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Seqlense EUR-Lex

2008/166/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. November 2007 — Staatliche Beihilfe C 39/06 (ex NN 94/05) — Regelung zugunsten von Fischern, die erstmals eine Beteiligung an einem Fischereifahrzeug erwerben — angewandt im Vereinigten Königreich (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 5398) (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32008D0166
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
2007-11-13
In force since
2008-02-28
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Die staatlichen Beihilfen, die das Vereinigte Königreich im Rahmen der Regelung zugunsten von Fischern gewährt hat, die erstmals eine Beteiligung an einem Fischereifahrzeug erwerben (nachstehend „Regelung“), sind mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, soweit sie für neue Fahrzeuge gewährt werden.

2 Die staatlichen Beihilfen, die das Vereinigte Königreich im Rahmen der Regelung zugunsten von Fischern gewährt hat, die erstmals eine Beteiligung an einem Fischereifahrzeug erwerben, sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie für gebrauchte Fahrzeuge gewährt wurden.

Article 2

Einzelne in Artikel 1 Absatz 2 dieser Entscheidung genannte Beihilfen sind nicht als Beihilfe anzusehen, wenn sie den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 875/2007 der Kommission entsprechen.

Article 3

1 Das Vereinigte Königreich wird alle notwendigen Maßnahmen einleiten, um die in Artikel 1 Absatz 2 der Regelung genannten Beihilfen von den Empfängern zurückzufordern; nicht zurückzufordern sind Beihilfen gemäß Artikel 2.

2 Die Beträge sind einschließlich Zinsen zurückzufordern; die Zinsen sind ab dem Zeitpunkt, zu dem ein Betrag dem Empfänger zur Verfügung gestellt wurde, bis zur Rückzahlung des betreffenden Betrags zu berechnen.

3 Die Zinsen sind nach Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 nach der Zinseszinsformel zu berechnen.

4 Das Vereinigte Königreich wird alle ausstehenden Zahlungen der in Artikel 1 Absatz 2 genannten und im Rahmen der Regelung gewährten Beihilfen zum Datum der Annahme dieser Entscheidung einstellen.

Article 4

1 Die Rückforderung der im Rahmen der Regelung gewährten Beihilfen, die in Artikel 1 Absatz 2 aufgeführt sind, erfolgt unverzüglich und wirksam.

2 Das Vereinigte Königreich gewährleistet, dass diese Entscheidung binnen vier Monaten nach ihrer Bekanntgabe umgesetzt wird.

Article 5

1 Binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung legt das Vereinigte Königreich der Kommission folgende Informationen vor: a) die Liste der Empfänger, die Beihilfen im Sinne des Artikels 1 dieser Entscheidung erhalten haben, die nicht den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 875/2007 entsprechen, und den jeweiligen Beihilfebetrag für diese Empfänger; b) den Gesamtbetrag (Beihilfe und Zinsen), der von jedem Empfänger zurückgefordert werden muss; c) eine detaillierte Beschreibung der bereits getroffenen und geplanten Maßnahmen zur Umsetzung dieser Entscheidung; d) Unterlagen zum Nachweis, dass die Empfänger zur Rückzahlung der Beihilfen aufgefordert worden sind.

2 Das Vereinigte Königreich unterrichtet die Kommission über den Fortgang der nationalen Maßnahmen zur Umsetzung dieser Entscheidung, bis die Rückforderung der im Rahmen der Regelung gewährten und in Artikel 1 Absatz 2 genannten Beihilfen abgeschlossen ist. Das Vereinigte Königreich legt unverzüglich alle von der Kommission verlangten Informationen zu den bereits getroffenen und geplanten Maßnahmen zur Umsetzung dieser Entscheidung vor. Ferner macht das Vereinigte Königreich genaue Angaben zu den Beihilfebeträgen und den Zinsen, die bereits von den Empfängern zurückgezahlt wurden.

Article 6

Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

Relations

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