2008/51/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 2007 über die Zuweisung zusätzlicher Seetage in den ICES-Gebieten IIa (EG-Gewässer), IV und VIId an Belgien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 6541)
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Article 1
1 Die Höchstzahl von Tagen, an denen sich Fischereifahrzeuge unter der Flagge Belgiens, die Fanggeräte gemäß Anhang IIA Nummern 4.1.c.i, 4.1.c.ii, 4.1.c.iii und 4.1.c.iv der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 mitführen, im Skagerrak und in den ICES-Gebieten IIa (EG-Gewässer), IV und VIId aufhalten dürfen und die in Tabelle I desselben Anhangs für Fälle festgesetzt ist, in denen keine besonderen Bedingungen gemäß Nummer 8.1 desselben Anhangs gelten, wird um drei Seetage erhöht.
2 Die Höchstzahl von Tagen, an denen sich Fischereifahrzeuge unter der Flagge Belgiens, die Fanggeräte gemäß Anhang IIA Nummer 4.1.a.ii der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 mitführen, in den ICES-Gebieten IIa (EG-Gewässer) und IV aufhalten dürfen und die in Tabelle I desselben Anhangs für Fälle festgesetzt ist, in denen keine besonderen Bedingungen gemäß Nummer 8.1 desselben Anhangs gelten, wird um 86 Seetage erhöht.
3 Die Höchstzahl von Tagen, an denen sich Fischereifahrzeuge unter der Flagge Belgiens, die Fanggeräte gemäß Anhang IIA Nummer 4.1.a.iii der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 mitführen, in den ICES-Gebieten IIa (EG-Gewässer), IV und VIId aufhalten dürfen und die in Tabelle I desselben Anhangs für Fälle festgesetzt ist, in denen keine besonderen Bedingungen gemäß Nummer 8.1 desselben Anhangs gelten, wird um 88 Seetage erhöht.
4 Die Höchstzahl von Tagen, an denen sich Fischereifahrzeuge unter der Flagge Belgiens, die Fanggeräte gemäß Anhang IIA Nummern 4.1.a.iv und 4.1.a.v der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 mitführen, in den ICES-Gebieten IIa (EG-Gewässer), IV und VIId und im Skagerrak aufhalten dürfen und die in Tabelle I desselben Anhangs für Fälle festgesetzt ist, in denen keine besonderen Bedingungen gemäß Nummer 8.1 desselben Anhangs gelten, wird um 40 Seetage erhöht.
Article 2
Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien gerichtet.
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