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2008/903/EG: Beschluss des Rates vom 27. November 2008 über die vollständige Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands in der Schweizerischen Eidgenossenschaft

CELEX
32008D0903
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2008-11-27
In force since
2008-12-05
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Alle Bestimmungen, die in den Anhängen A und B des Abkommens enthalten sind, und alle Rechtsakte, die eine Weiterentwicklung einer oder mehrerer dieser Bestimmungen darstellen, gelten für die Schweizerische Eidgenossenschaft in ihren Beziehungen zu dem Königreich Belgien, der Tschechischen Republik, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, der Hellenischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, der Republik Lettland, der Republik Litauen, dem Großherzogtum Luxemburg, der Republik Ungarn, der Republik Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland und dem Königreich Schweden mit Wirkung vom 12. Dezember 2008. Soweit diese Bestimmungen die Abschaffung von Personenkontrollen an den Binnengrenzen regeln, gelten sie für Luftgrenzen mit Wirkung vom 29. März 2009. Der Rat kann beschließen, dieses Datum zu verschieben, und zwar mit einfacher Mehrheit der Ratsmitglieder, die die Regierungen der Mitgliedstaaten vertreten, für die der Schengen-Besitzstand betreffend die Abschaffung von Personenkontrollen an den Binnengrenzen gilt. In diesem Fall setzt der Rat mit Einstimmigkeit dieser Mitglieder ein neues Datum fest. Alle Einschränkungen der Nutzung des Schengener Informationssystems durch die betreffenden Mitgliedstaaten werden ab dem 8. Dezember 2008 aufgehoben.

2 Die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands, die vom Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland auf der Grundlage von Artikel 1 des Beschlusses 2004/926/EG in Kraft gesetzt worden sind, sowie alle Rechtsakte, die eine Weiterentwicklung einer oder mehrerer dieser Bestimmungen darstellen, gelten für die Schweizerische Eidgenossenschaft in ihren Beziehungen zum Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland ab dem 12. Dezember 2008.

3 Die Bestimmungen, die für Zypern einerseits und für Bulgarien und Rumänien andererseits auf der Grundlage von Artikel 3 Absatz 1 der Beitrittsakte von 2003 bzw. von Artikel 4 Absatz 1 der Beitrittsakte von 2005 gelten, sowie alle Rechtsakte, die eine Weiterentwicklung einer oder mehrerer dieser Bestimmungen darstellen, gelten für die Schweizerische Eidgenossenschaft in ihren Beziehungen zu Zypern, Bulgarien und Rumänien ab dem 12. Dezember 2008.

Article 2

Abweichend von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind , ist es der Schweiz gestattet, die Befreiung von der Visumpflicht für Antigua und Barbuda, die Bahamas, Barbados sowie St. Kitts und Nevis ab dem 12. Dezember 2008 bis zum Inkrafttreten der Abkommen über visumfreies Reisen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und jedem dieser Länder beizubehalten.

Article 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

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