Richtlinie 2008/122/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 über den Schutz der Verbraucher im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Teilzeitnutzungsverträgen, Verträgen über langfristige Urlaubsprodukte sowie Wiederverkaufs- und Tauschverträgen (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1 Zweck und Anwendungsbereich
1 Zweck dieser Richtlinie ist es, durch eine Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten im Hinblick auf bestimmte Aspekte der Vermarktung, des Verkaufs und des Wiederverkaufs von Teilzeitnutzungsrechten und langfristigen Urlaubsprodukten sowie von Tauschverträgen zu einem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts und zum Erreichen eines hohen Verbraucherschutzniveaus beizutragen.
2 Diese Richtlinie findet Anwendung auf Geschäfte zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern. Sie lässt folgende nationale Rechtsvorschriften unberührt: a) Rechtsvorschriften über allgemeine vertragsrechtliche Rechtsbehelfe; b) Rechtsvorschriften über die Eintragung von unbeweglichem oder beweglichem Eigentum und die Übertragung von unbeweglichem Eigentum; c) Rechtsvorschriften zu den Niederlassungsbedingungen oder Genehmigungsverfahren oder Lizenzanforderungen und d) Rechtsvorschriften über die Festlegung der Rechtsnatur der Rechte, die Gegenstand der unter diese Richtlinie fallenden Verträge sind.
Article 2 Begriffsbestimmungen
1 Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck a) „Teilzeitnutzungsvertrag“ einen Vertrag mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr, mit dem der Verbraucher gegen Entgelt das Recht erwirbt, eine oder mehrere Übernachtungsunterkünfte für mehr als einen Nutzungszeitraum zu nutzen; b) „Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt“ einen Vertrag mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr, mit dem der Verbraucher gegen Entgelt in erster Linie das Recht auf Preisnachlässe oder sonstige Vergünstigungen in Bezug auf eine Unterkunft erwirbt, und zwar unabhängig davon, ob damit Reise- oder sonstige Leistungen verbunden sind; c) „Wiederverkaufsvertrag“ einen Vertrag, mit dem ein Gewerbetreibender gegen Entgelt einen Verbraucher dabei unterstützt, ein Teilzeitnutzungsrecht oder ein langfristiges Urlaubsprodukt zu veräußern oder zu erwerben; d) „Tauschvertrag“ einen Vertrag, mit dem ein Verbraucher gegen Entgelt einem Tauschsystem beitritt, das diesem Verbraucher Zugang zu einer Übernachtungsunterkunft oder anderen Leistungen im Tausch gegen die Gewährung vorübergehenden Zugangs für andere Personen zu den Vergünstigungen aus den Rechten, die sich aus dem Teilzeitnutzungsvertrag des Verbrauchers ergeben, ermöglicht; e) „Gewerbetreibender“ eine natürliche oder juristische Person, die für die Zwecke ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit handelt, sowie jede Person, die im Namen oder im Auftrag eines Gewerbetreibenden handelt; f) „Verbraucher“ jede natürliche Person, die zu Zwecken handelt, die nicht ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können; g) „akzessorischer Vertrag“ einen Vertrag, mit dem der Verbraucher Leistungen im Zusammenhang mit einem Teilzeitnutzungsvertrag oder einem Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt erwirbt, die von dem Gewerbetreibenden oder einem Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen diesem Dritten und dem Gewerbetreibenden erbracht werden; h) „dauerhafter Datenträger“ jedes Medium, das dem Verbraucher oder dem Gewerbetreibenden gestattet, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass er sie in der Folge für eine für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer abrufen kann, und das die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen ermöglicht; i) „Verhaltenskodex“ eine Vereinbarung oder einen Vorschriftenkatalog, die bzw. der nicht durch die Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Mitgliedstaats vorgeschrieben ist und das Verhalten der Gewerbetreibenden definiert, die sich in Bezug auf eine oder mehrere spezielle Geschäftspraktiken oder Wirtschaftszweige auf diesen Kodex verpflichten; j) „Urheber eines Kodex“ jede Rechtspersönlichkeit, einschließlich einzelner Gewerbetreibender oder Gruppen von Gewerbetreibenden, die für die Formulierung und Überarbeitung eines Verhaltenskodex und/oder für die Überwachung der Einhaltung dieses Kodex durch alle diejenigen, die sich darauf verpflichtet haben, zuständig ist.
2 Bei der Berechnung der Laufzeit eines Teilzeitnutzungsvertrags oder eines Vertrags über ein langfristiges Urlaubsprodukt, wie in Absatz 1 Buchstaben a und b definiert, werden alle Bestimmungen des Vertrags über stillschweigende oder sonstige Verlängerungen berücksichtigt.
Article 3 Werbung
1 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jegliche Werbung angibt, dass die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Informationen erhältlich sind und wo sie angefordert werden können.
2 Soll ein Teilzeitnutzungsvertrag, ein Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt, ein Wiederverkaufs- oder ein Tauschvertrag einem Verbraucher auf einer Werbe- oder Verkaufsveranstaltung persönlich angeboten werden, so gibt der Gewerbetreibende in der Einladung in deutlicher Weise den Geschäftszweck und die Art der Veranstaltung an.
3 Die Informationen nach Artikel 4 Absatz 1 stehen dem Verbraucher auf der Veranstaltung jederzeit zur Verfügung.
4 Ein Teilzeitnutzungsrecht oder ein langfristiges Urlaubsprodukt darf nicht als Investition vermarktet oder verkauft werden.
Article 4 Vorvertragliche Informationen
1 Der Gewerbetreibende stellt dem Verbraucher rechtzeitig, bevor der Verbraucher an einen Vertrag oder an ein Angebot gebunden ist, korrekte und ausreichende Informationen auf deutliche und verständliche Weise wie folgt zur Verfügung: a) im Falle eines Teilzeitnutzungsvertrags: gemäß dem Formblatt in Anhang I, und Informationen, wie in Teil 3 dieses Formblatts aufgeführt; b) im Falle eines Vertrags über ein langfristiges Urlaubsprodukt: gemäß dem Formblatt in Anhang II, und Informationen, wie in Teil 3 dieses Formblatts aufgeführt; c) im Falle eines Wiederverkaufsvertrags: gemäß dem Formblatt in Anhang III, und Informationen, wie in Teil 3 dieses Formblatts aufgeführt; d) im Falle eines Tauschvertrags: gemäß dem Formblatt in Anhang IV, und Informationen, wie in Teil 3 dieses Formblatts aufgeführt.
2 Die Informationen nach Absatz 1 werden von dem Gewerbetreibenden kostenfrei in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger, der für den Verbraucher leicht zugänglich ist, zur Verfügung gestellt.
3 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Informationen nach Absatz 1 nach Wahl des Verbrauchers in der Sprache oder in einer der Sprachen des Mitgliedstaats, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat oder dessen Staatsangehöriger der Verbraucher ist, abgefasst sind, sofern es sich dabei um eine Amtssprache der Gemeinschaft handelt.
Article 5 Teilzeitnutzungsvertrag, Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt, Wiederverkaufs- oder Tauschvertrag
1 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Vertrag schriftlich in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger nach Wahl des Verbrauchers in der Sprache oder in einer der Sprachen des Mitgliedstaats, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat oder dessen Staatsangehöriger der Verbraucher ist, abgefasst ist, sofern es sich dabei um eine Amtssprache der Gemeinschaft handelt. Der Mitgliedstaat, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, kann jedoch zusätzlich Folgendes vorschreiben: a) In jedem Fall wird der Vertrag dem Verbraucher in der Sprache oder in einer der Sprachen dieses Mitgliedstaats ausgehändigt, sofern es sich dabei um eine Amtssprache der Gemeinschaft handelt; b) im Falle eines Teilzeitnutzungsvertrags über eine bestimmte Immobilie händigt der Gewerbetreibende dem Verbraucher eine beglaubigte Übersetzung des Vertrags in der Sprache oder in einer der Sprachen des Mitgliedstaats aus, in dem die Immobilie belegen ist, sofern es sich dabei um eine Amtssprache der Gemeinschaft handelt. Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Gewerbetreibende eine Verkaufstätigkeit ausübt, kann vorschreiben, dass der Vertrag dem Verbraucher in jedem Fall in der Sprache oder in einer der Sprachen dieses Mitgliedstaats ausgehändigt wird, sofern es sich dabei um eine Amtssprache der Gemeinschaft handelt.
2 Die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Informationen sind fester Vertragsbestandteil und dürfen nicht geändert werden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren ausdrücklich etwas anderes oder die Änderungen resultieren aus ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Umständen, auf die der Gewerbetreibende keinen Einfluss hat und deren Folgen selbst bei aller gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können. Diese Änderungen werden dem Verbraucher vor Abschluss des Vertrags in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger, der für den Verbraucher leicht zugänglich ist, mitgeteilt. Der Vertrag weist ausdrücklich auf diese Änderungen hin.
3 Zusätzlich zu den in Artikel 4 Absatz 1 genannten Informationen enthält der Vertrag Folgendes: a) Identität, Wohnsitz und Unterschrift jeder Partei und b) Datum und Ort des Vertragsschlusses.
4 Vor Vertragsschluss macht der Gewerbetreibende den Verbraucher ausdrücklich auf das Widerrufsrecht, auf die in Artikel 6 genannte Widerrufsfrist sowie auf das während der Widerrufsfrist geltende Anzahlungsverbot nach Artikel 9 aufmerksam. Die entsprechenden Vertragsbestimmungen werden vom Verbraucher gesondert unterzeichnet. Der Vertrag enthält ein gesondertes Formblatt für den Widerruf, das in Anhang V wiedergegeben ist, damit die Wahrnehmung des Widerrufsrechts nach Artikel 6 erleichtert wird.
5 Der Verbraucher erhält bei Vertragsschluss eine Kopie oder Kopien des Vertrags.
Article 6 Widerrufsrecht
1 Neben den Rechtsbehelfen, die dem Verbraucher nach nationalem Recht im Falle eines Verstoßes gegen die Bestimmungen dieser Richtlinie zur Verfügung stehen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Verbraucher den Teilzeitnutzungsvertrag, den Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt, den Wiederverkaufs- oder den Tauschvertrag innerhalb von 14 Kalendertagen ohne Angabe von Gründen widerrufen kann.
2 Die Widerrufsfrist wird wie folgt berechnet: a) ab dem Tag des Abschlusses des Vertrags oder verbindlichen Vorvertrags oder b) ab dem Tag, an dem der Verbraucher den Vertrag oder verbindlichen Vorvertrag erhält, sofern dieser nach dem unter Buchstabe a genannten Zeitpunkt liegt.
3 Die Widerrufsfrist endet: a) ein Jahr und 14 Kalendertage nach dem in Absatz 2 dieses Artikels genannten Tag, wenn der Gewerbetreibende kein gesondertes Formblatt für den Widerruf, wie in Artikel 5 Absatz 4 vorgeschrieben, ausgefüllt und dem Verbraucher schriftlich in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger ausgehändigt hat; b) drei Monate und 14 Kalendertage nach dem in Absatz 2 dieses Artikels genannten Tag, wenn dem Verbraucher die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Informationen, einschließlich des anwendbaren Formblatts gemäß den Anhängen I bis IV, nicht schriftlich in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt wurden. Darüber hinaus sehen die Mitgliedstaaten geeignete Sanktionen gemäß Artikel 15 insbesondere für den Fall vor, dass der Gewerbetreibende bei Ablauf der Widerrufsfrist die Informationsanforderungen nach dieser Richtlinie nicht erfüllt hat.
4 Wenn der Gewerbetreibende ein gesondertes Formblatt für den Widerruf, wie in Artikel 5 Absatz 4 vorgeschrieben, ausgefüllt und dem Verbraucher schriftlich in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger innerhalb eines Jahres ab dem in Absatz 2 dieses Artikels genannten Tag ausgehändigt hat, so beginnt die Widerrufsfrist an dem Tag, an dem der Verbraucher das Formblatt erhält. Wenn dem Verbraucher die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Informationen, einschließlich des anwendbaren Formblatts gemäß den Anhängen I bis IV, schriftlich in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger innerhalb von drei Monaten ab dem in Absatz 2 dieses Artikels genannten Tag zur Verfügung gestellt wurden, so beginnt die Widerrufsfrist auch in diesem Fall an dem Tag, an dem der Verbraucher diese Informationen erhält.
5 Wird dem Verbraucher der Tauschvertrag zusammen mit dem Teilzeitnutzungsvertrag und zum gleichen Zeitpunkt wie dieser angeboten, so gilt für beide Verträge nur eine einheitliche Widerrufsfrist gemäß Absatz 1. Die Widerrufsfrist für beide Verträge wird gemäß den Bestimmungen des Absatzes 2 berechnet, wie sie für den Teilzeitnutzungsvertrag gelten.
Article 7 Modalitäten der Wahrnehmung des Widerrufsrechts
Möchte der Verbraucher von dem Widerrufsrecht Gebrauch machen, so teilt der Verbraucher die Widerrufsentscheidung dem Gewerbetreibenden vor Ablauf der Widerrufsfrist in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger mit. Der Verbraucher kann dazu das Formblatt für den Widerruf gemäß Anhang V verwenden, das der Gewerbetreibende gemäß Artikel 5 Absatz 4 ausgehändigt hat. Die Frist ist gewahrt, wenn die Mitteilung vor Ablauf der Widerrufsfrist abgesandt wird.
Article 8 Auswirkungen der Wahrnehmung des Widerrufsrechts
1 Die Wahrnehmung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher beendet die Verpflichtung der Parteien, den Vertrag zu erfüllen.
2 Macht der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Gebrauch, so hat der Verbraucher keine Kosten zu tragen und muss nicht für den Wert der Leistung aufkommen, die vor dem Widerruf möglicherweise erbracht worden ist.
Article 9 Anzahlung
1 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei Teilzeitnutzungsverträgen, Verträgen über langfristige Urlaubsprodukte und Tauschverträgen Anzahlungen, Sicherheitsleistungen, Sperrbeträge auf Konten, ausdrückliche Schuldanerkenntnisse oder sonstige Gegenleistungen des Verbrauchers an den Gewerbetreibenden oder einen Dritten vor Ende der Widerrufsfrist gemäß Artikel 6 untersagt sind.
2 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jegliche Anzahlungen, Sicherheitsleistungen, Sperrbeträge auf Konten, ausdrückliche Schuldanerkenntnisse oder sonstigen Gegenleistungen des Verbrauchers an den Gewerbetreibenden oder einen Dritten im Zusammenhang mit dem Wiederverkauf untersagt sind, solange der Verkauf nicht tatsächlich stattgefunden hat oder der Wiederverkaufsvertrag nicht anderweitig beendet wird.
Article 10 Besondere Bestimmungen für Verträge über langfristige Urlaubsprodukte
1 Bei Verträgen über langfristige Urlaubsprodukte erfolgt die Zahlung nach einem Ratenzahlungsplan. Jede Zahlung des im Vertrag aufgeführten Preises auf andere Weise als nach dem Ratenzahlungsplan ist untersagt. Die Zahlungen, einschließlich Mitgliedsbeiträgen, werden in jährliche Ratenzahlungen aufgeteilt, von denen jede den gleichen Wert hat. Der Gewerbetreibende übersendet mindestens 14 Kalendertage vor jedem Fälligkeitstermin in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger eine schriftliche Zahlungsaufforderung.
2 Ab der zweiten Ratenzahlung kann der Verbraucher den Vertrag ohne Vertragsstrafen beenden, indem er den Gewerbetreibenden binnen 14 Kalendertagen ab Erhalt der Aufforderung zur nächsten Ratenzahlung davon in Kenntnis setzt. Dieses Recht berührt nicht die Rechte zur Vertragsbeendigung aufgrund der geltenden nationalen Rechtsvorschriften.
Article 11 Beendigung akzessorischer Verträge
1 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass im Falle der Wahrnehmung des Widerrufsrechts bezüglich eines Teilzeitnutzungsvertrags oder eines Vertrags über ein langfristiges Urlaubsprodukt durch den Verbraucher alle diesen Verträgen untergeordneten Tauschverträge oder sonstigen akzessorischen Verträge ohne Kosten für den Verbraucher automatisch beendet werden.
2 Wird der Preis vollständig oder teilweise durch einen Kredit finanziert, der dem Verbraucher vom Gewerbetreibenden oder einem Dritten aufgrund einer Vereinbarung zwischen diesem Dritten und dem Gewerbetreibenden gewährt wird, so wird unbeschadet von Artikel 15 der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge die Kreditvereinbarung ohne Kosten für den Verbraucher beendet, wenn der Verbraucher das Recht auf Widerruf eines Teilzeitnutzungsvertrags, eines Vertrags über ein langfristiges Urlaubsprodukt, eines Wiederverkaufs- oder eines Tauschvertrags wahrnimmt.
3 Die Mitgliedstaaten legen die Einzelheiten bezüglich der Beendigung dieser Verträge fest.
Article 12 Unabdingbarkeit der Richtlinie und Anwendung in internationalen Fällen
1 Ist auf den Vertrag das Recht eines Mitgliedstaats anzuwenden, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Verbraucher auf die ihnen durch diese Richtlinie übertragenen Rechte nicht verzichten können.
2 Ist das Recht eines Drittlands anzuwenden, so darf Verbrauchern der Schutz, der durch diese Richtlinie in der von dem Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts umgesetzten Form gewährt wird, nicht vorenthalten werden, wenn eine der betroffenen Immobilien im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats belegen ist oder im Falle eines Vertrags, der sich nicht unmittelbar auf eine Immobilie bezieht, der Gewerbetreibende eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit in einem Mitgliedstaat ausübt oder diese Tätigkeit auf irgendeine Weise auf einen Mitgliedstaat ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt.
Article 13 Rechtsbehelfe bei Gericht oder Verwaltungsbehörden
1 Die Mitgliedstaaten stellen im Interesse der Verbraucher sicher, dass geeignete und wirksame Mittel vorhanden sind, die die Einhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie durch Gewerbetreibende gewährleisten.
2 Die in Absatz 1 genannten Mittel umfassen unter anderem Bestimmungen, nach denen eine oder mehrere der folgenden nach nationalem Recht bestimmten Einrichtungen gemäß den nationalen Rechtsvorschriften berechtigt sind, die Gerichte oder die zuständigen Verwaltungsbehörden anzurufen, um sicherzustellen, dass die nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie angewandt werden: a) öffentliche Einrichtungen und Behörden oder ihre Vertreter; b) Verbraucherverbände, die ein berechtigtes Interesse am Schutz der Verbraucher haben; c) Berufsverbände, die ein berechtigtes Interesse an einer solchen Anrufung haben.
Article 14 Verbraucherinformation und außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren
1 Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um Verbraucher über die nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu informieren und halten Gewerbetreibende und Urheber von Kodizes gegebenenfalls dazu an, den Verbrauchern ihre Verhaltenskodizes mitzuteilen. Die Kommission unterstützt die Ausarbeitung von Verhaltenskodizes auf Gemeinschaftsebene insbesondere durch Standesorganisationen, Berufsverbände und -organisationen im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht, um die Anwendung dieser Richtlinie zu erleichtern. Darüber hinaus hält sie Gewerbetreibende und deren Berufsorganisationen dazu an, die Verbraucher über diese Verhaltenskodizes zu informieren, gegebenenfalls auch durch geeignete Kennzeichnungen.
2 Die Mitgliedstaaten unterstützen die Einrichtung beziehungsweise den Ausbau angemessener und wirksamer Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren für die außergerichtliche Beilegung von Verbraucherstreitigkeiten im Rahmen dieser Richtlinie und halten gegebenenfalls Gewerbetreibende und deren Berufsorganisationen dazu an, die Verbraucher über solche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren für die außergerichtliche Beilegung von Verbraucherstreitigkeiten zu informieren.
Article 15 Sanktionen
1 Die Mitgliedstaaten sehen angemessene Sanktionen für den Fall vor, dass ein Gewerbetreibender gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften verstößt.
2 Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
Article 16 Umsetzung
1 Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 23. Februar 2011 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit. Sie wenden diese Vorschriften ab dem 23. Februar 2011 an. Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
2 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Article 17 Überprüfung
Bis zum 23. Februar 2014 führt die Kommission eine Überprüfung dieser Richtlinie durch und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat darüber Bericht. Sie legt gegebenenfalls Vorschläge zur Anpassung der Richtlinie an die Entwicklungen in diesem Bereich vor. Die Kommission kann zu diesem Zweck die Mitgliedstaaten und die nationalen Regulierungsbehörden um Informationen bitten.
Article 18 Aufhebung
Die Richtlinie 94/47/EG wird aufgehoben. Verweisungen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweisungen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang VI zu lesen.
Article 19 Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Article 20 Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Relations
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