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Seqlense EUR-Lex

Richtlinie 2008/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über ein Sicherheitsmanagement für die Straßenverkehrsinfrastruktur

CELEX
32008L0096
Document type
DIR
Sector
Legislation
Date of document
2008-11-19
In force since
2008-12-19
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand und Anwendungsbereich

1 Mit dieser Richtlinie werden die Einführung und Durchführung von Verfahren für Folgenabschätzungen hinsichtlich der Straßenverkehrssicherheit, Straßenverkehrssicherheitsaudits, das Sicherheitsmanagement des Straßennetzes und Sicherheitsüberprüfungen durch die Mitgliedstaaten vorgeschrieben.

2 Diese Richtlinie gilt für in Planung, im Bau oder in Betrieb befindliche Straßen, die Teil des transeuropäischen Straßennetzes sind.

3 Die Mitgliedstaaten können die Bestimmungen dieser Richtlinie, im Sinne einer Zusammenstellung bewährter Praktiken, auch auf nationale Straßenverkehrsinfrastruktur anwenden, die nicht Teil des transeuropäischen Straßennetzes ist und die ganz oder teilweise mit Gemeinschaftsmitteln geschaffen wurde.

4 Diese Richtlinie gilt nicht für Straßentunnel, die von der Richtlinie 2004/54/EG erfasst werden.

Article 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck: 1. „transeuropäisches Straßennetz“ das in Anhang I Abschnitt 2 der Entscheidung Nr. 1692/96/EG beschriebene Straßennetz; 2. „zuständige Stelle“ eine öffentliche oder private Stelle, die auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene angesiedelt ist und aufgrund ihrer Aufgaben an der Durchführung dieser Richtlinie mitwirkt, einschließlich als zuständige Stellen benannte Einrichtungen, die bereits vor Inkrafttreten dieser Richtlinie bestanden haben, sofern sie den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen; 3. „Folgenabschätzung hinsichtlich der Straßenverkehrssicherheit“ eine strategisch orientierte vergleichende Analyse der Auswirkungen einer neuen Straße oder wesentlicher Änderungen an bestehenden Straßen auf die Sicherheit im Straßennetz; 4. „Straßenverkehrssicherheitsaudit“ eine unabhängige, eingehende, systematische und technische Prüfung der Entwurfsmerkmale eines Infrastrukturprojekts unter dem Sicherheitsaspekt in verschiedenen Phasen der Planung bis zur ersten Betriebsphase; 5. „Einstufung von Straßenabschnitten mit hoher Unfallhäufigkeit“ eine Methode, nach der die Abschnitte des Straßennetzes, die seit mehr als drei Jahren in Betrieb sind und auf denen sich im Verhältnis zum Verkehrsaufkommen eine hohe Zahl tödlicher Unfälle ereignet hat, ermittelt, analysiert und klassifiziert werden; 6. „Einstufung der Sicherheit des Straßennetzes“ eine Methode, mit der Teile des bestehenden Straßennetzes anhand ihres Potenzials zur Verbesserung der Sicherheit und Senkung der Unfallkosten ermittelt, analysiert und klassifiziert werden; 7. „Sicherheitsüberprüfung“ die reguläre und regelmäßig durchgeführte Überprüfung der Eigenschaften und Mängel, die aus Sicherheitsgründen Wartungsarbeiten erfordern; 8. „Leitlinien“ von den Mitgliedstaaten erlassene Regeln, die angeben, wie die in dieser Richtlinie vorgesehenen Sicherheitsverfahren durchzuführen und welche Aspekte dabei zu berücksichtigen sind; 9. „Infrastrukturprojekt“ ein Projekt für einen Straßenneubau oder eine wesentliche Änderung des bestehenden Straßennetzes, das bzw. die den Verkehrsfluss beeinflusst.

Article 3 Folgenabschätzung hinsichtlich der Straßenverkehrssicherheit für Infrastrukturprojekte

1 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für alle Infrastrukturprojekte eine Folgenabschätzung hinsichtlich der Straßenverkehrssicherheit vorgenommen wird.

2 Die Folgenabschätzung hinsichtlich der Straßenverkehrssicherheit wird in der ersten Planungsphase und vor Erteilung der Baugenehmigung für das Infrastrukturprojekt durchgeführt. Dabei sind die Mitgliedstaaten bestrebt, die in Anhang I aufgeführten Kriterien einzuhalten.

3 In der Folgenabschätzung hinsichtlich der Straßenverkehrssicherheit ist anzugeben, welche Sicherheitsaspekte zur Wahl der vorgeschlagenen Lösung beitragen. Ferner sind alle für eine Kosten-Nutzen-Analyse der untersuchten Optionen notwendigen Angaben zu machen.

Article 4 Straßenverkehrssicherheitsaudit für Infrastrukturprojekte

1 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für alle Infrastrukturprojekte ein Straßenverkehrssicherheitsaudit durchgeführt wird.

2 Bei der Durchführung der Straßenverkehrssicherheitsaudits sind die Mitgliedstaaten bestrebt, die in Anhang II aufgeführten Kriterien einzuhalten. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Gutachter die Entwurfsmerkmale eines Infrastrukturprojekts unter dem Sicherheitsaspekt zu prüft. Der Gutachter wird gemäß Artikel 9 Absatz 4 bestellt und muss über die notwendige Befähigung und Ausbildung nach Artikel 9 verfügen. Wird ein Straßenverkehrssicherheitsaudit von einem Team durchgeführt, so muss mindestens ein Teammitglied einen Befähigungsnachweis gemäß Artikel 9 Absatz 3 besitzen.

3 Straßenverkehrssicherheitsaudits sind Bestandteil des Entwurfsprozesses eines Infrastrukturprojekts und sind in den Projektphasen Vorentwurf, Ausführungsentwurf, Fertigstellung und in der ersten Betriebsphase durchzuführen.

4 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Gutachter für jede Phase des Infrastrukturprojekts einen Auditbericht verfasst, in dem er auf die sicherheitsrelevanten Entwurfsmerkmale hinweist. Wurde ein Entwurfsmangel, auf den der Gutachter in seinem Bericht hingewiesen hat, nicht vor Abschluss der jeweiligen Projektphase nach Anhang II behoben, so legt die zuständige Stelle in einem Anhang zum Bericht die Gründe dafür dar.

5 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass aus dem in Absatz 4 genannten Bericht sicherheitsrelevante Empfehlungen abgeleitet werden.

Article 5 Sicherheitseinstufung und -management des in Betrieb befindlichen Straßennetzes

1 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Einstufung von Straßenabschnitten mit hoher Unfallhäufigkeit und die Einstufung der Sicherheit des Straßennetzes auf der Grundlage von zumindest alle drei Jahre durchzuführenden Sicherheitsüberprüfungen des Betriebs des Straßennetzes durchgeführt werden. Dabei sind die Mitgliedstaaten bestrebt, die in Anhang III aufgeführten Kriterien einzuhalten.

2 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Straßenabschnitte, die den Ergebnissen der Einstufung von Straßenabschnitten mit hoher Unfallhäufigkeit sowie der Einstufung der Sicherheit des Straßennetzes zufolge eine höhere Priorität aufweisen, von Expertenteams durch Ortsbesichtigungen anhand der in Anhang III Abschnitt 3 genannten Gesichtspunkte bewertet werden. Mindestens ein Mitglied eines Expertenteams muss die Anforderungen des Artikels 9 Absatz 4 Buchstabe a erfüllen.

3 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Abhilfemaßnahmen gezielt auf die in Absatz 2 genannten Straßenabschnitte ausgerichtet werden. Dabei wird den in Anhang III Abschnitt 3 Buchstabe e genannten Maßnahmen Vorrang eingeräumt, wobei den Maßnahmen mit dem günstigsten Nutzen-Kosten-Verhältnis Beachtung zu schenken ist.

4 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verkehrsteilnehmer durch die Aufstellung bzw. Anbringung geeigneter Zeichen auf Instandsetzungsarbeiten in Straßenabschnitten aufmerksam gemacht werden, die die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer beeinträchtigen können. Zu diesen Zeichen, die den Vorschriften des Wiener Übereinkommens von 1968 über Straßenverkehrszeichen genügen, gehören unter anderem auch Zeichen, die sowohl am Tag als auch in der Nacht sichtbar sind und in einem sicheren Abstand anzubringen sind.

5 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verkehrsteilnehmer in geeigneter Weise über Straßenabschnitte mit hoher Unfallhäufigkeit informiert werden. Beschließt ein Mitgliedstaat, Warnschilder aufzustellen, so müssen sie dem Wiener Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen von 1968 genügen.

Article 6 Sicherheitsüberprüfungen

1 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Sicherheitsüberprüfungen der in Betrieb befindlichen Straßen durchgeführt werden, damit sicherheitsrelevante Merkmale erkannt und Unfälle verhütet werden.

2 Sicherheitsüberprüfungen umfassen regelmäßige Überprüfungen des Straßennetzes und Erhebungen über die möglichen Auswirkungen der Einrichtung von Straßenbaustellen auf die Sicherheit des Verkehrsflusses.

3 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in regelmäßigen Abständen Überprüfungen von der zuständigen Stelle durchgeführt werden. Überprüfungen sind so häufig durchzuführen, dass auf den jeweiligen Straßen ein ausreichendes Sicherheitsniveau sichergestellt ist.

4 Unbeschadet der nach Artikel 8 erlassenen Leitlinien erlassen die Mitgliedstaaten Leitlinien für vorübergehende Sicherheitsmaßnahmen an Straßenbaustellen. Sie richten ferner ein geeignetes Kontrollsystem ein, um die ordnungsgemäße Anwendung dieser Leitlinien sicherzustellen.

Article 7 Erfassung und Verarbeitung von Daten

1 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständige Stelle für jeden tödlichen Unfall auf einer der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Straßen einen Unfallbericht verfasst. Die Mitgliedstaaten sind bestrebt, in diesen Bericht alle Angaben nach Anhang IV aufzunehmen.

2 Die Mitgliedstaaten errechnen die durchschnittlichen sozialen Kosten eines tödlichen und eines schweren Unfalls, der sich auf ihrem Hoheitsgebiet ereignet. Die Mitgliedstaaten können die Kostensätze weiter differenzieren; die Kostensätze werden mindestens alle fünf Jahre aktualisiert.

Article 8 Erlass und Mitteilung von Leitlinien

1 Sofern nicht bereits Leitlinien bestehen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass bis spätestens zum 19. Dezember 2011 Leitlinien erlassen werden, um die zuständigen Stellen bei der Durchführung der Richtlinie zu unterstützen.

2 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Leitlinien innerhalb von drei Monaten nach ihrer Verabschiedung oder Änderung mit.

3 Die Kommission macht die Leitlinien auf einer öffentlich zugänglichen Website zugänglich.

Article 9 Bestellung und Ausbildung von Gutachtern

1 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bis spätestens zum 19. Dezember 2011 Ausbildungskurse für Straßenverkehrssicherheitsgutachter eingerichtet werden, sofern diese nicht bereits bestehen.

2 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Straßenverkehrssicherheitsgutachter, die in dieser Richtlinie vorgesehene Aufgaben erfüllen, eine Erstausbildung absolvieren, bei deren Abschluss sie einen Befähigungsnachweis erhalten, und danach regelmäßig an Fortbildungsmaßnahmen teilnehmen.

3 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Straßenverkehrssicherheitsgutachter einen Befähigungsnachweis besitzen. Vor Inkrafttreten dieser Richtlinie verliehene Befähigungsnachweise werden anerkannt.

4 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei der Bestellung von Gutachtern folgende Anforderungen erfüllt werden: a) sie müssen einschlägige Erfahrung oder Ausbildung auf den Gebieten des Straßenentwurfs, der Sicherheitstechnik im Straßenverkehr und der Unfallanalyse haben; b) zwei Jahre, nachdem die Mitgliedstaaten die Leitlinien nach Artikel 8 erlassen haben, dürfen Straßenverkehrssicherheitsaudits nur noch von Gutachtern oder von Teams, zu denen Gutachter gehören, durchgeführt werden, die die Anforderungen der Absätze 2 und 3 erfüllen; c) ein Gutachter darf zum Zeitpunkt des Audits nicht am Entwurf oder Betrieb des von ihm begutachteten Infrastrukturprojekts beteiligt sein.

Article 10 Austausch bewährter Praktiken

Zur Erhöhung der Sicherheit auf den Straßen der Europäischen Union, die nicht Teil des transeuropäischen Straßennetzes sind, richtet die Kommission ein kohärentes System für den Austausch von bewährten Praktiken zwischen den Mitgliedstaaten ein, das unter anderem bestehende Vorhaben zur Sicherheit der Straßenverkehrsinfrastruktur und bewährte Technologie für die Straßenverkehrssicherheit umfasst.

Article 11 Kontinuierliche Verbesserung der Verfahren des Sicherheitsmanagements

1 Die Kommission erleichtert und strukturiert den Austausch von Kenntnissen und bewährten Praktiken zwischen den Mitgliedstaaten und nutzt dabei die in den bestehenden einschlägigen internationalen Foren gewonnenen Erfahrungen, damit eine kontinuierliche Verbesserung der Verfahren des Sicherheitsmanagements für die Straßenverkehrsinfrastruktur in der Europäischen Union erreicht werden kann.

2 Die Kommission wird von dem in Artikel 13 genannten Ausschuss unterstützt. Soweit besondere Maßnahmen zu erlassen sind, werden diese nach dem in Artikel 13 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

3 Gegebenenfalls können Nichtregierungsorganisationen, die auf dem Gebiet der Sicherheit und des Infrastrukturmanagements für Verkehrsstraßen tätig sind, zu Fragen betreffend die technische Sicherheit konsultiert werden.

Article 12 Anpassung an den technischen Fortschritt

Die Anhänge dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 13 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle an den technischen Fortschritt angepasst.

Article 13 Ausschussverfahren

1 Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8. Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

3 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Article 14 Umsetzung

1 Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis zum 19. Dezember 2010 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

2 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Article 15 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Article 16 Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Relations

What this act cites, and what cites it.

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Versions

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