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Seqlense EUR-Lex

2008/823/EG: Beschluss der Kommission vom 22. Oktober 2008 zur Änderung des Beschlusses 95/319/EG zur Einsetzung eines Ausschusses Hoher Arbeitsaufsichtsbeamter (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32008D0823
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2008-10-22
In force since
2010-01-01
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

„(1 Der Ausschuss besteht aus einem Vollmitglied je Mitgliedstaat. Für jedes Vollmitglied kann ein stellvertretendes Mitglied ernannt werden. Das stellvertretende Mitglied nimmt nur dann an den Sitzungen des Ausschusses teil, wenn das Vollmitglied verhindert ist.

2 Die Vollmitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Ausschusses werden von der Kommission auf Vorschlag des jeweiligen Mitgliedstaats ernannt. Bei der Benennung ihrer Kandidaten gegenüber der Kommission stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass es sich um leitende Vertreter ihrer Arbeitsaufsichtsbehörden mit einem Mandat für die Arbeit im Ausschuss handelt.“

Article 8

1 Im Einvernehmen mit dem Vertreter der Kommission kann der Ausschuss Personen mit besonderer Sachkenntnis zu einem Tagesordnungspunkt als Sachverständige zur Teilnahme an den Beratungen einladen.

2 Jedes Vollmitglied oder stellvertretende Mitglied kann sich von einem Sachverständigen begleiten lassen, sofern es spätestens einen Monat vor der betreffenden Ausschusssitzung einen entsprechend begründeten Antrag an den Vorsitzenden richtet.“

Article 9a

Weder Mitglieder noch Sachverständige werden für ihre Tätigkeit bezahlt.“

Article 11a

Der Ausschuss beschließt eine Geschäftsordnung, in der die praktischen Modalitäten seiner Tätigkeit geregelt sind, darunter die Einberufung von Sitzungen und die Organisation von Arbeitsgruppen.“

Article 2

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

Relations

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