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Empfehlung der Kommission vom 30. Mai 2008 über Risikobegrenzungsmaßnahmen für die Stoffe Natriumchromat, Natriumdichromat und 2,2′,6,6′-Tetrabrom-4,4′-isopropylidendiphenol (Tetrabrombisphenol A) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 2256) (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32008H0454
Document type
RECO
Sector
Legislation
Date of document
2008-05-30
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Empfehlung der Kommission vom 30. Mai 2008 über Risikobegrenzungsmaßnahmen für die Stoffe Natriumchromat, Natriumdichromat und 2,2′,6,6′-Tetrabrom-4,4′-isopropylidendiphenol (Tetrabrombisphenol A) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 2256) (Text von Bedeutung für den EWR) (2008/454/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates vom 23. März 1993 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe , insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 wurden folgende Stoffe als prioritäre Stoffe für eine Bewertung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 143/97 der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 2364/2000 der Kommission über die dritte bzw. vierte Prioritätenliste gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 festgelegt: Natriumchromat, Natriumdichromat, 2,2′,6,6′-Tetrabrom-4,4′-isopropylidendiphenol (Tetrabrombisphenol A). (2) Der gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 793/92 und (EG) Nr. 143/97 als Berichterstatter bestimmte Mitgliedstaat hat für diese Stoffe sämtliche Arbeiten zur Bewertung der Risiken für Mensch und Umwelt gemäß der Verordnung (EG) Nr.

1488/94 der Kommission vom 28. Juni 1994 zur Festlegung von Grundsätzen für die Bewertung der von Altstoffen ausgehenden Risiken für Mensch und Umwelt gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates abgeschlossen und eine Strategie zur Begrenzung der Risiken im Einklang damit vorgeschlagen. (3) Der Wissenschaftliche Ausschuss für Toxizität, Ökotoxizität und Umwelt (SCTEE) und der Wissenschaftliche Ausschuss „ Gesundheits- und Umweltrisiken “ (SCHER) wurden konsultiert und haben Stellungnahmen zu den Risikobewertungen der Berichterstatter abgegeben. Diese Stellungnahmen wurden auf der Website des jeweiligen Wissenschaftlichen Ausschusses veröffentlicht.

(4) Die Ergebnisse der Risikobewertung und die Risikobegrenzungsstrategien sind in der Mitteilung der Kommission dargelegt. (5) Auf der Grundlage dieser Bewertungen sollten für bestimmte Stoffe spezielle Risikobegrenzungsmaßnahmen empfohlen werden. (6) Bei der Empfehlung von Maßnahmen zur Minderung der Risiken für Arbeitnehmer sollten die Gemeinschaftsvorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer berücksichtigt werden, da sie den geeigneten Rahmen für die gegebenenfalls erforderliche Begrenzung der von den entsprechenden Stoffen ausgehenden Risiken bieten. (7) Die in dieser Empfehlung vorgesehenen Risikobegrenzungsmaßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr.

793/93 eingesetzten Ausschusses — EMPFIEHLT: ABSCHNITT 1 NATRIUMCHROMAT (CAS-Nr. 7775-11-3; Einecs-Nr. 231-889-5) Maßnahmen zur Begrenzung der Risiken für Arbeitnehmer (1) und die Umwelt (2, 3, 4, 5, 6) 1. Arbeitgeber, die Chrom(VI)-Verbindungen bei der Herstellung von Pigmenten und Farbstoffen, in Formulierungen von Metallbehandlungsprodukten, beim Galvanisieren und als Beize beim Färben von Wolle verwenden, sollten alle branchenspezifischen Leitlinien beachten, die auf nationaler Ebene aufgrund der unverbindlichen praktischen Leitlinien erstellt werden, die die Kommission gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 98/24/EG des Rates aufzustellen hat.

2. Die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten sollten in den gemäß der Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates erteilten Genehmigungen für Chrom(VI)-Verbindungen spezielle Auflagen, Emissionsgrenzwerte, äquivalente Parameter oder äquivalente technische Maßnahmen festlegen, damit die entsprechenden Anlagen im Einklang mit den besten verfügbaren Techniken (nachstehend „ BVT “ ) betrieben werden, wobei die technische Beschaffenheit der betreffenden Anlage, ihr geografischer Standort sowie die örtlichen Umweltbedingungen zu berücksichtigen sind.

3. Die Mitgliedstaaten sollten die Anwendung der BVT für Chrom(VI)-Verbindungen sorgfältig überwachen und der Kommission wichtige Entwicklungen im Rahmen des Informationsaustauschs über die BVT mitteilen. 4. Chrom(VI)-Verbindungen sollten bei den laufenden Arbeiten zur Erstellung einer Anleitung für die „ besten verfügbaren Techniken “ (BVT) berücksichtigt werden, um die Genehmigungs- und Überwachungstätigkeiten im Rahmen der Richtlinie 2008/1/EG des Rates zu erleichtern. 5. Lokale Emissionen in die Umwelt sollten erforderlichenfalls durch innerstaatliche Vorschriften geregelt werden, damit gewährleistet ist, dass keine Risiken für die Umwelt entstehen.

6. Für Gewässer, die durch Chrom(VI)-Emissionen gefährdet werden könnten, sollten die betreffenden Mitgliedstaaten Umweltqualitätsnormen (UQN) und die nationalen Maßnahmen zur Verminderung der Umweltverschmutzung festlegen, mit denen diese UQN ab 2015 gemäß der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates eingehalten werden können. ABSCHNITT 2 NATRIUMDICHROMAT (CAS-Nr. 10588-01-9; Einecs-Nr. 234-190-3) Maßnahmen zur Begrenzung der Risiken für Arbeitnehmer (7) und die Umwelt (8, 9, 10, 11, 12) 7. Arbeitgeber, die Chrom(VI)-Verbindungen bei der Herstellung von Pigmenten und Farbstoffen, in Formulierungen von Metallbehandlungsprodukten, beim Galvanisieren und als Beize beim Färben von Wolle verwenden, sollten alle branchenspezifischen Leitlinien beachten, die auf nationaler Ebene aufgrund der unverbindlichen praktischen Leitlinien erstellt werden, die die Kommission gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 98/24/EG aufzustellen hat.

8. Die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten sollten in den gemäß der Richtlinie 2008/1/EG erteilten Genehmigungen für Chrom(VI)-Verbindungen spezielle Auflagen, Emissionsgrenzwerte, äquivalente Parameter oder äquivalente technische Maßnahmen festlegen, damit die entsprechenden Anlagen im Einklang mit den BVT betrieben werden, wobei die technische Beschaffenheit der betreffenden Anlagen, ihr geografischer Standort sowie die örtlichen Umweltbedingungen zu berücksichtigen sind. 9. Die Mitgliedstaaten sollten die Anwendung der BVT für Chrom(VI)-Verbindungen sorgfältig überwachen und der Kommission wichtige Entwicklungen im Rahmen des Informationsaustauschs über die BVT mitteilen.

10. Chrom(VI)-Verbindungen sollten bei den laufenden Arbeiten zur Erstellung einer Anleitung für die „ besten verfügbaren Techniken “ (BVT) berücksichtigt werden, um die Genehmigungs- und Überwachungstätigkeiten im Rahmen der Richtlinie 2008/1/EG des Rates zu erleichtern. 11. Lokale Emissionen in die Umwelt sollten erforderlichenfalls durch innerstaatliche Vorschriften geregelt werden, damit gewährleistet ist, dass keine Risiken für die Umwelt entstehen. 12. Für Gewässer, die durch Chrom(VI)-Emissionen gefährdet werden könnten, sollten die betreffenden Mitgliedstaaten Umweltqualitätsnormen (UQN) und die nationalen Maßnahmen zur Verminderung der Umweltverschmutzung festlegen, mit denen diese UQN ab 2015 gemäß der Richtlinie 2000/60/EG eingehalten werden können.

ABSCHNITT 3 2,2′,6,6′-TETRABROM-4,4′-ISOPROPYLIDENDIPHENOL (TETRABROMBISPHENOL A) (TBBPA) (CAS-Nr. 79-94-7; Einecs-Nr. 201-236-9) Maßnahmen zur Begrenzung der Risiken für die Umwelt (13, 14) 13. Die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten sollten in den gemäß der Richtlinie 2008/1/EG erteilten Genehmigungen für TBBPA spezielle Auflagen, Emissionsgrenzwerte, äquivalente Parameter oder äquivalente technische Maßnahmen festlegen, damit die entsprechenden Anlagen im Einklang mit den BVT betrieben werden, wobei die technische Beschaffenheit der betreffenden Anlagen, ihr geografischer Standort sowie die örtlichen Umweltbedingungen zu berücksichtigen sind.

14. Lokale Emissionen von TBBPA in die Umwelt sollten erforderlichenfalls durch innerstaatliche Vorschriften geregelt werden, damit gewährleistet ist, dass keine Risiken für die Umwelt entstehen. ABSCHNITT 4 ADRESSATEN 15. Diese Empfehlung richtet sich an alle Wirtschaftszweige, die die genannten Stoffe einführen, herstellen, befördern, lagern, zu einer Zubereitung oder anderweitig verarbeiten, verwenden, beseitigen oder zurückgewinnen, sowie an die Mitgliedstaaten. Brüssel, den 30. Mai 2008 Für die Kommission Stavros Dimas Mitglied der Kommission

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