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Seqlense EUR-Lex

2008/463/EG: Entscheidung der Kommission vom 17. Juni 2008 zur Änderung der Entscheidung 2002/994/EG über Schutzmaßnahmen betreffend aus China eingeführte Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 2483) (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32008D0463
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
2008-06-17
In force since
2008-07-01
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 3

Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr von Sendungen der in Teil II des Anhangs aufgeführten Erzeugnisse, denen eine Bescheinigung der zuständigen chinesischen Behörde darüber beigefügt ist, dass jede Sendung vor der Ausfuhr einer chemischen Untersuchung unterzogen wurde, um sicherzustellen, dass die betreffenden Erzeugnisse keine Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier darstellen. Bei dieser Untersuchung muss insbesondere festgestellt werden, ob in den in Teil II des Anhangs aufgelisteten Erzeugnissen Chloramophenicol und Nitrofuran bzw. Nitrofuranmetaboliten enthalten sind. Darüber hinaus ist bei den in Teil II des Anhangs aufgeführten Erzeugnissen der Aquakultur zu untersuchen, ob sie Malachitgrün und Kristallviolett bzw. deren Metaboliten enthalten. Die Ergebnisse dieser chemischen Untersuchungen sind der Bescheinigung beizufügen.“

Article 2

1 Die Mitgliedstaaten dürfen die Einfuhr von Sendungen von Aquakulturerzeugnissen aus China, denen keine Untersuchungsergebnisse hinsichtlich der Rückstände von Malachitgrün und Kristallviolett bzw. deren Metaboliten beiliegen, bis höchstens sechs Wochen nach dem Inkrafttreten dieser Entscheidung genehmigen, sofern der einführende Mitgliedstaat sicherstellt, dass sämtliche Erzeugnisse auf Rückstände von Malachitgrün und Kristallviolett sowie deren Metaboliten untersucht werden.

2 Alle durch die Durchführung der Untersuchungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels entstehenden Kosten gehen zulasten des Versenders, des Empfängers oder ihrer Bevollmächtigten.

Article 3

Diese Entscheidung gilt ab dem 1. Juli 2008.

Article 4

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Relations

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