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Verordnung (EG) Nr. 1445/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Bereitstellung der Basisinformationen für Kaufkraftparitäten sowie für deren Berechnung und Verbreitung (Text von Bedeutung für den EWR )

CELEX
32007R1445
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2007-12-11
In force since
2008-01-09
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Ziel

Das Ziel dieser Verordnung ist die Festlegung gemeinsamer Regeln für die Bereitstellung der Basisinformationen für KKP sowie für deren Berechnung und Verbreitung.

Article 2 Geltungsbereich

1 Bei den zu liefernden Basisinformationen handelt es sich um die Angaben, die zur Berechnung der KKP und zur Gewährleistung ihrer Qualität benötigt werden. Diese Basisinformationen umfassen Preise, BIP-Ausgabengewichte und andere in Anhang I aufgeführte Angaben. Die Daten werden mit der in Anhang I aufgeführten Mindesthäufigkeit erhoben. Eine häufigere Erhebung von Daten erfolgt nur unter außergewöhnlichen und gerechtfertigten Umständen.

2 KKP werden anhand der nationalen jährlichen Durchschnittspreise für Waren und Dienstleistungen berechnet, und zwar unter Verwendung der Basisinformationen für das Wirtschaftsgebiet der Mitgliedstaaten gemäß dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Gemeinschaft (nachstehend „ESVG 95“ genannt).

3 KKP werden für die in Anhang II aufgeführten Einzelpositionen berechnet, die mit den in der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 festgelegten einschlägigen BIP-Klassifikationen im Einklang stehen.

Article 3 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) „Kaufkraftparitäten“ („KKP“) sind räumliche Deflatoren und Währungsumrechnungskurse, die die Auswirkungen der Unterschiede im Preisniveau zwischen den Mitgliedstaaten beseitigen und damit Volumenvergleiche der BIP-Komponenten und Vergleiche des Preisniveaus ermöglichen; b) „Kaufkraftstandard“ („KKS“) ist die künstliche gemeinsame Referenzwährungseinheit, die in der Europäischen Union verwendet wird, um das Volumen von Wirtschaftsaggregaten für die Zwecke räumlicher Vergleiche so auszudrücken, dass Preisniveauunterschiede zwischen den Mitgliedstaaten eliminiert werden; c) „Preise“ sind die vom Endverbraucher gezahlten Anschaffungspreise; d) „Ausgabengewichte“ sind die Anteile der Ausgabenkomponenten am BIP zu jeweiligen Preisen; e) „Einzelposition“ ist die unterste Aggregationsebene von Artikeln in der BIP-Untergliederung, für die Paritäten berechnet werden; f) „Artikel“ ist eine für die Zwecke der Preiserhebung genau definierte Ware oder Dienstleistung; g) „tatsächliche und unterstellte Mieten“ sind definiert gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1722/2005 der Kommission ; h) „Arbeitnehmerentgelt“ ist definiert gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2223/96; i) „zeitliche Anpassungsfaktoren“ sind Faktoren zur Anpassung der zum Erhebungszeitpunkt ermittelten Durchschnittspreise an jährliche Durchschnittspreise; j) „räumliche Anpassungsfaktoren“ sind Faktoren zur Anpassung der an einem oder mehreren Orten innerhalb des Wirtschaftsgebiets eines Mitgliedstaats ermittelten Durchschnittspreise an nationale Durchschnittspreise; k) „repräsentative Artikel“ sind Artikel, die gemessen an den relativen Gesamtausgaben innerhalb einer Einzelposition zu den wichtigsten auf den nationalen Märkten erworbenen Artikeln gehören oder als solche gelten; l) „Repräsentativitätsindikatoren“ sind Markierungszeichen oder andere Indikatoren, mit denen die von den Mitgliedstaaten als repräsentativ ausgewählten Artikel gekennzeichnet werden; m) „Äqui-Repräsentativität“ ist eine von der Zusammensetzung der Artikelliste für eine Einzelposition verlangte Eigenschaft, die bedeutet, dass jeder Mitgliedstaat in der Lage sein muss, die Preise dieser Anzahl von repräsentativen Produkten zu erheben, die der Heterogenität der Produkte und der Preisniveaus der Einzelposition und den Ausgaben des betreffenden Mitgliedstaats für die Einzelposition entspricht; n) „transitiv“ ist die Eigenschaft, dass ein direkter Vergleich zwischen zwei beliebigen Mitgliedstaaten zu demselben Ergebnis führt wie ein indirekter Vergleich über einen beliebigen anderen Mitgliedstaat; o) „Fehler“ ist die Verwendung einer unzutreffenden Basisinformation oder die unsachgemäße Anwendung des Berechnungsverfahrens; p) „Bezugsjahr“ ist ein Kalenderjahr, auf das sich spezifische jährliche Ergebnisse beziehen; q) „Unveränderlichkeit“ bedeutet: wenn Ergebnisse ursprünglich für eine bestimmte Gruppe von Mitgliedstaaten und später für eine größere Gruppe von Mitgliedstaaten berechnet werden, dann bleiben die KKP zwischen der ursprünglichen Gruppe von Mitgliedstaaten dennoch bestehen.

Article 4 Aufgaben und Zuständigkeiten

1 Die Kommission (Eurostat) ist dafür zuständig, a) die Bereitstellung der Basisinformationen zu koordinieren, b) die KKP zu berechnen und zu veröffentlichen, c) die Qualität der KKP gemäß Artikel 7 zu gewährleisten, d) die Methodik im Einvernehmen mit den Mitgliedstaaten zu entwickeln und weiterzugeben, e) sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten Gelegenheit haben, die KKP-Ergebnisse vor ihrer Veröffentlichung zu kommentieren, und dass alle eventuellen Kommentare gebührend berücksichtigt werden, und f) das Methodikhandbuch gemäß Anhang I Nummer 1.1 zu verfassen und zu verbreiten.

2 Die Mitgliedstaaten liefern die Basisinformationen nach dem in Anhang I beschriebenen Verfahren. Sobald das Verfahren der Datenvalidierung gemäß Anhang I Nummer 5.2 abgeschlossen ist, bestätigen die Mitgliedstaaten innerhalb eines Zeitraums von höchstens einem Monat schriftlich die Erhebungsergebnisse, für die sie zuständig sind. Die Mitgliedstaaten genehmigen die Methodik der Datenerhebung und prüfen die Plausibilität der Daten einschließlich der von der Kommission (Eurostat) bereitgestellten Basisinformationen.

Article 5 Übermittlung der Basisinformationen

1 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die in Anhang I aufgeführten Basisinformationen gemäß den geltenden Gemeinschaftsvorschriften für die Übermittlung von Daten.

2 Die in Anhang I aufgeführten Basisinformationen werden in dem technischen Format und innerhalb der Fristen übermittelt, die in Anhang I festgelegt sind.

3 Wenn den Mitgliedstaaten Basisinformationen von der Kommission (Eurostat) zur Verfügung gestellt werden, übermittelt die Kommission (Eurostat) eine Darstellung der Methodik, damit die Mitgliedstaaten eine Plausibilitätsprüfung vornehmen können.

Article 6 Statistische Einheiten

1 Die in Anhang I aufgeführten Basisinformationen werden entweder bei statistischen Einheiten gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 des Rates oder aus anderen Quellen eingeholt, deren Daten die in Anhang I Nummer 5.1 genannten Qualitätsanforderungen erfüllen. Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission zum Zeitpunkt der Übermittlung der Daten die Art der statistischen Einheit oder Quelle mit.

2 Die statistischen Einheiten, die von den Mitgliedstaaten zur Datenlieferung oder zur Zusammenarbeit bei der Datenerhebung aufgefordert werden, lassen die Überwachung der tatsächlich berechneten Preise zu und erteilen, wenn sie darum ersucht werden, wahrheitsgemäße und umfassende Auskünfte.

Article 7 Qualitätskriterien und Qualitätskontrolle

1 Die Kommission (Eurostat) und die Mitgliedstaaten richten ein auf den Berichten und Bewertungen gemäß Anhang I Nummer 5.3 basierendes System zur Qualitätskontrolle ein.

2 Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission (Eurostat) auf Anfrage alle erforderlichen Informationen für die Bewertung der Qualität der in Anhang I aufgeführten Basisinformationen zur Verfügung. Die Mitgliedstaaten liefern der Kommission (Eurostat) ferner genaue Angaben zu späteren Änderungen der angewandten Methoden und den Gründen dafür bzw. zu etwaigen Abweichungen von dem in Anhang I angegebenen Methodikhandbuch.

3 Die Mitgliedstaaten legen der Kommission (Eurostat) über die Erhebungen, für die sie zuständig sind, Qualitätsberichte gemäß Anhang I Nummer 5 vor.

4 Die gemeinsamen Kriterien, auf die sich die Qualitätskontrolle stützt, und die Struktur der Qualitätsberichte gemäß Anhang I Nummer 5.3 werden nach dem in Artikel 11 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle festgelegt.

Article 8 Periodizität

Die Kommission (Eurostat) berechnet KKP in Bezug auf jedes einzelne Kalenderjahr.

Article 9 Verbreitung

1 Die Kommission (Eurostat) veröffentlicht die endgültigen jährlichen Ergebnisse spätestens 36 Monate nach Ablauf des Bezugsjahres. Die Veröffentlichung basiert auf den Daten, die der Kommission (Eurostat) spätestens drei Monate vor dem Veröffentlichungszeitpunkt zur Verfügung stehen. Dieser Absatz berührt nicht das Recht der Kommission (Eurostat), vorläufige Ergebnisse früher als 36 Monate nach Ablauf des Bezugsjahres zu veröffentlichen; die Kommission (Eurostat) macht diese öffentlich verfügbar, unter anderem auf ihrer Website.

2 Die von der Kommission (Eurostat) für die einzelnen Mitgliedstaaten auf aggregierter Ebene veröffentlichten Ergebnisse umfassen mindestens a) KKP auf der Ebene des BIP, b) KKP für die Konsumausgaben der privaten Haushalte und den Individualkonsum, c) Preisniveauindizes im Verhältnis zum Gemeinschaftsdurchschnitt und d) das BIP, die Konsumausgaben der privaten Haushalte und den Individualkonsum sowie die entsprechenden Pro-Kopf-Angaben in KKS.

3 Werden Ergebnisse für eine größere Ländergruppe berechnet, bleiben die KKP der Mitgliedstaaten gemäß dem Grundsatz der Unveränderlichkeit dennoch bestehen.

4 Die veröffentlichten endgültigen KKP werden im Allgemeinen nicht überarbeitet. Im Fall von Fehlern, die unter Anhang I Nummer 10 fallen, werden jedoch berichtigte Ergebnisse nach dem dort festgelegten Verfahren veröffentlicht. Wenn sich der Volumenindex des BIP eines Mitgliedstaats aufgrund von Änderungen der dem ESVG 95 zugrunde liegenden Konzepte, die sich auf die KKP-Ergebnisse auswirken, um mehr als einen Prozentpunkt verändert, werden außerordentliche allgemeine Überarbeitungen vorgenommen.

Article 10 Berichtigungskoeffizienten

Von den Mitgliedstaaten wird nicht verlangt, dass sie Erhebungen durchführen, die ausschließlich der Ermittlung der Berichtigungskoeffizienten dienen, die nach dem Statut auf die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaft anzuwenden sind.

Article 11 Ausschussverfahren

1 Die Kommission wird von dem Ausschuss für das Statistische Programm unterstützt.

2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8. Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

3 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Article 12 Durchführungsmaßnahmen

1 Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen einschließlich der Maßnahmen zur Anpassung an die wirtschaftlichen und technischen Entwicklungen werden, sofern dies nicht unverhältnismäßig hohe Mehrkosten für die Mitgliedstaaten zur Folge hat, gemäß den Absätzen 2 und 3 erlassen.

2 Folgende zur Durchführung dieser Verordnung erforderliche Maßnahmen werden nach dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren erlassen: a) die Festlegung von Mindeststandards zur Gewährleistung der notwendigen Vergleichbarkeit und Repräsentativität der Daten gemäß Anhang I Nummern 5.1 und 5.2; b) die Festlegung der genauen Anforderungen an die gemäß Anhang I zu verwendende Methodik; und c) die Erarbeitung und Anpassung ausführlicher Beschreibungen des Inhalts der Einzelpositionen, unter der Voraussetzung, dass diese weiterhin mit dem ESVG 95 oder einem Nachfolgesystem vereinbar sind.

3 Folgende Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung auch durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 11 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen: a) die Anpassung der Begriffsbestimmungen; b) die Anpassung der Liste der Einzelpositionen (gemäß Anhang II); und c) die Festlegung von Qualitätskriterien und der Struktur der Qualitätsberichte gemäß Artikel 7 Absatz 4.

Article 13 Finanzierung

1 Die Mitgliedstaaten erhalten von der Kommission einen finanziellen Beitrag in Höhe von maximal 70 % der gemäß den Vorschriften der Kommission über die Gewährung von Finanzhilfen zuschussfähigen Kosten.

2 Die Höhe dieses finanziellen Beitrags wird im Rahmen der jährlichen Haushaltsverfahren der Europäischen Union festgelegt. Die Haushaltsbehörde bestimmt die jedes Jahr verfügbaren Mittel.

Article 14 Überprüfung und Bericht

Die Bestimmungen dieser Verordnung werden fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung überprüft. Sie werden gegebenenfalls auf der Grundlage eines Berichts und eines Vorschlags der Kommission überarbeitet, die dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt werden.

Article 15 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

What this act cites, and what cites it.

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Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

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