2008/126/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 2006 über die geplante Beihilfe C36/2005 zugunsten von Investbx durch das Vereinigte Königreich (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2006) 5808) (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1
Die Beihilfe des Vereinigten Königreiches in Form eines Zuschusses von 3 Millionen GBP zugunsten von Investbx ist mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EGV zu vereinbaren. Die Durchführung der Beihilfe wird somit genehmigt.
Article 2
Die britischen Behörden haben der Kommission einen Jahresbericht über die Durchführung der Beihilfe vorzulegen, worin Folgendes darzulegen ist: die Anzahl der KMU, für die Kapital aufgebracht wurde, der Umfang des jeweils aufgebrachten Kapitals, der Umfang des nach Investorenart aufgebrachten Kapitals und die Finanzabschlüsse. Nach Ablauf des fünften Jahres nach Gründung von Investbx werden die britischen Behörden der Kommission mitteilen, ob Investbx erfolgreich an private Investoren über ein öffentliches und nicht diskriminierendes Ausschreibungsverfahren verkauft oder ob es geschlossen wurde.
Article 3
Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland gerichtet.
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