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Seqlense EUR-Lex

Beschluss 2008/617/JI des Rates vom 23. Juni 2008 über die Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Spezialeinheiten der Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Krisensituationen

CELEX
32008D0617
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2008-06-23
In force since
2008-12-23
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

Mit diesem Beschluss werden allgemeine Regeln und Bedingungen für den Fall festgelegt, dass Spezialeinheiten eines Mitgliedstaats in einer Krisensituation einem anderen Mitgliedstaat (nachstehend ersuchender Mitgliedstaat genannt) auf dessen Ersuchen Hilfe leisten und/oder in dessen Hoheitsgebiet tätig werden. Die praktischen Einzelheiten und die Durchführungsmodalitäten zu diesem Beschluss werden zwischen dem ersuchenden Mitgliedstaat und dem ersuchten Mitgliedstaat direkt vereinbart.

Article 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck a) Spezialeinheit jede Strafverfolgungseinheit eines Mitgliedstaats, deren besondere Aufgabe darin besteht, Krisensituationen zu bewältigen; b) Krisensituation jede Situation, in der die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats berechtigten Grund zu der Annahme haben, dass eine Straftat vorliegt, die eine ernste unmittelbare physische Bedrohung für Personen, Eigentum, Infrastrukturen oder Institutionen in diesem Mitgliedstaat darstellt, insbesondere die in Artikel 1 Absatz 1 des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates vom 13. Juni 2002 zur Bekämpfung des Terrorismus genannten Situationen; c) zuständige Behörde die nationale Behörde, die um Hilfeleistung ersuchen und die Entsendung der Spezialeinheiten genehmigen kann.

Article 3 Hilfeleistung an einen anderen Mitgliedstaat

1 Mit einem Ersuchen über die zuständigen Behörden, in dem die Art der erbetenen Hilfeleistung und deren operative Notwendigkeit dargelegt werden, kann ein Mitgliedstaat darum bitten, bei der Bewältigung einer Krisensituation von einer Spezialeinheit eines anderen Mitgliedstaats unterstützt zu werden. Der zuständigen Behörde des ersuchten Mitgliedstaats steht es frei, ein derartiges Ersuchen entgegenzunehmen oder abzulehnen oder eine andere Art von Hilfeleistung vorzuschlagen.

2 Je nach Vereinbarung zwischen den betroffenen Mitgliedstaaten kann die erbetene Hilfeleistung in der Bereitstellung von Ausrüstung und/oder Fachwissen für den ersuchenden Mitgliedstaat und/oder in der Durchführung von Operationen im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats, erforderlichenfalls unter Einsatz von Waffen, bestehen.

3 Im Falle der Durchführung von Operationen im Hoheitsgebiet des ersuchenden Mitgliedstaats sind die Beamten der unterstützenden Spezialeinheit befugt, im Hoheitsgebiet des ersuchenden Mitgliedstaats unterstützend tätig zu werden und alle erforderlichen Maßnahmen für die Bereitstellung der erbetenen Hilfeleistung zu treffen, vorausgesetzt a) sie handeln unter der Verantwortung, Zuständigkeit und Leitung des ersuchenden Mitgliedstaats und unter Einhaltung seiner gesetzlichen Bestimmungen, und b) sie handeln im Rahmen der Zuständigkeiten, die ihnen ihr nationales Recht verleiht.

Article 4 Zivil- und strafrechtliche Haftung

Werden im Rahmen dieses Beschlusses Beamte eines Mitgliedstaats in einem anderen Mitgliedstaat eingesetzt und/oder wird Ausrüstung verwendet, so gelten die in Artikel 21 Absätze 4 und 5 und Artikel 22 des Beschlusses zum Prümer Vertrag enthaltenen Bestimmungen zur zivil- und strafrechtlichen Haftung.

Article 5 Sitzungen und gemeinsame Schulungen

Die teilnehmenden Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass ihre Spezialeinheiten bei Bedarf Sitzungen abhalten und gemeinsame Schulungen und Übungen durchführen, um Erfahrungen und Fachwissen sowie allgemeine, praktische und technische Informationen über die Bewältigung von Krisensituationen auszutauschen. Diese Sitzungen, Schulungen und Übungen können im Rahmen der durch die Finanzierungsprogramme der Union gebotenen Möglichkeiten mit Haushaltsmitteln der Europäischen Union finanziert werden. In diesem Zusammenhang sollte der Mitgliedstaat, der den Vorsitz der Europäischen Union innehat, dafür sorgen, dass diese Sitzungen, Schulungen und Übungen stattfinden.

Article 6 Kosten

Soweit zwischen den betroffenen Mitgliedstaaten nichts anderes vereinbart wird, trägt der ersuchende Mitgliedstaat die operativen Kosten, die den Spezialeinheiten des ersuchten Mitgliedstaats durch die Anwendung von Artikel 3 entstehen, einschließlich der Transport- und Unterbringungskosten.

Article 7 Verhältnis zu anderen Rechtsinstrumenten

1 Unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aufgrund sonstiger nach Titel VI des Vertrags angenommener Rechtsakte, insbesondere des Beschlusses zum Prümer Vertrag, gilt Folgendes: a) Die Mitgliedstaaten können bilaterale oder multilaterale Übereinkünfte oder Vereinbarungen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit, die am 23. Juni 2008 in Kraft sind, weiterhin anwenden, soweit diese Übereinkünfte und Vereinbarungen nicht mit den Zielen dieses Beschlusses unvereinbar sind. b) Die Mitgliedstaaten können nach dem 23. Dezember 2008 bilaterale oder multilaterale Übereinkünfte oder Vereinbarungen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit schließen oder in Kraft setzen, soweit diese Übereinkünfte oder Vereinbarungen vorsehen, über die Ziele dieses Beschlusses hinauszugehen.

2 Die in Absatz 1 genannten Übereinkünfte und Vereinbarungen dürfen die Beziehungen zu Mitgliedstaaten, die nicht Vertragspartei dieser Übereinkünfte und Vereinbarungen sind, nicht beeinträchtigen.

3 Die Mitgliedstaaten unterrichten den Rat und die Kommission über die Übereinkünfte oder Vereinbarungen nach Absatz 1.

Article 8 Schlussbestimmungen

Das Generalsekretariat des Rates erstellt die Liste der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 3 um Hilfeleistung ersuchen und diese genehmigen dürfen, und hält sie auf dem neuesten Stand. Das Generalsekretariat des Rates unterrichtet die in Absatz 1 genannten Behörden über alle Änderungen der gemäß diesem Artikel erstellten Liste.

Article 9 Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am 23. Dezember 2008 in Kraft.

Relations

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