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Seqlense EUR-Lex

2008/136/EG: Entscheidung der Kommission vom 22. Juni 2006 über die Ad-hoc-Finanzierung öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten in den Niederlanden C 2/2004 (ex NN 170/2003) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2006) 2084) (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32008D0136
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
2006-06-22
In force since
2008-02-22
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Die staatliche Ad-hoc-Beihilfe, die die Niederlande der NOS für die Funktionen gewährt hat, die diese als PO ausgeübt hat, ist nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.

2 Die unvereinbare staatliche Ad-hoc-Beihilfe muss von der NOS zurückgefordert werden. Der zurückzufordernde Betrag beläuft sich auf 76,327 Mio. EUR zuzüglich Zinsen.

3 Bei der den einzelnen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gewährten staatlichen Ad-hoc-Beihilfe handelt es sich um eine überhöhte Bezuschussung für die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Aufgaben, die allerdings mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, solange der überhöhte Betrag in einer Sonderrücklage verwaltet wird, die sich auf höchstens 10 % des Jahreshaushaltes der betreffenden Rundfunkanstalten beläuft, und die Einhaltung dieser Obergrenze regelmäßig von den Niederlanden überprüft wird.

Article 2

1 Die Niederlande treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um die in Artikel 1 genannte und dem Begünstigten rechtswidrig zur Verfügung gestellte Beihilfe vom PO zurückzufordern.

2 Die Rückforderung der Beihilfe erfolgt unverzüglich nach den nationalen Verfahren, sofern diese eine sofortige, tatsächliche Vollstreckung der Entscheidung ermöglichen. Die zurückzufordernde Beihilfe umfasst Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die rechtswidrige Beihilfe den Begünstigten zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung.

3 Die Berechnung der gemäß Absatz 2 zurückzufordernden Zinsen erfolgt in Einklang mit den Artikeln 9 und 11 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 .

4 Binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung erlegen die Niederlande dem in Artikel 1 genannten Begünstigten auf, die rechtswidrige und unvereinbare Beihilfe zuzüglich der fälligen Zinsen zurückzuzahlen.

Article 3

Die Niederlande teilen der Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung mit, welche Maßnahmen getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um dieser Entscheidung nachzukommen. Die Niederlande übermitteln diese Informationen mit dem dieser Entscheidung in Anhang 1 beigefügten Fragebogen. Im selben Zeitraum übermitteln die Niederlande sämtliche Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass die Rückforderungsverfahren gegen den Begünstigten der rechtswidrig gewährten und unvereinbaren Beihilfe eingeleitet wurden.

Article 4

Diese Entscheidung ist an das Königreich der Niederlande gerichtet.

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