2008/905/EG: Entscheidung des Rates vom 27. November 2008 zur Änderung von Anlage 13 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion mit Hinweisen zum Ausfüllen der Visummarke
Text
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Article 1
Der folgende Code wird in die Auflistung der Ländercodes in Anlage 13 Beispiele 11 und 14 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion aufgenommen: „Schweizerische Eidgenossenschaft: CH“
Article 2
Diese Entscheidung gilt ab dem Tag, auf den in Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Beschlusses 2008/903/EG über die vollständige Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands in der Schweizerischen Eidgenossenschaft Bezug genommen wird .
Article 3
Diese Entscheidung ist gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Relations
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