2008/939/EG: Beschluss des Rates vom 8. Dezember 2008 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Belarus zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Belarus über den Handel mit Textilwaren
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Article 1
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Belarus zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Belarus über den Handel mit Textilwaren vorbehaltlich seines späteren Abschlusses im Namen der Gemeinschaft zu unterzeichnen; das ursprüngliche Abkommen wurde am 1. April 1993 paraphiert und zuletzt durch das am 19. Oktober 2007 paraphierte Abkommen in Form eines Briefwechsels geändert und verlängert. Der Wortlaut des Abkommens in Form eines Briefwechsels ist diesem Beschluss beigefügt.
Article 2
Das Abkommen in Form eines Briefwechsels wird bis zu seinem förmlichen Abschluss ab dem 1. Januar 2009 unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit vorläufig angewandt.
Article 3
1 (1) Sollte die Republik Belarus ihre Verpflichtungen gemäß Nummer 2.4 des Abkommens in Form eines Briefwechsels nicht erfüllen, so werden die Mengen für 2009 auf das im Jahr 2008 geltende Niveau gesenkt.
2 (2) Der Beschluss zur Anwendung von Absatz 1 wird nach dem Verfahren des Artikels 17 der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern (1) gefasst.
Article 4
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union wirksam.
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