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Seqlense EUR-Lex

Stellungnahme der Kommission vom 7. Mai 2008 zum Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus dem Abbau des BR3-Druckwasserreaktors (DWR) am SCK/CEN-Standort in Belgien, gemäß Artikel 37 Euratom-Vertrag (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32008A0509(01)
Document type
OPIN
Sector
Legislation
Date of document
2008-05-07
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Stellungnahme der Kommission vom 7. Mai 2008 zum Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus dem Abbau des BR3-Druckwasserreaktors (DWR) am SCK/CEN-Standort in Belgien, gemäß Artikel 37 Euratom-Vertrag (nur die französische und die niederländische Fassung sind verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2008/C 114/02) Am 22. Juli 2005 wurden der Europäischen Kommission von der Regierung Belgiens gemäß Artikel 37 Euratom-Vertrag die Allgemeinen Angaben zum Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus dem Abbau des BR3-Druckwasserreaktors übermittelt. Auf der Grundlage dieser Angaben und zusätzlicher Informationen, welche die Kommission am 15.

November 2005 und 7. Mai 2007 anforderte und welche die belgischen Behörden am 19. März 2007 und 9. November 2007 vorlegten, sowie nach Anhörung der Sachverständigengruppe gelangt die Kommission zu folgender Stellungnahme: 1. Die Entfernung der Anlage zur nächstgelegenen Landesgrenze eines anderen Mitgliedstaats, in diesem Fall der Niederlande, beträgt ca. 10 km. 2. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Ableitungen flüssiger und gasförmiger Stoffe beim normalen Abbaubetrieb eine Exposition zur Folge haben, die die Gesundheit der Bevölkerung in anderen Mitgliedstaaten beeinträchtigt.

3. Feste radioaktive Abfälle, die bei den Abbauarbeiten anfallen, werden zur Behandlung, Konditionierung und Zwischenlagerung in die Anlage von Belgoprocess plc (Nachbarstandort) überführt. 4. Nicht radioaktive Festabfälle bzw. Stoffe, die die Freigabewerte einhalten, werden zur Entsorgung als konventioneller Abfall bzw. zur Wiederverwertung oder Wiederverwendung aus der behördlichen Kontrolle entlassen. Dies erfolgt nach den Kriterien, die in den grundlegenden Sicherheitsnormen (Richtlinie 96/29/Euratom des Rates) festgeschrieben sind. 5. Im Falle nicht geplanter Freisetzungen radioaktiver Stoffe nach einem Unfall der in den Allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung ist nicht davon auszugehen, dass die in anderen Mitgliedstaaten aufgenommenen Dosen die Gesundheit der Bevölkerung beeinträchtigen.

Zusammenfassend ist die Kommission der Ansicht, dass nicht davon auszugehen ist, dass die Durchführung des Plans zur Ableitung radioaktiver Stoffe gleich welcher Art aus dem Abbau des BR3-Reaktors am SCK/CEN-Standort in Belgien im normalen Betrieb oder bei einem Unfall der in den Allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung eine radioaktive Kontamination des Wassers, Bodens oder Luftraums eines anderen Mitgliedstaats verursachen wird.

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