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Seqlense EUR-Lex

2008/317/EG: Entscheidung der Kommission vom 10. April 2008 über die Nichtaufnahme von Rotenon, Extrakt aus Equisetum und Chininhydrochlorid in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und den Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesen Wirkstoffen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 1293) (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32008D0317
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
2008-04-10
In force since
2008-04-10
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Die in Anhang I dieser Entscheidung aufgeführten Wirkstoffe werden nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen.

Article 2

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass a) Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die die in Anhang I genannten Wirkstoffe enthalten, bis 10. Oktober 2008 widerrufen werden; b) ab dem Tag der Veröffentlichung der vorliegenden Entscheidung keine Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln, die diese Wirkstoffe enthalten, erteilt oder erneuert werden.

Article 3

1 Abweichend von Artikel 2 kann ein in Spalte B des Anhangs II aufgeführter Mitgliedstaat Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln, die in Spalte A aufgeführte Wirkstoffe enthalten, für die in Spalte C aufgeführten Anwendungen bis 30. April 2011 aufrechterhalten, sofern er a) sicherstellt, dass keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch oder Tier oder unvertretbaren Beeinträchtigungen für die Umwelt entstehen; b) sicherstellt, dass diejenigen Pflanzenschutzmittel, die auf dem Markt bleiben, entsprechend den eingeschränkten Anwendungsbedingungen neu gekennzeichnet werden; c) alle geeigneten Maßnahmen zur Risikominderung trifft; d) sicherstellt, dass für diese Anwendungen ernsthaft Alternativen gesucht werden.

2 Die Mitgliedstaaten, die von der Ausnahmeregelung gemäß Absatz 1 Gebrauch machen, informieren die Kommission bis spätestens 31. Dezember jedes Jahres über die gemäß Absatz 1 und insbesondere Buchstaben a bis d getroffenen Maßnahmen.

Article 4

Fristen, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Richtlinie 91/414/EWG gewähren, sind so kurz wie möglich zu halten. Für Zulassungen, die gemäß Artikel 2 widerrufen werden, endet diese Frist spätestens am 10. Oktober 2009. Für Zulassungen, die nach Artikel 3 widerrufen werden, endet diese Frist spätestens am 31. Oktober 2011.

Article 5

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

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