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Seqlense EUR-Lex

2008/401/EG,Euratom: Beschluss der Kommission vom 30. April 2008 zur Änderung ihrer Geschäftsordnung in Bezug auf Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft

CELEX
32008D0401
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2008-04-30
In force since
2007-06-28
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Der Text im Anhang dieses Beschlusses wird in die Geschäftsordnung aufgenommen.

Article 2 Beginn der Anwendung

Der Beschluss gilt ab dem 28. Juni 2007.

Article 1 Zugang zu Umweltinformationen

Die Frist von 15 Werktagen nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 beginnt am Tag der Registrierung des Antrags durch die zuständige Dienststelle in der Kommission.

Article 2 Öffentlichkeitsbeteiligung

Zur Durchführung des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 sorgt die Kommission für eine Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß der Mitteilung „Allgemeine Grundsätze und Mindeststandards für die Konsultation betroffener Parteien“ .

Article 3 Anträge auf interne Überprüfung

Anträge auf interne Überprüfung eines Verwaltungsakts oder einer Unterlassung sind auf dem Postweg, per Fax oder per E-Mail an die Dienststelle zu richten, die für die Anwendung der Bestimmung, auf deren Grundlage der Verwaltungsakt erlassen wurde oder bezüglich deren die Unterlassung behauptet wird, zuständig ist. Die entsprechenden Kontaktadressen werden der Öffentlichkeit durch alle geeigneten Mittel bekannt gegeben. Richtet sich der Antrag an eine andere als die für die Überprüfung zuständige Dienststelle, so wird er von der erstgenannten an die zuständige Dienststelle weitergeleitet. Handelt es sich bei der für die Überprüfung zuständigen Dienststelle nicht um die Generaldirektion „Umwelt“, so ist Letztere über den Antrag zu unterrichten.

Article 4 Entscheidungen über die Zulässigkeit von Anträgen auf interne Überprüfung

1 Nach der Registrierung des Antrags auf interne Überprüfung wird umgehend — gegebenenfalls auf elektronischem Weg — eine Empfangsbestätigung an die Nichtregierungsorganisation gesandt, die den Antrag gestellt hat.

2 Die betreffende Kommissionsdienststelle stellt fest, ob die Nichtregierungsorganisation befugt ist, einen Antrag auf interne Überprüfung nach dem Beschluss 2008/50/EG der Kommission zu stellen.

3 Die Befugnis, über die Zulässigkeit eines Antrags auf interne Überprüfung zu entscheiden, wird gemäß Artikel 14 der Geschäftsordnung an den betreffenden Generaldirektor oder Dienststellenleiter übertragen. Entscheidungen über die Zulässigkeit des Antrags umfassen alle Entscheidungen über die Befugnis der den Antrag stellenden Nichtregierungsorganisation gemäß Absatz 2, den fristgerechten Eingang des Antrags nach Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 und bezüglich der genannten, näher ausgeführten Gründe für den Antrag nach Artikel 1 Absätze 2 und 3 der Entscheidung 2008/50/EG.

4 Kommt der Generaldirektor oder Dienststellenleiter nach Absatz 3 zu dem Ergebnis, dass der Antrag auf interne Überprüfung ganz oder teilweise unzulässig ist, wird die den Antrag stellende Nichtregierungsorganisation schriftlich — gegebenenfalls auf elektronischem Weg — unter Angabe von Gründen darüber unterrichtet.

Article 5 Entscheidungen über den Sachverhalt von Anträgen auf interne Überprüfung

1 Die Kommission entscheidet, ob der zu überprüfende Verwaltungsakt oder die behauptete Unterlassung gegen das Umweltrecht verstoßen.

2 Das Mitglied der Kommission, das für die Anwendung der Bestimmungen zuständig ist, auf deren Grundlage der betreffende Verwaltungsakt angenommen wurde oder auf die sich die behauptete Unterlassung bezieht, ist gemäß Artikel 13 der Geschäftsordnung befugt, zu entscheiden, dass der Verwaltungsakt, dessen Überprüfung beantragt wurde, oder die behauptete Unterlassung nicht gegen das Umweltrecht verstößt. Eine Weiterübertragung von nach Absatz 1 übertragenen Befugnissen ist unzulässig.

3 Die Nichtregierungsorganisation, die den Antrag gestellt hat, wird — gegebenenfalls auf elektronischem Weg — schriftlich über das Ergebnis der Überprüfung und dessen Gründe unterrichtet.

Article 6 Rechtsbehelfe

Gegen eine Antwort, in der der Nichtregierungsorganisation mitgeteilt wird, dass ihr Antrag ganz oder teilweise unzulässig ist oder dass der Verwaltungsakt, dessen Überprüfung beantragt wird oder die behauptete Unterlassung nicht gegen das Umweltrecht verstoßen, kann die Nichtregierungsorganisation unter den Bedingungen der Artikel 230 und 195 des EG-Vertrags die ihr offen stehenden Rechtsbehelfe — Klage gegen die Kommission, Beschwerde beim Bürgerbeauftragten oder beides — einlegen.

Article 7 Unterrichtung der Öffentlichkeit

Die Öffentlichkeit wird in einem Leitfaden über ihre Rechte nach der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 unterrichtet.

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