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Seqlense EUR-Lex

Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32008L0056
Document type
DIR
Sector
Legislation
Date of document
2008-06-17
In force since
2008-07-15
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

1 Mit dieser Richtlinie wird ein Rahmen geschaffen, innerhalb dessen die Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um spätestens bis zum Jahr 2020 einen guten Zustand der Meeresumwelt zu erreichen oder zu erhalten.

2 Zu diesem Zweck werden Meeresstrategien entwickelt und umgesetzt, um a) die Meeresumwelt zu schützen und zu erhalten, ihre Verschlechterung zu verhindern oder, wo durchführbar, Meeresökosysteme in Gebieten, in denen sie geschädigt wurden, wiederherzustellen; b) Einträge in die Meeresumwelt zu verhindern und zu verringern, um die Verschmutzung im Sinne von Artikel 3 Absatz 8 schrittweise zu beseitigen, um sicherzustellen, dass es keine signifikanten Auswirkungen auf oder Gefahren für die Artenvielfalt des Meeres, die Meeresökosysteme, die menschliche Gesundheit und die rechtmäßige Nutzung des Meeres gibt.

3 Im Rahmen der Meeresstrategien wird ein Ökosystem-Ansatz für die Steuerung menschlichen Handelns angewandt, der gewährleistet, dass die Gesamtbelastung durch diese Tätigkeiten auf ein Maß beschränkt bleibt, das mit der Erreichung eines guten Umweltzustands vereinbar ist, und dass die Fähigkeit der Meeresökosysteme, auf vom Menschen verursachte Veränderungen zu reagieren, nicht beeinträchtigt wird, und der gleichzeitig die nachhaltige Nutzung von Gütern und Dienstleistungen des Meeres heute und durch die künftigen Generationen ermöglicht.

4 Diese Richtlinie leistet einen Beitrag zur Kohärenz der verschiedenen politischen Maßnahmen, Vereinbarungen und Rechtsetzungsmaßnahmen, die sich auf die Meeresumwelt auswirken, und sie zielt darauf ab, die Berücksichtigung von Umweltbelangen bei diesen Maßnahmen und Vereinbarungen sicherzustellen.

Article 2 Anwendungsbereich

1 Diese Richtlinie gilt für alle Meeresgewässer im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 und berücksichtigt die grenzüberschreitenden Auswirkungen auf die Qualität der Meeresumwelt von Drittstaaten in der gleichen Meeresregion oder -unterregion.

2 Diese Richtlinie gilt nicht für Tätigkeiten, die allein der Verteidigung oder der nationalen Sicherheit dienen. Die Mitgliedstaaten sind jedoch bestrebt sicherzustellen, dass diese Tätigkeiten so durchgeführt werden, dass sie — soweit angemessen und machbar — mit den Zielen dieser Richtlinie vereinbar sind.

Article 3 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. „Meeresgewässer“ sind a) die Gewässer, der Meeresgrund und der Meeresuntergrund seewärts der Basislinie, ab der die Ausdehnung der Territorialgewässer ermittelt wird, bis zur äußersten Reichweite des Gebiets, in dem ein Mitgliedstaat gemäß dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen Hoheitsbefugnisse hat und/oder ausübt, mit Ausnahme der an die in Anhang II des Vertrags genannten Länder und Hoheitsgebiete angrenzenden Gewässer und der französischen überseeischen Departements und Gebietskörperschaften, und b) Küstengewässer im Sinne der Richtlinie 2000/60/EG, ihr Meeresgrund und ihr Untergrund, sofern bestimmte Aspekte des Umweltzustands der Meeresumwelt nicht bereits durch die genannte Richtlinie oder andere Rechtsvorschriften der Gemeinschaft abgedeckt sind. 2. „Meeresregion“ ist eine der in Artikel 4 aufgeführten Meeresregionen. Meeresregionen und ihre Unterregionen werden festgelegt, um die Umsetzung dieser Richtlinie zu erleichtern; bei ihrer Festlegung werden hydrologische, ozeanografische und biogeografische Merkmale berücksichtigt. 3. „Meeresstrategie“ ist die nach Artikel 5 für jede betreffende Meeresregion bzw. -unterregion zu entwickelnde und durchzuführende Strategie. 4. „Umweltzustand“ ist der Gesamtzustand der Umwelt in Meeresgewässern unter Berücksichtigung von Struktur, Funktion und Prozessen der einzelnen Meeresökosysteme und der natürlichen physiografischen, geografischen, biologischen, geologischen und klimatischen Faktoren sowie der physikalischen, akustischen und chemischen Bedingungen, einschließlich der Bedingungen, die als Folge menschlichen Handelns in dem betreffenden Gebiet und außerhalb davon entstehen. 5. „Guter Umweltzustand“ ist der Umweltzustand, den Meeresgewässer aufweisen, bei denen es sich um ökologisch vielfältige und dynamische Ozeane und Meere handelt, die im Rahmen ihrer jeweiligen Besonderheiten sauber, gesund und produktiv sind und deren Meeresumwelt auf nachhaltigem Niveau genutzt wird, so dass die Nutzungs- und Betätigungsmöglichkeiten der gegenwärtigen und der zukünftigen Generationen erhalten bleiben, d. h.: a) die Struktur, die Funktionen und die Prozesse der einzelnen Meeresökosysteme sowie die damit verbundenen physiografischen, geografischen, geologischen und klimatischen Faktoren ermöglichen es, dass diese Ökosysteme ohne Einschränkungen funktionieren und ihre Widerstandsfähigkeit gegen vom Menschen verursachte Umweltveränderungen erhalten bleibt. Die im Meer lebenden Arten und ihre Lebensräume sind geschützt, ein vom Menschen verursachter Rückgang der biologischen Vielfalt wird verhindert, und die unterschiedlichen biologischen Komponenten stehen im Gleichgewicht. b) Die hydromorphologischen, physikalischen und chemischen Verhältnisse der Ökosysteme, einschließlich der Verhältnisse, die sich aus menschlicher Tätigkeit in dem betroffenen Gebiet ergeben, stützen die vorstehend beschriebenen Ökosysteme. Vom Menschen verursachte Einträge von Stoffen und Energie, einschließlich Lärm, in die Meeresumwelt verursachen keine Verschmutzungseffekte. Der gute Umweltzustand wird auf der Ebene der jeweiligen Meeresregion bzw. -unterregion im Sinne von Artikel 4 anhand der in Anhang I genannten qualitativen Deskriptoren festgelegt. Zur Erreichung eines guten Umweltzustands wird ein anpassungsfähiges Management auf der Grundlage des Ökosystem-Ansatzes angewandt. 6. „Kriterien“ sind charakteristische technische Merkmale, die eng mit qualitativen Deskriptoren verbunden sind. 7. „Umweltziel“ ist eine qualitative oder quantitative Aussage über den erwünschten Zustand der verschiedenen Komponenten von Meeresgewässern und deren Belastungen sowie Beeinträchtigungen für jede einzelne Meeresregion bzw. -unterregion. Umweltziele werden gemäß Artikel 10 festgelegt. 8. „Verschmutzung“ ist die durch menschliches Handeln direkt oder indirekt bewirkte Zuführung von Stoffen oder Energie — einschließlich vom Menschen verursachter Unterwassergeräusche — in die Meeresumwelt, aus der sich abträgliche Wirkungen wie eine Schädigung der lebenden Ressourcen und der Meeresökosysteme einschließlich des Verlusts der Artenvielfalt, eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit, eine Behinderung der maritimen Tätigkeiten einschließlich der Fischerei, des Fremdenverkehrs und der Erholung und der sonstigen rechtmäßigen Nutzung des Meeres, eine Beeinträchtigung des Gebrauchswerts des Meerwassers und eine Verringerung der Annehmlichkeiten der Umwelt oder generell eine Beeinträchtigung der nachhaltigen Nutzung von Gütern und Dienstleistungen des Meeres ergeben oder ergeben können. 9. „Regionale Zusammenarbeit“ ist die Zusammenarbeit und Koordination der Maßnahmen der Mitgliedstaaten und, wann immer möglich, der Drittländer, die Anrainer derselben Meeresregion bzw. -unterregion sind, zum Zwecke der Entwicklung und Umsetzung von Meeresstrategien. 10. „Regionale Meeresübereinkommen“ sind internationale Übereinkommen oder internationale Vereinbarungen zusammen mit ihrem jeweiligen Verwaltungsorgan, die zum Schutz der Meeresumwelt in den in Artikel 4 genannten Meeresregionen geschlossen worden sind, wie beispielsweise das Übereinkommen über den Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets, das Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks und das Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt und der Küstengebiete des Mittelmeers.

Article 4 Meeresregionen und -unterregionen

1 Die Mitgliedstaaten tragen bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß dieser Richtlinie der Tatsache Rechnung, dass Meeresgewässer unter ihrer Souveränität oder ihren Hoheitsbefugnissen Bestandteil folgender Meeresregionen sind: a) Ostsee; b) Nordostatlantik; c) Mittelmeer; d) Schwarzes Meer.

2 Um Besonderheiten bestimmter Gebiete zu berücksichtigen, können die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieser Richtlinie die in Absatz 1 genannten Meeresgewässer in geeigneter Form unterteilen, sofern diese Unterteilung mit folgenden Unterregionen vereinbar ist: a) Nordostatlantik: i) erweiterte Nordsee, einschließlich Kattegat und Ärmelkanal; ii) Keltische Meere; iii) Biskaya und Iberische Küste; iv) im atlantischen Ozean: die makaronesische biogeografische Region, die die Meeresgewässer um die Azoren, Madeira und die Kanarischen Inseln umfasst; b) Mittelmeer: i) westliches Mittelmeer; ii) Adria; iii) Ionisches Meer und zentrales Mittelmeer; iv) Ägäis und levantinisches Meer. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission innerhalb der in Artikel 26 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Frist über jede Unterteilung, die sie vornehmen; sie können diese jedoch nach Abschluss der in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i genannten Anfangsbewertung überarbeiten.

Article 5 Meeresstrategien

1 Jeder Mitgliedstaat entwickelt für jede betreffende Meeresregion oder -unterregion eine Meeresstrategie für seine Meeresgewässer, die mit dem in Absatz 2 Buchstaben a und b dargelegten Aktionsplan im Einklang steht.

2 Die Mitgliedstaaten, die Anrainerstaaten derselben Meeresregion oder -unterregion sind, arbeiten zusammen, um sicherzustellen, dass innerhalb jeder Meeresregion oder -unterregion die zur Erreichung der Ziele dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen, insbesondere die verschiedenen Bestandteile der in den Buchstaben a und b genannten Meeresstrategien, in der betroffenen Meeresregion oder -unterregion gemäß dem folgenden Aktionsplan, für den die jeweiligen Mitgliedstaaten einen gemeinsamen Ansatz anstreben, kohärent sind und koordiniert werden: a) Vorbereitung: i) spätestens am 15. Juli 2012 Fertigstellung einer Anfangsbewertung zur Erfassung des aktuellen Umweltzustands der betreffenden Gewässer und der Auswirkungen menschlichen Handelns auf den Umweltzustand dieser Gewässer gemäß Artikel 8; ii) spätestens am 15. Juli 2012 Beschreibung eines guten Umweltzustands der betreffenden Gewässer gemäß Artikel 9 Absatz 1; iii) spätestens am 15. Juli 2012 Festlegung von Umweltzielen und dazu gehörenden Indikatoren gemäß Artikel 10 Absatz 1; iv) spätestens am 15. Juli 2014 Erstellung und Durchführung eines Überwachungsprogramms für die laufende Bewertung und regelmäßige Aktualisierung der Ziele gemäß Artikel 11 Absatz 1, sofern einschlägige Rechtsvorschriften der Gemeinschaft keine anderweitigen Bestimmungen enthalten. b) Maßnahmenprogramme: i) bis spätestens 2015 Erstellung eines Maßnahmenprogramms zur Erreichung bzw. Aufrechterhaltung des guten Umweltzustands gemäß Artikel 13 Absätze 1, 2 und 3; ii) bis spätestens 2016 praktische Umsetzung des unter Ziffer i genannten Programms im Einklang mit Artikel 13 Absatz 10.

3 Wenn verschiedene Mitgliedstaaten an ein und dieselbe, von dieser Richtlinie erfasste Meeresregion oder -unterregion angrenzen und der Zustand des Meeres so kritisch ist, dass dringend gehandelt werden muss, sollten diese Mitgliedstaaten einen Aktionsplan gemäß Absatz 1 erstellen, der einen früheren Beginn der Maßnahmenprogramme sowie gegebenenfalls strengere Schutzmaßnahmen vorsieht, sofern dies nicht verhindert, dass in einer anderen Meeresregion oder -unterregion ein guter ökologischer Zustand erreicht oder erhalten wird. In diesen Fällen gilt Folgendes: a) Die betreffenden Mitgliedstaaten informieren die Kommission über ihren überarbeiteten Zeitplan und gehen entsprechend vor; b) die Kommission wird ersucht zu prüfen, ob sie die Mitgliedstaaten bei ihren verstärkten Anstrengungen zur Verbesserung der Meeresumwelt unterstützen kann, indem sie die betreffende Region zum Pilotprojekt erklärt.

Article 6 Regionale Zusammenarbeit

1 Sofern dies durchführbar und angemessen ist, nutzen die Mitgliedstaaten vorhandene regionale institutionelle Kooperationsstrukturen, einschließlich derjenigen im Rahmen regionaler Meeresübereinkommen, die die betreffende Meeresregion bzw. -unterregion abdecken, um die in Artikel 5 Absatz 2 genannte Koordinierung zu erreichen.

2 Die Mitgliedstaaten unternehmen zur Aufstellung und Durchführung von Meeresstrategien in jeder Meeresregion bzw. -unterregion unter Rückgriff auf einschlägige internationale Foren — unter anderem die Mechanismen und Strukturen regionaler Meeresübereinkommen — alle Anstrengungen, um ihre Maßnahmen mit Drittländern abzustimmen, unter deren Souveränität oder Hoheitsbefugnisse Gewässer in der gleichen Meeresregion oder -unterregion fallen. Die Mitgliedstaaten stützen sich dabei so weit wie möglich auf einschlägige bestehende Programme und Maßnahmen, die im Rahmen von Strukturen internationaler Übereinkommen, wie z. B. den regionalen Meeresübereinkommen, entwickelt werden. Die Koordinierung und Zusammenarbeit erfolgt gegebenenfalls mit allen Mitgliedstaaten im Einzugsgebiet einer Meeresregion bzw. -unterregion, einschließlich Binnenländern, damit die Mitgliedstaaten in dieser Meeresregion bzw. -unterregion ihren Verpflichtungen nach dieser Richtlinie nachkommen können; dazu werden die in dieser Richtlinie oder in der Richtlinie 2000/60/EG vorgeschriebenen etablierten Strukturen für die Zusammenarbeit verwendet.

Article 7 Zuständige Stellen

1 Die Mitgliedstaaten benennen spätestens zum 15. Juli 2010 für jede betreffende Meeresregion bzw. -unterregion eine oder mehrere für die Umsetzung dieser Richtlinie in ihren Meeresgewässern zuständige Stellen. Spätestens zum 15. Januar 2011 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission zusammen mit den in Anhang II genannten Informationen eine Liste der benannten zuständigen Stellen. Gleichzeitig übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission in Bezug auf die internationalen Gremien, in denen sie mitwirken und die für die Durchführung dieser Richtlinie relevant sind, eine Liste ihrer zuständigen Stellen. Die Mitgliedstaaten im Einzugsgebiet jeder Meeresregion bzw. -unterregion benennen ferner eine oder mehrere zuständige Stellen für die Zusammenarbeit und Koordinierung gemäß Artikel 6.

2 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission alle Änderungen der gemäß Absatz 1 übermittelten Informationen innerhalb von sechs Monaten nach Wirksamwerden der entsprechend Änderung mit.

Article 8 Bewertung

1 Die Mitgliedstaaten führen eine Anfangsbewertung ihrer Meeresgewässer in Bezug auf jede Meeresregion bzw. -unterregion durch, die vorliegende Daten, soweit diese verfügbar sind, berücksichtigt und folgende Elemente umfasst: a) eine Analyse der wesentlichen Eigenschaften und Merkmale und des derzeitigen Umweltzustands der betreffenden Gewässer, die auf den indikativen Listen in Anhang III Tabelle 1 basiert und die physikalischen und chemischen Merkmale, die Lebensraumtypen, die biologischen Merkmale und die Hydromorphologie abdeckt; b) eine Analyse der wichtigsten Belastungen und Wirkungen, einschließlich des menschlichen Handelns, auf den Umweltzustand der betreffenden Gewässer, die i) auf den indikativen Listen in Anhang III Tabelle 2 basiert und die qualitativen und quantitativen Aspekte der verschiedenen Belastungen sowie feststellbare Trends abdeckt; ii) die wichtigsten kumulativen und synergetischen Wirkungen erfasst und iii) die einschlägigen Bewertungen berücksichtigt, die aufgrund des bestehenden Gemeinschaftsrechts ausgearbeitet wurden; c) eine wirtschaftliche und gesellschaftliche Analyse der Nutzung der betreffenden Gewässer sowie der Kosten einer Verschlechterung der Meeresumwelt.

2 Bei den in Absatz 1 genannten Analysen sind Aspekte im Hinblick auf Küstengewässer, Übergangsgewässer und Territorialgewässer zu berücksichtigen, die unter die einschlägigen Bestimmungen des geltenden Gemeinschaftsrechts, insbesondere der Richtlinie 2000/60/EG fallen. Um eine umfassende Bewertung des Zustands der Meeresumwelt zu erhalten, werden dabei auch andere einschlägige Bewertungen wie diejenigen, die im Rahmen regionaler Meeresübereinkommen gemeinsam durchgeführt werden, berücksichtigt oder als Grundlage herangezogen.

3 Bei der Vorbereitung der Bewertungen gemäß Absatz 1 unternehmen die Mitgliedstaaten mit Hilfe der in den Artikeln 5 und 6 vorgesehenen Koordinierung alles in ihrer Macht Stehende, um sicherzustellen, dass a) in der gesamten Meeresregion bzw. -unterregion kohärente Bewertungsverfahren angewandt werden, b) grenzüberschreitende Auswirkungen und Umstände berücksichtigt werden.

Article 9 Beschreibung eines guten Umweltzustands

1 Auf der Grundlage der gemäß Artikel 8 Absatz 1 durchgeführten Anfangsbewertung beschreiben die Mitgliedstaaten für jede betreffende Meeresregion bzw. -unterregion eine Reihe von Merkmalen des guten Umweltzustands dieser Meeresgewässer, wobei sie die in Anhang I aufgeführten qualitativen Deskriptoren zugrunde legen. Die Mitgliedstaaten berücksichtigen dabei die indikativen Listen in Anhang III Tabelle 1 und insbesondere die physikalischen und chemischen Merkmale, die Lebensraumtypen, die biologischen Merkmale und die Hydromorphologie. Die Mitgliedstaaten berücksichtigen ferner die Belastungen bzw. Auswirkungen des menschlichen Handelns in jeder Meeresregion bzw. -unterregion unter Beachtung der indikativen Listen in Anhang III Tabelle 2.

2 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die gemäß Artikel 8 Absatz 1 durchgeführte Bewertung und die gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels vorgenommene Beschreibung binnen drei Monaten nach deren Abschluss mit.

3 Die von den Mitgliedstaaten anzuwendenden Kriterien und methodischen Standards, die eine Änderung nicht wesentlicher Elemente dieser Richtlinie durch Ergänzung bewirken, werden spätestens am 15. Juli 2010 nach dem in Artikel 25 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle auf der Grundlage der Anhänge I und III erlassen, so dass Kohärenz gewährleistet wird und verglichen werden kann, inwieweit in den verschiedenen Meeresregionen bzw. -unterregionen ein guter Umweltzustand erreicht wird. Die Kommission hält Rücksprache mit allen interessierten Parteien, einschließlich regionaler Meeresübereinkommen, bevor sie solche Kriterien und Standards vorschlägt.

Article 10 Festlegung von Umweltzielen

1 Die Mitgliedstaaten legen auf der Grundlage der nach Artikel 8 Absatz 1 vorgenommenen Anfangsbewertung für jede Meeresregion bzw. -unterregion eine umfassende Reihe von Umweltzielen sowie zugehörige Indikatoren für ihre Meeresgewässer fest, die als Richtschnur für die Erreichung eines guten Umweltzustands der Meeresumwelt dienen, und berücksichtigen dabei die indikativen Listen der Belastungen und Auswirkungen gemäß Anhang III Tabelle 2 sowie der Merkmale gemäß Anhang IV. Bei der Bestimmung dieser Ziele und Indikatoren berücksichtigen die Mitgliedstaaten die bereits laufende Anwendung einschlägiger bestehender Umweltziele, die auf nationaler, gemeinschaftlicher oder internationaler Ebene für die gleichen Gewässer festgelegt wurden, wobei sie sicherstellen, dass diese Ziele miteinander vereinbar sind und dass die relevanten grenzüberschreitenden Auswirkungen und Umstände ebenfalls so weit als möglich berücksichtigt werden.

2 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Umweltziele binnen drei Monaten nach deren Festlegung mit.

Article 11 Überwachungsprogramme

1 Die Mitgliedstaaten erstellen auf der Grundlage der nach Artikel 8 Absatz 1 vorgenommenen Anfangsbewertung unter Bezugnahme auf die gemäß Artikel 10 festgelegten Umweltziele und gestützt auf die indikativen Listen in Anhang III sowie auf die Liste in Anhang V koordinierte Überwachungsprogramme für die laufende Bewertung des Umweltzustands ihrer Meeresgewässer und führen sie durch. Die Überwachungsprogramme müssen innerhalb der Meeresregionen und -unterregionen untereinander kompatibel sein und auf einschlägigen Bewertungs- und Überwachungsbestimmungen, die in den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, einschließlich der Habitatrichtlinie und der Vogelschutzrichtlinie, oder in internationalen Übereinkommen festgelegt sind, beruhen und mit diesen vereinbar sein.

2 Mitgliedstaaten, die eine Meeresregion oder -unterregion teilen, erstellen Überwachungsprogramme gemäß Absatz 1 und bemühen sich — im Interesse von Kohärenz und Koordinierung —, sicherzustellen, dass: a) in der gesamten Meeresregion bzw. -unterregion kohärente Überwachungsverfahren angewandt werden, damit die Ergebnisse der Überwachung besser vergleichbar sind, b) relevante grenzüberschreitende Auswirkungen und Umstände berücksichtigt werden.

3 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Überwachungsprogramme binnen drei Monaten nach deren Erstellung mit.

4 Spezifikationen und standardisierte Verfahren für die Überwachung und Bewertung, die die bestehenden Verpflichtungen berücksichtigen und die Vergleichbarkeit der Überwachungs- und Bewertungsergebnisse gewährleisten und die eine Änderung nicht wesentlicher Elemente dieser Richtlinie durch Ergänzung bewirken, werden nach dem in Artikel 25 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Article 12 Mitteilungen und Bewertung durch die Kommission

Auf der Grundlage aller gemäß Artikel 9 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 11 Absatz 3 erfolgten Mitteilungen zu jeder Meeresregion oder -unterregion bewertet die Kommission, ob die mitgeteilten Angaben im Falle jedes Mitgliedstaats einen geeigneten Rahmen schaffen, um den Anforderungen dieser Richtlinie zu genügen, und kann den betreffenden Mitgliedstaat bitten, ihr alle zusätzlichen Informationen zu übermitteln, die verfügbar und erforderlich sind. Bei der Erstellung dieser Bewertungen prüft die Kommission, ob die Rahmenbedingungen innerhalb der verschiedenen Meeresregionen oder -unterregionen sowie in der gesamten Gemeinschaft kohärent sind. Nach Eingang aller dieser Mitteilungen unterrichtet die Kommission die betroffenen Mitgliedstaaten innerhalb von sechs Monaten darüber, ob die mitgeteilten Angaben ihrer Auffassung nach der vorliegenden Richtlinie entsprechen, und gibt Hinweise zu Änderungen, die sie für erforderlich hält.

Article 13 Maßnahmenprogramme

1 Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Maßnahmen erforderlich sind, um in ihren Meeresgewässern in jeder betroffenen Meeresregion bzw. -unterregion den gemäß Artikel 9 Absatz 1 beschriebenen guten Umweltzustand zu erreichen oder aufrechtzuerhalten. Diese Maßnahmen werden auf der Grundlage der nach Artikel 8 Absatz 1 vorgenommenen Anfangsbewertung unter Bezugnahme auf die gemäß Artikel 10 Absatz 1 festgelegten Umweltziele und unter Berücksichtigung der in Anhang VI aufgelisteten Arten von Maßnahmen konzipiert.

2 Die Mitgliedstaaten integrieren die gemäß Absatz 1 konzipierten Maßnahmen in ein Maßnahmenprogramm und berücksichtigen dabei auch einschlägige Maßnahmen, die aufgrund von Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, insbesondere aufgrund der Richtlinie 2000/60/EG, der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser und der Richtlinie 2006/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung sowie künftiger Rechtsvorschriften über Umweltqualitätsstandards im Bereich der Wasserpolitik oder aufgrund internationaler Übereinkommen erforderlich sind.

3 Die Mitgliedstaaten tragen bei der Erstellung des Maßnahmenprogramms gemäß Absatz 2 dem Prinzip der nachhaltigen Entwicklung und insbesondere den gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen der geplanten Maßnahmen angemessen Rechnung. Zur Unterstützung der gemäß Artikel 7 zuständigen Stelle(n) bei der umfassenden Wahrnehmung ihrer Aufgaben können die Mitgliedstaaten einen administrativen Rahmen bestimmen oder schaffen, um aus dieser Interaktion Nutzen zu ziehen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Maßnahmen kostenwirksam und technisch durchführbar sind, und nehmen vor Einführung jeder neuen Maßnahme Folgenabschätzungen einschließlich Kosten-Nutzen-Analysen vor.

4 Die gemäß diesem Artikel erstellten Maßnahmenprogramme enthalten unter anderem räumliche Schutzmaßnahmen, die zu kohärenten und repräsentativen Netzwerken geschützter Meeresgebiete beitragen, die die Vielfalt der einzelnen Ökosysteme angemessen abdecken, wie besondere Schutzgebiete im Sinne der Habitatrichtlinie und Schutzgebiete im Sinne der Vogelschutzrichtlinie und geschützte Meeresgebiete, die von der Gemeinschaft oder den betroffenen Mitgliedstaaten im Rahmen internationaler oder regionaler Übereinkommen, denen sie als Vertragspartei angehören, vereinbart wurden.

5 Wenn Mitgliedstaaten der Auffassung sind, dass die Regelung menschlicher Tätigkeiten auf gemeinschaftlicher oder internationaler Ebene möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Meeresumwelt hat, insbesondere in den in Absatz 4 genannten Gebieten, wenden sie sich einzeln oder gemeinsam an die betreffende zuständige Stelle oder internationale Organisation, damit Maßnahmen geprüft und gegebenenfalls angenommen werden, die zur Verwirklichung der Ziele dieser Richtlinie erforderlich sein können, damit die Integrität, Struktur und Funktion der Ökosysteme erhalten oder gegebenenfalls wiederhergestellt werden können.

6 Spätestens bis 2013 veröffentlichen die Mitgliedstaaten für jede Meeresregion bzw. -unterregion die einschlägigen Informationen zu den in den Absätzen 4 und 5 genannten Gebieten.

7 Die Mitgliedstaaten geben in ihren Maßnahmenprogrammen an, in welcher Form die Maßnahmen durchgeführt werden sollen und wie sie zur Erreichung der gemäß Artikel 10 Absatz 1 festgelegten Umweltziele beitragen.

8 Die Mitgliedstaaten prüfen die Auswirkungen ihrer Maßnahmenprogramme auf Gewässer außerhalb ihrer Meeresgewässer, um die Gefahr von Schäden in diesen Gewässern zu minimieren und den Zustand dieser Gewässer — wenn möglich — positiv zu beeinflussen.

9 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und allen anderen betroffenen Mitgliedstaaten ihre Maßnahmenprogramme innerhalb von drei Monaten nach deren Erstellung mit.

10 Die Mitgliedstaaten gewährleisten vorbehaltlich des Artikels 16, dass die Programme innerhalb von einem Jahr nach ihrer Erstellung operationell sind.

Article 14 Ausnahmen

1 Ein Mitgliedstaat kann innerhalb seiner Meeresgewässer Fälle ausweisen, in denen aus einem der unter den Buchstaben a bis d genannten Gründe die Umweltziele oder der gute Umweltzustand durch die von ihm getroffenen Maßnahmen nicht in jeder Hinsicht erreicht werden können oder aus den unter Buchstabe e genannten Gründen nicht innerhalb der betreffenden Frist erreicht werden können: a) Maßnahme oder Untätigkeit, für die der betreffende Mitgliedstaat nicht verantwortlich ist; b) natürliche Ursachen; c) höhere Gewalt; d) Änderungen bzw. Veränderungen der physikalischen Eigenschaften von Meeresgewässern aufgrund von Maßnahmen aus Gründen des übergeordneten Allgemeininteresses, die gegenüber den negativen Umweltauswirkungen, einschließlich aller grenzüberschreitenden Auswirkungen, stärker ins Gewicht fallen; e) natürliche Bedingungen, aufgrund deren eine fristgerechte Verbesserung des Zustands der betreffenden Meeresgewässer nicht möglich ist. Der betreffende Mitgliedstaat weist diese Fälle in seinem Maßnahmenprogramm eindeutig aus und begründet seine Auffassung gegenüber der Kommission. Bei der Ausweisung solcher Fälle berücksichtigen die Mitgliedstaaten die Auswirkungen auf die Mitgliedstaaten in der betreffenden Meeresregion bzw. -unterregion. Der betreffende Mitgliedstaat ergreift jedoch in solchen Fällen angemessene Ad-hoc-Maßnahmen, die darauf abstellen, die Umweltziele weiter zu verfolgen, eine weitere Verschlechterung des Zustands der betreffenden Meeresgewässer aus den unter den Buchstaben b, c oder d genannten Gründen zu verhindern und nachteilige Auswirkungen innerhalb der betreffenden Meeresregion bzw. -unterregion oder in den Meeresgewässern anderer Mitgliedstaaten abzuschwächen.

2 In der unter Absatz 1 Buchstabe d beschriebenen Situation sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die Änderungen bzw. Veränderungen die Erreichung eines guten Umweltzustands innerhalb der betreffenden Meeresregion bzw. -unterregion oder in den Meeresgewässern anderer Mitgliedstaaten nicht auf Dauer erschweren oder verhindern.

3 Die Ad-hoc-Maßnahmen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 3 werden — soweit dies durchführbar ist — in die Maßnahmenprogramme einbezogen.

4 Die Mitgliedstaaten erstellen alle Elemente der in Artikel 5 Absatz 2 genannten Meeresstrategien und setzen diese um, sind aber — mit Ausnahme der in Artikel 8 beschriebenen Anfangsbewertung — nicht verpflichtet, besondere Maßnahmen einzuleiten, wenn keine erhebliche Gefahr für die Meeresumwelt besteht oder wenn die Kosten nicht in einem angemessenen Verhältnis zu den Gefahren für die Meeresumwelt stehen würden und sofern keine weitere Verschlechterung eintritt. Wenn ein Mitgliedstaat aus einem der genannten Gründe keine Maßnahmen einleitet, übermittelt er der Kommission die erforderliche Begründung für seine Entscheidung und sorgt dafür, dass die Erzielung eines guten Umweltzustands nicht dauerhaft beeinträchtigt wird.

Article 15 Empfehlungen für Gemeinschaftsmaßnahmen

1 Stellt ein Mitgliedstaat ein Problem fest, das Auswirkungen auf den Umweltzustand seiner Meeresgewässer hat und das nicht durch Maßnahmen auf nationaler Ebene gelöst werden kann oder das mit einem anderen Politikbereich der Gemeinschaft oder einem internationalen Übereinkommen im Zusammenhang steht, so unterrichtet er die Kommission darüber und gibt eine Begründung seiner Auffassung. Die Kommission reagiert innerhalb einer Frist von sechs Monaten.

2 Ist ein Tätigwerden der Gemeinschaftsorgane erforderlich, so unterbreiten die Mitgliedstaaten der Kommission und dem Rat geeignete Empfehlungen für Maßnahmen zur Behandlung der in Absatz 1 genannten Probleme. Sofern das einschlägige Gemeinschaftsrecht nichts Gegenteiliges vorschreibt, antwortet die Kommission auf derartige Empfehlungen innerhalb von sechs Monaten und berücksichtigt sie — soweit angemessen —, wenn sie dem Europäischen Parlament und dem Rat diesbezügliche Vorschläge unterbreitet.

Article 16 Mitteilungen und Bewertung durch die Kommission

Auf der Grundlage der gemäß Artikel 13 Absatz 9 mitgeteilten Maßnahmenprogramme bewertet die Kommission, ob die mitgeteilten Programme im Falle jedes Mitgliedstaats einen geeigneten Rahmen darstellen, um den Anforderungen dieser Richtlinie zu genügen, und kann den betreffenden Mitgliedstaat bitten, ihr alle zusätzlichen Informationen zu übermitteln, die verfügbar und erforderlich sind. Bei der Erstellung dieser Bewertungen prüft die Kommission, ob die Maßnahmenprogramme innerhalb der verschiedenen Meeresregionen und -unterregionen sowie in der gesamten Gemeinschaft kohärent sind. Nach Eingang aller dieser Mitteilungen unterrichtet die Kommission die betroffenen Mitgliedstaaten innerhalb von sechs Monaten darüber, ob die mitgeteilten Maßnahmenprogramme ihrer Auffassung nach im Einklang mit der Richtlinie stehen, und gibt Hinweise zu Änderungen, die sie für erforderlich hält.

Article 17 Aktualisierung

1 Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Meeresstrategien für jede betroffene Meeresregion oder -unterregion aktualisiert werden.

2 Die Mitgliedstaaten überprüfen für die Zwecke von Absatz 1 in koordinierter Form gemäß Artikel 5 folgende Bestandteile ihrer Meeresstrategien alle sechs Jahre nach deren Entwicklung: a) die Anfangsbewertung und die Beschreibung des guten Umweltzustands gemäß Artikel 8 Absatz 1 bzw. Artikel 9 Absatz 1; b) die gemäß Artikel 10 Absatz 1 festgelegten Umweltziele; c) die gemäß Artikel 11 Absatz 1 erstellten Überwachungsprogramme; d) die gemäß Artikel 13 Absatz 2 erstellten Maßnahmenprogramme.

3 Die Einzelheiten von Aktualisierungen, die im Anschluss an die Überprüfungen gemäß Absatz 2 vorgenommen werden, sind der Kommission, den regionalen Meeresübereinkommen und allen anderen betroffenen Mitgliedstaaten innerhalb von drei Monaten nach ihrer Veröffentlichung gemäß Artikel 19 Absatz 2 zu übermitteln.

4 Die Artikel 12 und 16 gelten sinngemäß für diesen Artikel.

Article 18 Zwischenberichte

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission innerhalb von drei Jahren nach der Veröffentlichung bzw. Aktualisierung eines Maßnahmenprogramms gemäß Artikel 19 Absatz 2 einen kurzen Zwischenbericht mit Angaben zu den bei der Durchführung des Programms erzielten Fortschritten.

Article 19 Anhörung und Unterrichtung der Öffentlichkeit

1 Gemäß dem einschlägigen bestehenden Gemeinschaftsrecht stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass alle interessierten Parteien rechtzeitig wirksame Möglichkeiten zur Beteiligung an der Umsetzung der vorliegenden Richtlinie erhalten, und beziehen dabei, soweit möglich, existierende Verwaltungsorgane oder -strukturen, einschließlich der regionalen Meeresübereinkommen, der Wissenschaftlichen Beiräte und der Regionalen Beiräte ein.

2 Die Mitgliedstaaten veröffentlichen Zusammenfassungen folgender Bestandteile ihrer Meeresstrategien bzw. diesbezüglicher Aktualisierungen und bieten der Öffentlichkeit die Möglichkeit zur Stellungnahme: a) die Anfangsbewertung und die Beschreibung des guten Umweltzustands nach Artikel 8 Absatz 1 bzw. Artikel 9 Absatz 1; b) die gemäß Artikel 10 Absatz 1 festgelegten Umweltziele; c) die gemäß Artikel 11 Absatz 1 erstellten Überwachungsprogramme; d) die gemäß Artikel 13 Absatz 2 erstellten Maßnahmenprogramme.

3 Bezüglich des Zugangs zu Umweltinformationen findet die Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen Anwendung. Nach Maßgabe der Richtlinie 2007/2/EG gewähren die Mitgliedstaaten der Kommission für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der vorliegenden Richtlinie, insbesondere für den Überblick über den Zustand der Meeresumwelt in der Gemeinschaft gemäß Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe b, Zugangs- und Nutzungsrechte für diese Daten und Informationen, die aus den Anfangsbewertungen gemäß Artikel 8 sowie den Überwachungsprogrammen gemäß Artikel 11 gewonnen wurden. Spätestens sechs Monate, nachdem die Daten und Informationen, die aus den Anfangsbewertungen gemäß Artikel 8 sowie den Überwachungsprogrammen gemäß Artikel 11 gewonnen wurden, verfügbar sind, werden diese Daten und Informationen auch der Europäischen Umweltagentur zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Verfügung gestellt.

Article 20 Berichte der Kommission

1 Die Kommission veröffentlicht innerhalb von zwei Jahren nach Eingang aller Maßnahmenprogramme, spätestens jedoch bis zum Jahr 2019, einen ersten Bewertungsbericht über die Umsetzung dieser Richtlinie. Die Kommission veröffentlicht im Anschluss daran alle sechs Jahre weitere Berichte. Sie übermittelt diese Berichte dem Europäischen Parlament und dem Rat.

2 Bis spätestens 15. Juli 2012 veröffentlicht die Kommission einen Bericht, in dem bewertet wird, inwieweit diese Richtlinie zur Erfüllung der bestehenden Pflichten und Verpflichtungen und zur Umsetzung der Initiativen der Mitgliedstaaten oder der Gemeinschaft auf gemeinschaftlicher oder internationaler Ebene in Sachen Umweltschutz in den Meeresgewässern beiträgt. Dieser Bericht wird dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt.

3 Die Berichte gemäß Absatz 1 enthalten folgende Angaben: a) einen Überblick über den Fortschritt bei der Umsetzung dieser Richtlinie; b) einen Überblick über den Zustand der Meeresumwelt in der Gemeinschaft, der in Abstimmung mit der Europäischen Umweltagentur und den einschlägigen regionalen Meeres- und Fischereiorganisationen und -übereinkommen erstellt wird; c) eine Studie über die Meeresstrategien und Vorschläge für deren Verbesserung; d) eine Zusammenfassung der von den Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 12 und 16 erhaltenen Informationen und der von der Kommission gemäß Artikel 16 vorgenommenen Bewertungen der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 15 vorgelegten Informationen; e) eine Zusammenfassung der Stellungnahmen zu allen Berichten, die die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 18 vorlegen; f) eine Zusammenfassung der Erwiderungen auf Stellungnahmen des Europäischen Parlaments und des Rates zu früheren Meeresstrategien; g) eine Zusammenfassung der Beiträge anderer einschlägiger gemeinschaftlicher Politikbereiche zur Erreichung der Ziele dieser Richtlinie.

Article 21 Fortschrittsbericht über Schutzgebiete

Auf der Grundlage der Informationen, die die Mitgliedstaaten bis 2013 vorlegen, erstattet die Kommission bis 2014 Bericht über die Fortschritte bei der Einrichtung geschützter Meeresgebiete unter Berücksichtigung der bestehenden Verpflichtungen nach dem geltenden Gemeinschaftsrecht und den internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten. Dieser Bericht wird dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt.

Article 22 Gemeinschaftsfinanzierung

1 Angesichts des prioritären Charakters der Ausarbeitung von Meeresstrategien wird die Durchführung dieser Richtlinie durch die bestehenden Finanzinstrumente der Gemeinschaft gemäß den geltenden Regeln und Bedingungen unterstützt.

2 Die von den Mitgliedstaaten erstellten Programme werden von der Europäischen Union im Einklang mit bestehenden Finanzinstrumenten kofinanziert.

Article 23 Überprüfung der Richtlinie

Die Kommission überprüft diese Richtlinie bis zum 15. Juli 2023 und schlägt gegebenenfalls erforderliche Änderungen vor.

Article 24 Technische Anpassungen

1 Die Anhänge III, IV und V können unter Berücksichtigung der in Artikel 17 Absatz 2 festgelegten Zeiträume für die Überprüfung und Aktualisierung der Meeresstrategien nach dem in Artikel 25 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle im Lichte des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts geändert werden.

2 Nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren a) können methodische Standards für die Anwendung der Anhänge I, III, IV und V festgelegt werden; b) können technische Formate für die Übermittlung und Verarbeitung von Daten, einschließlich statistischer und kartografischer Daten, festgelegt werden.

Article 25 Regelungsausschuss

1 Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8. Die Frist nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

3 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Article 26 Umsetzung

1 Die Mitgliedstaaten erlassen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens am 15. Juli 2010 nachzukommen. Sie übermitteln der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften. Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

2 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

3 Die Mitgliedstaaten ohne Meeresgewässer setzen nur die Vorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Artikel 6 und 7 zu gewährleisten. Gelten solche Vorschriften bereits kraft einzelstaatlicher Rechtsvorschriften, so teilen die betreffenden Mitgliedstaaten der Kommission den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Article 27 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Article 28 Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

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