2008/328/EG: Beschluss des Rates vom 18. April 2008 zur Änderung des Beschlusses des mit dem Schengener Übereinkommen von 1990 eingesetzten Exekutivausschusses zur Änderung der Finanzregelung für die Einrichtung und den Betrieb der technischen Unterstützungseinheit für das Schengener Informationssystem (C.SIS)
Text
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Article 1
In Titel I Nummer 3 der C.SIS-Finanzregelung wird folgender Gedankenstrich angefügt: „— Für die Schweizerische Eidgenossenschaft wird der Beitrag nur auf der Grundlage der Kosten berechnet, die für die Einrichtung des C.SIS ab dem 1. Januar 2005 entstanden sind. Die Schweizerische Eidgenossenschaft leistet auch einen Beitrag zu den Betriebskosten des C.SIS ab dem 1. Januar 2008.“
Article 2
Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam. Er wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
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