Skip to content
Seqlense EUR-Lex

2008/567/EG: Beschluss der Kommission vom 4. Juli 2008 zur finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft im Jahr 2008 an Maßnahmen der OIE im Bereich des Tierschutzes und der Überwachung sowie Einstufung von Tierseuchen

CELEX
32008D0567
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2008-07-04
In force since
2008-07-04
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Eine Beteiligung der Gemeinschaft an der Finanzierung eines von der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) organisierten Fortbildungsseminars über die Umsetzung von Leitlinien der OIE zum Tierschutz mit einem Betrag in Höhe von 100000 EUR, der eine gemeinschaftliche Kofinanzierung von höchstens 65 % der zuschussfähigen Gesamtkosten darstellt, wird genehmigt.

Article 2

Eine Beteiligung der Gemeinschaft an der Finanzierung der von der OIE 2008 organisierten zweiten Welttierschutzkonferenz „Putting the OIE Standards to work“ (OIE-Standards umsetzen) mit einem Betrag in Höhe von 200000 EUR, der eine gemeinschaftliche Kofinanzierung von höchstens 50 % der zuschussfähigen Gesamtkosten darstellt, wird genehmigt.

Article 3

Eine Beteiligung der Gemeinschaft an der Finanzierung einer von der OIE 2008 durchgeführten Studie über die Kosten der Überwachung und Einstufung von Tierseuchen mit einem Betrag in Höhe von 200000 EUR, der eine gemeinschaftliche Kofinanzierung von höchstens 67 % der zuschussfähigen Gesamtkosten darstellt, wird genehmigt.

Article 4

Die Finanzierung der Beiträge gemäß den Artikeln 1 bis 3 erfolgt aus der Haushaltslinie 17 04 02 01 des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2008. Für die finanzielle Beteiligung gemäß den Artikeln 1 bis 3 wird mit der OIE eine Finanzhilfevereinbarung abgeschlossen — ohne zur Einreichung von Vorschlägen aufzufordern, da die OIE die zwischenstaatliche Organisation zur Verbesserung der Tiergesundheit weltweit ist und de facto eine Monopolstellung innehat.

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions