2008/294/EG: Entscheidung der Kommission vom 7. April 2008 über harmonisierte Frequenznutzungsbedingungen für den Betrieb von Mobilfunkdiensten an Bord von Flugzeugen (MCA-Diensten) in der Europäischen Gemeinschaft (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 1256) (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1
Zweck dieser Entscheidung ist die Vereinheitlichung der technischen Bedingungen für die Verfügbarkeit und effiziente Nutzung von Funkfrequenzen für Mobilfunkdienste an Bord von Flugzeugen in der Gemeinschaft. Diese Entscheidung lässt andere einschlägige Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts unberührt, insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 und die Empfehlung 2008/295/EG.
Article 2
Für die Zwecke dieser Entscheidung gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. „Mobilfunkdienste an Bord von Flugzeugen (MCA-Dienste)“ sind elektronische Kommunikationsdienste im Sinne von Artikel 2 Buchstabe c der Richtlinie 2002/21/EG, die von einem Unternehmen erbracht werden, um Fluggästen die Nutzung öffentlicher Kommunikationsnetze während des Flugs ohne Herstellung direkter Verbindungen mit terrestrischen Mobilfunknetzen zu ermöglichen; 2. „störungsfrei und ungeschützt“ bedeutet, dass keine funktechnische Störung bei anderen Funkdiensten verursacht werden darf und kein Anspruch auf Schutz gegen funktechnische Störungen dieser Geräte durch andere Funkdienste besteht; 3. „Flugzeug-Basisstation (Flugzeug-BTS)“ bedeutet eine oder mehrere Mobilfunk-Sende- und Empfangsstationen innerhalb des Flugzeugs, die in den Frequenzbändern und mit den Systemen arbeiten, die in Tabelle 1 des Anhangs aufgeführt sind; 4. „Netzsteuerungseinheit (NCU)“ ist die Ausrüstung an Bord des Flugzeugs, die sicherstellt, dass Signale, die von den in Tabelle 2 des Anhangs aufgeführten bodengestützten mobilen elektronischen Kommunikationssystemen ausgehen, innerhalb der Flugzeugkabine nicht empfangen werden können, indem sie das Grundrauschen in den Mobilfunk-Empfangsbändern innerhalb der Kabine erhöhen.
Article 3
So bald wie möglich, spätestens aber sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Entscheidung, stellen die Mitgliedstaaten die in Tabelle 1 des Anhangs genannten Frequenzbänder für eine störungsfreie und ungeschützte Nutzung durch MCA-Dienste bereit, sofern diese Dienste die Bedingungen des Anhangs erfüllen.
Article 4
Die Mitgliedstaaten legen für den Sendebetrieb von MCA-Systemen die Mindesthöhe über dem Boden gemäß Abschnitt 3 des Anhangs fest. Die Mitgliedstaaten können eine größere Mindesthöhe für den MCA-Betrieb festlegen, wenn dies durch topografische Gegebenheiten oder die Netzausbaubedingungen am Boden in ihrem Staatsgebiet gerechtfertigt ist. Diese Informationen werden der Kommission zusammen mit der entsprechenden Begründung innerhalb von vier Monaten nach Erlass dieser Entscheidung übermittelt und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Article 5
Die Mitgliedstaaten beobachten die Funkfrequenznutzung durch MCA-Dienste, insbesondere im Hinblick auf tatsächliche oder mögliche funktechnische Störungen und die weitere Anwendbarkeit aller Bestimmungen des Artikels 3, und teilen der Kommission ihre Erkenntnisse mit, um gegebenenfalls eine rechtzeitige Überprüfung der Entscheidung zu ermöglichen.
Article 6
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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