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Seqlense EUR-Lex

Abkommen vom 30. Dezember 2006 zwischen der Europäischen Zentralbank und der Banka Slovenije über die Forderung, die der Banka Slovenije gemäß Artikel 30.3 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank durch die Europäische Zentralbank gutgeschrieben wird

CELEX
32007X0125(01)
Document type
AGREE_INTERINSTIT
Sector
Legislation
Date of document
2006-12-30
In force since
2007-01-01
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Modalitäten für die Gutschrift der Forderung der Banka Slovenije

1 Sofern der Gegenwert der Forderung, die die EZB der Banka Slovenije gemäß Artikel 30.3 der Satzung und Artikel 4 Absatz 1 des Beschlusses EZB/2006/30 gutschreibt (nachfolgend als „Forderung der Banka Slovenije“ oder die „Forderung“ bezeichnet), zum letzten Zeitpunkt, zu dem die EZB Währungsreserven von der Banka Slovenije gemäß Artikel 3 des Beschlusses EZB/2006/30 erhält, höher ist als 183995237,74 EUR, wird der Gegenwert der Forderung ab diesem Zeitpunkt auf 183995237,74 EUR reduziert. Diese Reduzierung erfolgt durch Verrechnung der Forderung mit dem Beitrag, den die Banka Slovenije gemäß Artikel 49.2 der Satzung und Artikel 5 Absatz 1 des Beschlusses EZB/2006/30 zu den Reserven und Rückstellungen der EZB mit Wirkung vom 1. Januar 2007 leistet. Der zu verrechnende Beitrag gilt gemäß Artikel 49.2 der Satzung sowie Artikel 5 Absatz 1 des Beschlusses EZB/2006/30 als Vorableistung des Beitrags für die Reserven und Rückstellungen der EZB; die Vorableistung gilt als zum Zeitpunkt der Verrechnung erfolgt.

2 Sofern der Gegenwert des Beitrages der Banka Slovenije zu den Reserven und Rückstellungen der EZB gemäß Artikel 49.2 der Satzung und Artikel 5 Absatz 1 des Beschlusses EZB/2006/30 geringer ist als die Differenz zwischen: (a) dem Gegenwert der Forderung der Banka Slovenije; und (b) 183995237,74 EUR, wird der Gegenwert der Forderung auf 183995237,74 EUR reduziert: 1) durch Verrechnung gemäß Absatz 1; und 2) durch Zahlung des Euro-Gegenwertes in Höhe des nach der Verrechnung verbleibenden Fehlbetrags durch die EZB an die Banka Slovenije. Der von der EZB gemäß diesem Absatz zu zahlende Betrag ist mit Wirkung vom 1. Januar 2007 fällig. Die EZB erteilt rechtzeitig die Anweisung zur Übertragung dieses Betrags sowie der darauf aufgelaufenen Nettozinsen über das Transeuropäische Automatisierte Echtzeit-Brutto-Express-Überweisungssystem (TARGET). Die aufgelaufenen Zinsen werden zu einem Zinssatz berechnet, der dem marginalen Zinssatz entspricht, der vom Europäischen System der Zentralbanken (ESZB) bei seinem letzten Hauptrefinanzierungsgeschäft zugrunde gelegt wurde; die Zinsberechnung erfolgt taggenau unter Anwendung der Eurozinsmethode (actual/360).

3 Sofern der Gegenwert der Forderung der Banka Slovenije zum letzten Zeitpunkt, zu dem die EZB Währungsreserven von der Banka Slovenije gemäß Artikel 3 des Beschlusses EZB/2006/30 erhält, geringer ist als 183995237,74 EUR, wird der Gegenwert der Forderung zu diesem Zeitpunkt auf 183995237,74 EUR erhöht. Die Erhöhung erfolgt durch Zahlung des Euro-Gegenwertes in Höhe des Differenzbetrags durch die Banka Slovenije an die EZB. Der von der Banka Slovenije gemäß diesem Absatz zu zahlende Betrag ist am 1. Januar 2007 fällig und nach Maßgabe des in Artikel 5 Absätze 4 und 5 des Beschlusses EZB/2006/30 vorgesehenen Verfahren zu zahlen.

Article 2 Schlussbestimmungen

1 Dieses Abkommen tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

2 Dieses Abkommen wird in zwei ordnungsgemäß unterzeichneten Originalen in englischer Sprache abgefasst. Die EZB und die Banka Slovenije verwahren jeweils ein Original.

Relations

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