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Seqlense EUR-Lex

Rahmenbeschluss 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität

CELEX
32008F0841
Document type
DEC_FRAMW
Sector
Legislation
Date of document
2008-10-24
In force since
2008-11-11
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Rahmenbeschlusses bezeichnet der Ausdruck 1. „kriminelle Vereinigung“ einen auf längere Dauer angelegten organisierten Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, die, um sich unmittelbar oder mittelbar einen finanziellen oder sonstigen materiellen Vorteil zu verschaffen, in Verabredung handeln, um Straftaten zu begehen, die mit einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung im Höchstmaß von mindestens vier Jahren oder einer schwereren Strafe bedroht sind; 2. „organisierter Zusammenschluss“ einen Zusammenschluss, der nicht zufällig zur unmittelbaren Begehung eines Verbrechens gebildet wird und der auch nicht notwendigerweise förmlich festgelegte Rollen für seine Mitglieder, eine kontinuierliche Mitgliedschaft oder eine ausgeprägte Struktur hat.

Article 2 Straftaten im Zusammenhang mit der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung

Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um eine oder beide der folgenden Verhaltensweisen im Zusammenhang mit einer kriminellen Vereinigung als Straftatbestände zu bewerten: a) das Verhalten einer Person, die sich vorsätzlich und in Kenntnis entweder des Ziels und der allgemeinen Tätigkeit der kriminellen Vereinigung oder der Absicht der Vereinigung, die betreffenden Straftaten zu begehen, aktiv an den kriminellen Tätigkeiten der Vereinigung beteiligt, einschließlich durch Bereitstellung von Informationen oder materiellen Mitteln, Anwerbung neuer Mitglieder oder durch jegliche Art der Finanzierung der Tätigkeiten der Vereinigung, und sich bewusst ist, dass diese Beteiligung zur Durchführung der kriminellen Tätigkeiten der Vereinigung beiträgt; b) das Verhalten einer Person, das darin besteht, mit einer oder mehreren Personen eine Vereinbarung über die Ausübung einer Tätigkeit zu treffen, die, falls durchgeführt, der Begehung von in Artikel 1 genannten Straftaten gleichkäme — auch wenn diese Person nicht an der tatsächlichen Durchführung der Tätigkeit beteiligt ist.

Article 3 Sanktionen

1 Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass a) die in Artikel 2 Buchstabe a genannte Straftat mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens zwei bis fünf Jahren bedroht wird oder b) die in Artikel 2 Buchstabe b genannte Straftat mit einer Freiheitsstrafe in demselben Höchstmaß wie die Straftat, auf die sich die Vereinbarung bezieht, oder mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens zwei bis fünf Jahren bedroht wird.

2 Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Tatsache, dass die von diesem Mitgliedstaat festgelegten Straftaten nach Artikel 2 im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangen wurden, als erschwerender Umstand betrachtet werden kann.

Article 4 Besondere Umstände

Jeder Mitgliedstaat kann die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die in Artikel 3 vorgesehenen Strafen gemildert werden können oder dass der Straftäter straffrei bleibt, wenn er beispielsweise a) sich von seinen kriminellen Tätigkeiten lossagt und b) den Verwaltungs- oder Justizbehörden Informationen liefert, die sie nicht auf andere Weise hätten erhalten können, und ihnen auf diese Weise hilft, i) die Auswirkungen der Straftat zu verhindern, zu beenden oder abzuschwächen, ii) die anderen Straftäter zu ermitteln oder vor Gericht zu bringen, iii) Beweise zu sammeln, iv) der kriminellen Vereinigung ihre Mittel oder die Erträge aus ihren Straftaten zu entziehen oder v) die Begehung weiterer Straftaten nach Artikel 2 zu verhindern.

Article 5 Verantwortlichkeit juristischer Personen

1 Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass eine juristische Person für eine Straftat nach Artikel 2 verantwortlich gemacht werden kann, die zu ihren Gunsten von einer Person begangen wird, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und die eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat aufgrund a) einer Befugnis zur Vertretung der juristischen Person oder b) einer Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder c) einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person.

2 Jeder Mitgliedstaat trifft zudem die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass eine juristische Person verantwortlich gemacht werden kann, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine der in Absatz 1 genannten Personen die Begehung einer Straftat nach Artikel 2 zugunsten der juristischen Person durch eine ihr unterstellte Person ermöglicht hat.

3 Die Verantwortlichkeit der juristischen Personen nach den Absätzen 1 und 2 schließt die strafrechtliche Verfolgung natürlicher Personen als Täter oder Gehilfen bei einer Straftat nach Artikel 2 nicht aus.

4 Für die Zwecke dieses Rahmenbeschlusses bezeichnet der Begriff „juristische Person“ jedes Rechtssubjekt, das diesen Status nach dem jeweils geltenden Recht besitzt, mit Ausnahme von Staaten oder sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts in der Ausübung ihrer hoheitlichen Rechte und von öffentlich-rechtlichen internationalen Organisationen.

Article 6 Sanktionen gegen juristische Personen

1 Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass gegen eine im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 verantwortliche juristische Person wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen verhängt werden können, zu denen straf- oder nichtstrafrechtliche Geldsanktionen gehören und andere Sanktionen gehören können, beispielsweise a) der Ausschluss von öffentlichen Zuwendungen oder Hilfen, b) das vorübergehende oder ständige Verbot der Ausübung einer Handelstätigkeit, c) die richterliche Aufsicht, d) die richterlich angeordnete Auflösung, e) die vorübergehende oder endgültige Schließung von Einrichtungen, die zur Begehung der Straftat genutzt wurden.

2 Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass gegen eine im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 verantwortliche juristische Person wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen oder Maßnahmen verhängt werden können.

Article 7 Gerichtsbarkeit und Koordinierung der Strafverfolgung

1 Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass seine Gerichtsbarkeit sich mindestens auf die Fälle erstreckt, in denen die Straftaten nach Artikel 2 a) ganz oder teilweise in seinem Hoheitsgebiet begangen wurden, unabhängig von dem Ort, an dem die kriminelle Vereinigung ihre Operationsbasis hat oder ihre kriminellen Tätigkeiten ausübt; b) von einem seiner Staatsangehörigen begangen wurden oder c) zugunsten einer im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats niedergelassenen juristischen Person begangen wurden. Ein Mitgliedstaat kann beschließen, dass er die Gerichtsbarkeitsbestimmungen nach den Buchstaben b und c nicht oder nur in bestimmten Fällen oder unter bestimmten Umständen anwendet, wenn die Straftaten nach Artikel 2 außerhalb seines Hoheitsgebiets begangen wurden.

2 Steht mehreren Mitgliedstaaten die Gerichtsbarkeit in Bezug auf eine Straftat nach Artikel 2 zu und ist jeder von ihnen berechtigt, die Straftat aufgrund derselben Tatsachen wirksam zu verfolgen, so arbeiten die betreffenden Mitgliedstaaten zusammen, um darüber zu entscheiden, welcher von ihnen die Straftäter verfolgt, um die Strafverfolgung nach Möglichkeit in einem einzigen Mitgliedstaat zu konzentrieren. Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten auf Eurojust oder jedes andere Gremium oder jeden Mechanismus auf Ebene der Europäischen Union zurückgreifen, um die Zusammenarbeit zwischen ihren Justizbehörden und die Koordinierung ihrer Maßnahmen zu erleichtern. Den nachstehenden Anknüpfungspunkten wird besondere Rechnung getragen: a) Es handelt sich um den Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Straftat begangen wurde; b) es handelt sich um den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehöriger der Täter ist oder in dem dieser gebietsansässig ist; c) es handelt sich um den Mitgliedstaat, aus dem die Opfer stammen; d) es handelt sich um den Mitgliedstaat, in dem der Täter ergriffen wurde.

3 Ein Mitgliedstaat, der aufgrund seiner Rechtsvorschriften eigene Staatsangehörige noch nicht ausliefert oder überstellt, trifft die erforderlichen Maßnahmen, um seine gerichtliche Zuständigkeit in Bezug auf die in Artikel 2 genannten Straftaten zu begründen und gegebenenfalls die Straftaten zu verfolgen, sofern sie von einem seiner Staatsangehörigen außerhalb seines Hoheitsgebiets begangen wurden.

4 Dieser Artikel hindert einen Mitgliedstaat nicht daran, seine gemäß den nationalen Rechtsvorschriften begründete strafrechtliche Zuständigkeit wahrzunehmen.

Article 8 Wegfall des Erfordernisses einer Anzeige oder Klage der Opfer

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Einleitung von Ermittlungen oder Strafverfolgungsmaßnahmen in Bezug auf Straftaten nach Artikel 2 zumindest dann nicht von einer Anzeige oder Klage des Opfers der Straftat abhängt, wenn die Taten im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats begangen wurden.

Article 9 Aufhebung bestehender Rechtsvorschriften

Die Gemeinsame Maßnahme 98/733/JI wird aufgehoben. Bezugnahmen auf die Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung im Sinne der Gemeinsamen Maßnahme 98/733/JI in Maßnahmen, die nach Titel VI des Vertrags über die Europäische Union und nach dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angenommen werden, gelten als Bezugnahmen auf die Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung im Sinne dieses Rahmenbeschlusses.

Article 10 Umsetzung und Berichte

1 Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um diesem Rahmenbeschluss vor dem 11. Mai 2010 nachzukommen.

2 Die Mitgliedstaaten teilen dem Generalsekretariat des Rates und der Kommission spätestens vor dem 11. Mai 2010 den Wortlaut der Bestimmungen mit, mit denen sie die sich aus diesem Rahmenbeschluss ergebenden Verpflichtungen in ihr nationales Recht umgesetzt haben. Auf der Grundlage eines anhand dieser Angaben erstellten Berichts und eines von der Kommission übermittelten schriftlichen Berichts überprüft der Rat vor dem 11. November 2012, inwieweit die Mitgliedstaaten den Bestimmungen dieses Rahmenbeschlusses nachgekommen sind.

Article 11

Dieser Rahmenbeschluss findet auf Gibraltar Anwendung.

Article 12 Inkrafttreten

Dieser Rahmenbeschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

What this act cites, and what cites it.

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Versions

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