2008/467/EG: Entscheidung der Kommission vom 19. Juni 2008 zur Festsetzung der Finanzhilfe der Gemeinschaft für die im Rahmen der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Blauzungenkrankheit in Portugal in den Jahren 2004 und 2005 entstandenen Kosten (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 2756)
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Article 1 Finanzhilfe der Gemeinschaft für Portugal
1 Die Gesamthöhe der gemeinschaftlichen Finanzhilfe gemäß der Entscheidung 2005/660/EG für die zur Tilgung der Blauzungenkrankheit in Portugal in den Jahren 2004 und 2005 entstandenen Kosten wird auf 645633,30 EUR festgesetzt.
2 Die Gesamthöhe der gemeinschaftlichen Finanzhilfe gemäß der Entscheidung 2006/78/EG für die zur Überwachung der Blauzungenkrankheit in Portugal in den Jahren 2004 und 2005 entstandenen Kosten wird auf 417410,02 EUR festgesetzt.
Article 2 Zahlungsmodalitäten
Der Restbetrag der gemeinschaftlichen Finanzhilfe wird auf 1063043,32 EUR festgesetzt.
Article 3 Adressat
Diese Entscheidung ist an die Portugiesische Republik gerichtet.
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