Beschluss des Rates vom 6. Dezember 2007 betreffend den Beitritt von Bulgarien und Rumänien zu dem Übereinkommen vom 18. Dezember 1997 aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen
Text
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Article 1
„(1 Dieses Übereinkommen gilt für die Gebiete der Mitgliedstaaten, die zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören, einschließlich der Insel Helgoland und des Gebiets von Büsingen für die Bundesrepublik Deutschland (im Rahmen und nach Maßgabe des Vertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Einbeziehung der Gemeinde Büsingen am Hochrhein in das schweizerische Zollgebiet vom 23. November 1964 oder in der aktuellen Fassung) und der Gemeinden Livigno und Campione d’Italia für die Italienische Republik, sowie für das Küstenmeer, das innerhalb der Küstenlinie gelegene Meeresgewässer und den Luftraum, die zu diesen Gebieten der Mitgliedstaaten gehören.“
Article 2
Das durch diesen Beschluss geänderte Übereinkommen tritt für Bulgarien und Rumänien unbeschadet des Artikels 32 Absatz 4 des Übereinkommens am Tag seines Inkrafttretens in Kraft.
Article 3
Der Wortlaut des Übereinkommens in bulgarischer und rumänischer Sprache ist in gleicher Weise verbindlich wie die übrigen Sprachfassungen dieses Übereinkommens.
Article 4
Dieser Beschluss wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union wirksam.
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