2008/972/EG: Entscheidung des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Änderung von Anlage 13 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion betreffend Hinweise zum Ausfüllen der Visummarke
Text
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Article 1
In Beispiel 9 der Anlage 13 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion erhält der erste Gedankenstrich folgende Fassung: „— Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt und für die mehrfache Einreise mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu fünf Jahren. In dem nebenstehenden Beispiel ist die Gültigkeitsdauer auf drei Jahre festgelegt.“.
Article 2
Diese Entscheidung gilt ab dem Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union.
Article 3
Diese Entscheidung ist gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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