2008/882/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. November 2008 zur Änderung der Entscheidung 2003/63/EG zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, für nicht zum Pflanzen bestimmte Kartoffeln/Erdäpfel mit Ursprung in bestimmten Provinzen Kubas vorübergehende Ausnahmen von der Richtlinie 2000/29/EG des Rates zu gewähren (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 6950)
Text
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Article 3
Artikel 1 gilt für nicht zum Pflanzen bestimmte Kartoffeln, die während folgender Zeiträume in die Gemeinschaft eingeführt werden: i) zwischen dem 1. Januar und dem 31. Mai 2009; ii) zwischen dem 1. Januar und dem 31. Mai 2010; iii) zwischen dem 1. Januar und dem 31. Mai 2011.“
Article 2
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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