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Seqlense EUR-Lex

2008/261/EG: Beschluss des Rates vom 28. Februar 2008 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen dieses Protokolls

CELEX
32008D0261
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2008-02-28
In force since
2008-02-28
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person/en zu bestellen, die befugt ist/sind, das Protokoll zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands sowie die damit zusammenhängenden Dokumente vorbehaltlich seines späteren Abschlusses im Namen der Europäischen Gemeinschaft zu unterzeichnen. Der Wortlaut des Protokolls und der damit zusammenhängenden Dokumente ist diesem Beschluss beigefügt .

Article 2

Dieser Beschluss findet Anwendung auf die Bereiche, die von den in Artikel 2 Absätze 1 und 2 des Protokolls genannten Bestimmungen abgedeckt werden, und auf ihre Entwicklung, soweit diese Bestimmungen eine Rechtsgrundlage im Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft haben oder eine solche mit dem Beschluss 1999/436/EG des Rates für sie festgelegt wurde.

Article 3

Die Artikel 1 bis 4 des Beschlusses 1999/437/EG gelten entsprechend für die Assoziierung Liechtensteins bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands, der unter den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft fällt.

Article 4

Gemäß Artikel 9 Absatz 2 des Protokolls finden Artikel 1, Artikel 4 und Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a Satz 1 des Protokolls sowie die Rechte und Pflichten nach Artikel 3 Nummern 1 bis 4, Artikel 4, Artikel 5 und Artikel 6 des Abkommens ab dem Zeitpunkt der Unterzeichnung des Protokolls bis zu dessen Inkrafttreten vorläufig Anwendung.

Relations

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