2008/66/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. Januar 2008 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft an Portugal für sein Programm zum Ausbau der Infrastrukturen für Gesundheitskontrollen bei Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen aus Drittländern im Jahr 2008 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 43)
Text
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Article 1
Die Gewährung einer Finanzhilfe der Gemeinschaft zur Deckung der Ausgaben, die Portugal für sein Programm zum Ausbau der Kontrollstellen im Jahr 2008 tätigen wird, wird genehmigt.
Article 2
Die Finanzhilfe der Gemeinschaft gemäß Artikel 1 beläuft sich auf höchstens 25960 EUR, die entsprechend dem Anhang aufgeteilt werden.
Article 3
Die im Anhang für das Programm festgesetzte Finanzhilfe der Gemeinschaft wird nur gezahlt, wenn: a) die Kommission von dem betreffenden Mitgliedstaat geeignete Nachweise über den Ankauf und/oder die Verbesserung der im Programm aufgeführten Geräte und/oder Anlagen erhält und b) der Kommission von dem betreffenden Mitgliedstaat ein Antrag auf Zahlung der Finanzhilfe der Gemeinschaft gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 998/2002 vorgelegt wird.
Article 4
Diese Entscheidung ist an die Republik Portugal gerichtet.
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