2008/580/EG: Beschluss des Rates vom 23. Juni 2008 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben außerhalb der Gemeinschaft (südöstliche Nachbarländer, Mittelmeerländer, Lateinamerika und Asien sowie Republik Südafrika) (kodifizierte Fassung)
Text
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Article 1
1 Die Gemeinschaft leistet der Europäischen Investitionsbank (EIB) eine Pauschalgarantie bei allen Zahlungsausfällen im Zusammenhang mit Darlehen, die die EIB gemäß ihren üblichen Kriterien zur Unterstützung der einschlägigen außenpolitischen Ziele der Gemeinschaft für Investitionsvorhaben in den südöstlichen Nachbarländern, den Mittelmeerländern, Lateinamerika und Asien sowie in der Republik Südafrika vergeben hat. Die Garantie ist auf 65 % des Gesamtbetrags der eröffneten Darlehen zuzüglich aller damit zusammenhängenden Beträge begrenzt. Die allgemeine Obergrenze für die eröffneten Darlehen beträgt 19460 Mio. EUR und verteilt sich wie folgt: südöstliche Nachbarländer: 9185 Mio. EUR, Mittelmeerländer: 6520 Mio. EUR, Lateinamerika und Asien: 2480 Mio. EUR, Republik Südafrika: 825 Mio. EUR, Sonderaktionsprogramm zur Konsolidierung und Intensivierung der Zollunion EG-Türkei: 450 Mio. EUR; der Darlehenshöchstbetrag kann bis zum 31. Januar 2007 verwendet werden. Die bereits unterzeichneten Darlehen werden auf die regionalen Höchstbeträge angerechnet. Die Kommission erstattet spätestens sechs Monate vor dem Inkrafttreten neuer Beitrittsverträge Bericht über die Durchführung dieses Beschlusses und legt gegebenenfalls Vorschläge zu seiner Änderung vor. Der Rat berät und beschließt über einen etwaigen Vorschlag mit Wirkung vom Zeitpunkt des Inkrafttretens neuer Beitrittsverträge. Haben die von der EIB gewährten Darlehen nach Ablauf des Garantiezeitraums am 31. Januar 2007 die in Unterabsatz 2 genannten Höchstbeträge nicht erreicht, so verlängert sich dieser Zeitraum automatisch um sechs Monate.
2 Die von Absatz 1 erfassten Länder sind: südöstliche Nachbarländer: Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Serbien, Montenegro und Türkei; Mittelmeerländer: Algerien, Ägypten, Israel, Jordanien, Libanon, Marokko, Syrien, Tunesien und Gaza/Westjordanland; Lateinamerika: Argentinien, Bolivien, Brasilien, Chile, Kolumbien, Costa Rica, Ecuador, El Salvador, Guatemala, Honduras, Mexiko, Nicaragua, Panama, Paraguay, Peru, Uruguay und Venezuela; Asien: Bangladesch, Brunei, China, Indien, Indonesien, Laos, Macao, Malaysia, Malediven, Mongolei, Nepal, Pakistan, Philippinen, Singapur, Südkorea, Sri Lanka, Thailand, Vietnam und Jemen; die Republik Südafrika.
3 Die EIB wird aufgefordert, darauf hinzuwirken, dass das kommerzielle Risiko der im Rahmen dieses Beschlusses vergebenen Darlehen zu 30 % durch nichtstaatliche Garantien gedeckt wird, und zwar soweit wie möglich auf der Grundlage der einzelnen Regionalmandate. Dieser Satz soll, wenn immer möglich, übertroffen werden, sofern der Markt dies zulässt.
Article 2
Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat alljährlich über die Darlehenstransaktionen und die Fortschritte bei der Risikoteilung nach Artikel 1 Absatz 3; gleichzeitig legt sie eine Bewertung des Funktionierens des Systems und der Koordinierung zwischen den in diesem Bereich tätigen Finanzinstitutionen vor. Die dem Europäischen Parlament und dem Rat von der Kommission vorgelegten Informationen enthalten eine Bewertung des Beitrags, der durch Darlehen aufgrund dieses Beschlusses zur Erfüllung der einschlägigen außenpolitischen Ziele der Gemeinschaft geleistet wird, wobei den operationellen Zielen und geeigneten Bewertungen für ihre Erfüllung, die von der EIB für die Vergabe von Darlehen nach diesem Beschluss festzulegen sind, Rechnung getragen wird. Die EIB übermittelt der Kommission für die in Absatz 1 genannten Zwecke die entsprechenden Informationen.
Article 3
Die EIB und die Kommission legen die Bedingungen fest, zu denen die Garantie geleistet wird.
Article 4
Der Beschluss 2000/24/EG, in der Fassung der in Anhang I aufgeführten Beschlüsse, wird aufgehoben. Bezugnahmen auf den aufgehobenen Beschluss gelten als Bezugnahmen auf den vorliegenden Beschluss und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.
Article 5
Dieser Beschluss wird am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union wirksam.
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