2008/393/EG: Entscheidung der Kommission vom 8. Mai 2008 gemäß der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angemessenheit des Datenschutzniveaus in Jersey (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 1746) (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1
Gemäß Artikel 25 Absatz 2 der Richtlinie 95/46/EG wird die Vogtei Jersey als ein Land angesehen, das ein angemessenes Schutzniveau bei der Übermittlung personenbezogener Daten aus der Gemeinschaft bietet.
Article 2
Diese Entscheidung betrifft ausschließlich die Angemessenheit des Schutzes, den Jersey bietet, um den Anforderungen des Artikels 25 Absatz 1 der Richtlinie 95/46/EG zu genügen; andere Bestimmungen zur Umsetzung sonstiger Vorschriften der Richtlinie und Einschränkungen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten in den Mitgliedstaaten bleiben davon unberührt.
Article 3
1 Unbeschadet ihrer Handlungsbefugnis zum Zwecke der Einhaltung einzelstaatlicher Vorschriften, die gemäß anderen Bestimmungen als denen des Artikels 25 der Richtlinie 95/46/EG angenommen wurden, können die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten von ihrem Recht Gebrauch machen, zum Schutz von Privatpersonen bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten die Datenübermittlung an einen Empfänger in Jersey auszusetzen, wenn a) eine zuständige Behörde von Jersey feststellt, dass der Datenempfänger die geltenden Datenschutzvorschriften nicht einhält, oder b) wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass die festgelegten Schutzvorschriften verletzt werden, Grund zur Annahme besteht, dass die zuständige Behörde von Jersey nicht rechtzeitig angemessene Maßnahmen ergreift bzw. ergreifen wird, um den betreffenden Fall zu lösen, die Fortsetzung der Datenübermittlung den betroffenen Personen einen unmittelbar bevorstehenden schweren Schaden zuzufügen droht und die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten sich unter den gegebenen Umständen in angemessener Weise bemüht haben, die für die Datenverarbeitung verantwortliche Stelle in Jersey zu benachrichtigen, und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben haben.
2 Die Aussetzung ist zu beenden, sobald sichergestellt ist, dass die Vorschriften befolgt werden und die zuständige Behörde in dem (den) jeweiligen Mitgliedstaat(en) davon in Kenntnis gesetzt ist (sind).
Article 4
1 Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich, wenn Maßnahmen gemäß Artikel 3 ergriffen wurden.
2 Die Mitgliedstaaten und die Kommission unterrichten einander über Fälle, in denen die Maßnahmen der verantwortlichen Einrichtungen für die Einhaltung der Vorschriften in Jersey nicht ausreichen, um ein angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten.
3 Ergeben die nach Artikel 3 und nach Absatz 1 und 2 gewonnenen Erkenntnisse, dass eine für die Einhaltung der Vorschriften in Jersey verantwortliche Einrichtung ihre Aufgabe nicht wirksam erfüllt, so benachrichtigt die Kommission die zuständige Behörde in Jersey und schlägt erforderlichenfalls Maßnahmen gemäß dem in Artikel 31 Absatz 2 der Richtlinie 95/46/EG genannten Verfahren vor, die auf eine Aufhebung oder Aussetzung dieser Entscheidung oder eine Beschränkung ihres Geltungsbereichs gerichtet sind.
Article 5
Die Kommission überwacht die Durchführung dieser Entscheidung und unterrichtet den nach Artikel 31 der Richtlinie 95/46/EG eingesetzten Ausschuss über relevante Erkenntnisse; dazu zählen auch Erkenntnisse, die sich auf die Beurteilung in Artikel 1 dieser Entscheidung auswirken könnten, wonach Jersey ein angemessenes Schutzniveau im Sinne von Artikel 25 der Richtlinie 95/46/EG bietet, ferner Erkenntnisse, die darauf hindeuten, dass diese Entscheidung in diskriminierender Weise angewandt wird.
Article 6
Die Mitgliedstaaten ergreifen binnen vier Monaten nach der Bekanntgabe der Entscheidung alle für ihre Umsetzung erforderlichen Maßnahmen.
Article 7
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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