Empfehlung der Kommission vom 5. Dezember 2007 zur Aufnahme des Wortlauts von Artikel 20 EGV in die Reisepässe (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 5841) (2008/355/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 211, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Nach Artikel 20 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (im Folgenden „ Artikel 20 EGV “ ) genießt ein Unionsbürger bei einem Aufenthalt in einem Drittland, in dem sein eigener Mitgliedstaat keine Botschaft oder konsularische Vertretung unterhält, seitens der Behörden jedes anderen dort vertretenen Mitgliedstaats den gleichen Schutz wie die Staatsangehörigen dieses Staates.
Dieses Recht ist auch in Artikel 46 der Grundrechtecharta der Europäischen Union festgeschrieben. (2) Wie eine im Juli 2006 veröffentlichte Eurobarometer-Umfrage gezeigt hat, kennt die Mehrheit der Unionsbürger den Artikel 20 EGV und seine Wirkungen nicht. Lediglich 23 % der Befragten gaben an, über die Möglichkeiten von Artikel 20 EGV im Bilde zu sein. Die Umfrage ergab des Weiteren, dass die Hälfte der Unionsbürger in den nächsten drei Jahren eine Reise in einen Drittstaat plant. (3) Der Vorschlag, den Wortlaut von Artikel 20 EGV in die Reisepässe aufzunehmen, um die Bürger über ihre Rechte aufzuklären, wurde erstmals in dem am 9.
Mai 2006 von Michel Barnier vorgelegten Bericht mit dem Titel: „ Für eine europäische Katastrophenschutztruppe: Europe-Aid “ formuliert. Am 15. Juni 2006 forderte der Ratsvorsitz die Mitgliedstaaten auf, die Möglichkeit der Aufnahme des Wortlauts von Artikel 20 in die Reisepässe zu prüfen, um eine ordnungsgemäße Aufklärung der Unionsbürger über ihre Rechte zu gewährleisten . (4) Am 28. November 2006 nahm die Kommission das Grünbuch „ Recht der Unionsbürger auf diplomatischen und konsularischen Schutz in Drittstaaten “ an, in dem mehrere Maßnahmen zur Stärkung des Schutzes der Unionsbürger vorgeschlagen werden.
Als wirksames Mittel, den Bürgern ihr Recht auf Schutz durch diplomatische und konsularische Vertretungen vor Augen zu führen, wurde vorgeschlagen, eine Empfehlung an die Mitgliedstaaten zu richten, den Wortlaut von Artikel 20 EGV in den Reisepässen abzudrucken. Dieser Vorschlag stieß bei den Mitgliedstaaten, der Zivilgesellschaft, einzelnen Bürgern und anderen europäischen Organen auf breite Zustimmung. Des Weiteren wurde in dem Grünbuch angeregt, eine EU-Webseite zum Thema „ Konsularischer Schutz “ einzurichten und einen Verweis auf diese Webseite in die nationalen Reisepässe aufzunehmen.
(5) Die Ausstellung von Reisepässen fällt in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten. Mit der Entschließung der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 23. Juni 1981 wurde ein einheitliches Format der Reisepässe eingeführt. Darüber hinaus wurden auf Gemeinschaftsebene Maßnahmen in Zusammenhang mit den Sicherheitsmerkmalen in Reisepässen angenommen. Um deren Fälschungssicherheit zu gewährleisten, verabschiedeten die Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten am 17. Oktober 2000 eine Entschließung zur Einführung von Mindestsicherheitsstandards für Reisepässe . Am 13. Dezember 2004 wurde eine Verordnung des Rates angenommen , nach der die Mitgliedstaaten seit dem 28.
August 2006 biometrische Identifikatoren in Reisepässe einführen und seit dem 28. Juni 2007 zusätzliche Informationen in Reisepässen speichern müssen. (6) Artikel 20 EGV sollte in der Amtssprache des Mitgliedstaats, der den Reisepass ausstellt, formuliert sein. (7) Es würde ausreichen, den Wortlaut des ersten Satzes von Artikel 20 EGV in den Reisepass aufzunehmen. Der zweite Satz bezieht sich auf die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, auf dem Wege internationaler Verhandlungen den Schutz der Unionsbürger zu gewährleisten, und ist somit für die Bürger nicht unmittelbar relevant. (8) Die Kommission wird eine Webseite mit Informationen zum Thema „ Konsularischer Schutz “ einrichten und praxisbezogene Informationen (z.
B. aktualisierte Kontaktadressen der Vertretungen der Mitgliedstaaten in Drittländern) veröffentlichen. Es wäre sinnvoll, einen Verweis auf diese Webseite zusammen mit dem Wortlaut von Artikel 20 EGV in die nationalen Reisepässe aufzunehmen, um so auf das gemeinsame Portal zu Informationen in Zusammenhang mit diesem Recht hinzuweisen. (9) Um den Arbeitsaufwand für die Mitgliedstaaten möglichst gering zu halten, sollte ihnen empfohlen werden, Artikel 20 EGV in neuen, nach dem 1. Juli 2009 ausgestellten Reisepässen abzudrucken. (10) Damit auch die Bürger, deren Reisepässe keinen Verweis auf Artikel 20 EGV enthalten, über ihre Rechte informiert sind, wird empfohlen, einen Aufkleber an der Außenrückseite der Reisepässe anzubringen.
(11) Die Aufnahme des Wortlauts von Artikel 20 EGV in die Reisepässe wäre mit geringen Kosten für die Mitgliedstaaten verbunden und würde maßgeblich dazu beitragen, das Bewusstsein der Bürger für ihr Recht auf Schutz durch diplomatische und konsularische Vertretungen zu schärfen — EMPFIEHLT: 1. den Mitgliedstaaten, den ersten Satz von Artikel 20 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und einen Verweis auf die einschlägige EU-Webseite (http://ec.europa.eu/consularprotection) in die Reisepässe aufzunehmen, die nach dem 1. Juli 2009 ausgestellt werden; 2. den Mitgliedstaaten, Inhabern von Reisepässen, die vor dem 1.
Juli 2009 ausgestellt wurden bzw. werden, Aufkleber mit dem Wortlaut des ersten Satzes von Artikel 20 EGV und einem Verweis auf die einschlägige EU-Webseite zur Verfügung zu stellen; 3. den Mitgliedstaaten, der Kommission 18 Monate nach der Veröffentlichung dieser Empfehlung im Amtsblatt der Europäischen Union mitzuteilen, welche Maßnahmen sie eingeleitet haben, um dieser Empfehlung nachzukommen. Brüssel, den 5. Dezember 2007 Im Namen der Kommission Franco Frattini Vizepräsident