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Seqlense EUR-Lex

2008/784/EG: Beschluss des Rates vom 2. Oktober 2008 über die getrennte Haftung Montenegros und die proportionale Reduzierung der Haftung Serbiens für die dem Staatenbund Serbien und Montenegro (ehemalige Bundesrepublik Jugoslawien) mit den Beschlüssen 2001/549/EG und 2002/882/EG von der Gemeinschaft gewährten langfristigen Darlehen

CELEX
32008D0784
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2008-10-02
In force since
2008-10-13
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Montenegro übernimmt die getrennte Haftung für die Rückzahlung des Kapitals und die Zahlung der Zinsen sowie aller sonstigen anfallenden Kosten und Ausgaben im Zusammenhang mit der Bedienung eines Anteils in Höhe von 6703388,62 EUR an den langfristigen Darlehen in Höhe von insgesamt 280 Mio. EUR, die die Gemeinschaft dem Staatenbund Serbien und Montenegro (der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien) aufgrund der Beschlüsse 2001/549/EG und 2002/882/EG gewährt hat.

2 Hierzu wird die Kommission ermächtigt, nach Anhörung des Wirtschafts- und Finanzausschusses mit den Behörden Montenegros einen getrennten Darlehensvertrag über die auf Montenegro entfallenden Beträge zu schließen, wobei im Wesentlichen die in folgenden Dokumenten festgelegten Bedingungen gelten: Darlehensvertrag vom 17. September 2001 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Bundesrepublik Jugoslawien, Darlehensvertrag vom 13. Dezember 2002 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Bundesrepublik Jugoslawien, ergänzender Darlehensvertrag vom 25. Juli 2003 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Staatenbund Serbien und Montenegro und ergänzender Darlehensvertrag vom 7. April 2005 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Staatenbund Serbien und Montenegro. Insbesondere gelten der Zinssatz und die Fristen für die Zinszahlungen und die Rückzahlung des Kapitals, die in den Mittelaufnahmeverträgen im Anhang zu den in diesem Absatz genannten Verträgen festgelegt sind.

3 Dieser Beschluss begründet keinen Anspruch Montenegros auf zusätzliche Zahlungen im Rahmen einer Makrofinanzhilfe der Gemeinschaft.

Article 2

1 Mit Unterzeichnung des getrennten Darlehensvertrags zwischen der Gemeinschaft und Montenegro gemäß Artikel 1 Absatz 2 werden die Verbindlichkeiten Serbiens — als Nachfolgestaat des Staatenbunds Serbien und Montenegro — gegenüber der Gemeinschaft entsprechend reduziert.

2 Die Kommission ist ermächtigt, mit Serbien Vereinbarungen zur Änderung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Darlehensverträge zu schließen.

3 Dieser Beschluss begründet keinen Anspruch Serbiens auf zusätzliche Zahlungen im Rahmen einer Makrofinanzhilfe der Gemeinschaft.

Article 3

1 Alle Kosten und Ausgaben, die der Gemeinschaft durch den Abschluss und die Durchführung der in Artikel 1 vorgesehenen Vereinbarungen entstehen, gehen zulasten Montenegros.

2 Alle Kosten und Ausgaben, die der Gemeinschaft durch den Abschluss und die Durchführung der in Artikel 2 vorgesehenen Vereinbarungen entstehen, gehen zulasten Serbiens.

Article 4

Dieser Beschluss wird am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union wirksam.

Relations

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