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Seqlense EUR-Lex

2008/892/EG: Entscheidung der Europäischen Zentralbank vom 28. Oktober 2008 zu Übergangsbestimmungen für die Auferlegung einer Mindestreservepflicht durch die Europäische Zentralbank nach der Einführung des Euro in der Slowakei (EZB/2008/14)

CELEX
32008D0014
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2008-10-28
In force since
2008-11-01
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Entscheidung haben die Begriffe „Institut“, „Mindestreservepflicht“, „Mindestreserve-Erfüllungsperiode“, „Mindestreservebasis“ und „teilnehmender Mitgliedstaat“ die gleiche Bedeutung, die sie in der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9) haben.

Article 2 Übergangsbestimmungen für in der Slowakei befindliche Institute

1 Abweichend von Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9) gilt für in der Slowakei befindliche Institute übergangsweise eine Mindestreserve-Erfüllungsperiode vom 1. Januar 2009 bis zum 20. Januar 2009.

2 Die Mindestreservebasis jedes in der Slowakei befindlichen Instituts für die übergangsweise geltende Mindestreserve-Erfüllungsperiode wird anhand der Positionen seiner Bilanz zum 31. Oktober 2008 festgelegt. Institute, die sich in der Slowakei befinden, melden der Národná banka Slovenska ihre Mindestreservebasis gemäß dem Berichtsrahmen für die Geld- und Bankenstatistik der EZB, der in der Verordnung (EG) Nr. 2423/2001 (EZB/2001/13) festgelegt ist. In der Slowakei befindliche Institute, denen gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2423/2001 (EZB/2001/13) eine Ausnahmeregelung eingeräumt wird, berechnen die Mindestreservebasis für die übergangsweise geltende Mindestreserve-Erfüllungsperiode anhand ihrer Bilanz zum 30. September 2008.

3 Für die übergangsweise geltende Mindestreserve-Erfüllungsperiode berechnet ein in der Slowakei befindliches Institut oder die Národná banka Slovenska die Mindestreserven dieses Instituts. Die Seite, die die Berechnung der Mindestreserven vornimmt, legt der anderen Seite ihre Berechnung vor, wobei sie Letzterer ausreichend Zeit zur Prüfung und zur Vorlage von Berichtigungen einräumt. Beide Seiten bestätigen die berechneten Mindestreserven, einschließlich etwaiger Berichtigungen, spätestens am 9. Dezember 2008. Bestätigt die andere Seite den Mindestreservebetrag nicht bis zum 9. Dezember 2008, gilt dies als Anerkennung des berechneten Betrags für die übergangsweise geltende Mindestreserve-Erfüllungsperiode.

4 Artikel 3 Absätze 2 bis 4 gilt entsprechend für Institute, die sich in der Slowakei befinden, so dass diese Institute für ihre ersten Mindestreserve-Erfüllungsperioden Verbindlichkeiten gegenüber in der Slowakei befindlichen Instituten von ihrer Mindestreservebasis abziehen können, obgleich diese Institute zum Zeitpunkt der Berechnung der Mindestreserven nicht in der Liste der mindestreservepflichtigen Institute gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9) aufgeführt sind.

Article 3 Übergangsbestimmungen für in anderen teilnehmenden Mitgliedstaaten befindliche Institute

1 Die Mindestreserve-Erfüllungsperiode, die gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9) für in anderen teilnehmenden Mitgliedstaaten befindliche Institute gilt, bleibt unberührt von einer übergangsweise geltenden Mindestreserve-Erfüllungsperiode für in der Slowakei befindliche Institute.

2 Institute, die sich in anderen teilnehmenden Mitgliedstaaten befinden, können für die Mindestreserve-Erfüllungsperioden vom 10. Dezember 2008 bis zum 20. Januar 2009 und vom 21. Januar bis zum 10. Februar 2009 Verbindlichkeiten gegenüber in der Slowakei befindlichen Instituten von ihrer Mindestreservebasis abziehen, auch wenn diese Institute zum Zeitpunkt der Berechnung der Mindestreserven nicht in der in Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9) genannten Liste der mindestreservepflichtigen Institute aufgeführt sind.

3 In anderen teilnehmenden Mitgliedstaaten befindliche Institute, die die Möglichkeit zum Abzug der Verbindlichkeiten gegenüber in der Slowakei befindlichen Instituten nutzen möchten, berechnen für die Mindestreserve-Erfüllungsperioden vom 10. Dezember 2008 bis zum 20. Januar 2009 und vom 21. Januar bis zum 10. Februar 2009 ihre Mindestreserven anhand ihrer Bilanz zum 31. Oktober bzw. 30. November 2008 und übermitteln eine Tabelle gemäß Fußnote 5 von Tabelle 1 in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2423/2001 (EZB/2001/13), die in der Slowakei befindliche Institute bereits als mindestreservepflichtig im Rahmen des Mindestreservesystems der EZB ausweist. Hiervon unberührt bleibt die Verpflichtung der Institute, statistische Daten für die betreffenden Zeiträume gemäß Tabelle 1 in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2423/2001 (EZB/2001/13) zu melden, wobei in der Slowakei befindliche Institute noch als in der „übrigen Welt“ befindliche Banken aufgeführt werden. Die Tabellen werden gemäß den Fristen und Verfahren übermittelt, die in der Verordnung (EG) Nr. 2423/2001 (EZB/2001/13) festgelegt sind.

4 Für die im Dezember 2008, Januar und Februar 2009 beginnenden Mindestreserve-Erfüllungsperioden berechnen in anderen teilnehmenden Mitgliedstaaten befindliche Institute, denen gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2423/2001 (EZB/2001/13) eine Ausnahmeregelung eingeräumt wird und die die Möglichkeit zum Abzug der Verbindlichkeiten gegenüber in der Slowakei befindlichen Instituten nutzen möchten, ihre Mindestreserven anhand ihrer Bilanz zum 30. September 2008 und übermitteln gemäß Fußnote 5 von Tabelle 1 in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2423/2001 (EZB/2001/13) eine Tabelle, die in der Slowakei befindliche Institute bereits als mindestreservepflichtig im Rahmen des Mindestreservesystems der EZB ausweist. Hiervon unberührt bleibt die Verpflichtung der Institute, statistische Daten für die betreffenden Zeiträume gemäß Tabelle 1 in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2423/2001 (EZB/2001/13) zu melden, wobei in der Slowakei befindliche Institute noch als in der „übrigen Welt“ befindliche Banken aufgeführt werden. Die Tabellen werden gemäß den Fristen und Verfahren übermittelt, die in der Verordnung (EG) Nr. 2423/2001 (EZB/2001/13) festgelegt sind.

Article 4 Inkrafttreten und Anwendung

1 Diese Entscheidung ist an die Národná banka Slovenska, in der Slowakei befindliche Institute und in den anderen teilnehmenden Mitgliedstaaten befindliche Institute gerichtet.

2 Diese Entscheidung tritt am 1. November 2008 in Kraft.

3 In Ermangelung von Sonderbestimmungen in dieser Entscheidung gelten die Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9) und (EG) Nr. 2423/2001 (EZB/2001/13).

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