Richtlinie 2008/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 zur Änderung der Richtlinie 2005/32/EG zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG des Rates sowie der Richtlinien 96/57/EG und 2000/55/EG im Hinblick auf die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse
Text
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Article 1 Änderung der Richtlinie 2005/32/EG
„(1a Eine Durchführungsmaßnahme kann von Leitlinien begleitet werden, die den Besonderheiten jener KMU Rechnung tragen, die in einem betroffenen Produktsektor tätig sind. Erforderlichenfalls und unter Beachtung von Absatz 1 kann die Kommission weiteres Spezialmaterial ausarbeiten, um die Umsetzung der vorliegenden Richtlinie durch KMU zu erleichtern.“
„(1 Erfüllt ein energiebetriebenes Produkt die in Absatz 2 genannten Kriterien, so wird es von einer Durchführungsmaßnahme oder einer Selbstregulierungsmaßnahme im Sinne von Absatz 3 Buchstabe b erfasst. Diese Durchführungsmaßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 19 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“
„(10 Gegebenenfalls enthält eine Durchführungsmaßnahme, die Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung festlegt, Bestimmungen zur Gewährleistung der Ausgewogenheit der verschiedenen Umweltaspekte. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 19 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“
„(3 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“
Article 2 Änderung der Richtlinie 92/42/EWG
In Artikel 10a der Richtlinie 92/42/EWG werden die Worte „gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie 2005/32/EG“ durch die Worte „gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie 2005/32/EG“ ersetzt.
Article 3 Änderung der Richtlinie 96/57/EG
In Artikel 9a der Richtlinie 96/57/EG werden die Worte „gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie 2005/32/EG“ durch die Worte „gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie 2005/32/EG“ ersetzt.
Article 4 Änderung der Richtlinie 2000/55/EG
In Artikel 9a der Richtlinie 2000/55/EG werden die Worte „gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie 2005/32/EG“ durch die Worte „gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie 2005/32/EG“ ersetzt.
Article 5 Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Article 6 Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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