2008/202/EG: Beschluss des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Japans über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich
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Article 1
Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Japans über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.
Article 2
Die Kommission, unterstützt von Vertretern der Mitgliedstaaten, vertritt die Gemeinschaft in dem mit Artikel 21 des Abkommens eingesetzten Gemischten Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich.
Article 3
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.
Article 4
Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 22 des Abkommens vorgesehene Notifizierung im Namen der Gemeinschaft vor. ( 1 )
Article 5
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
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