Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 19. Juni 2008 zur Änderung der Leitlinie EZB/2006/9 über bestimmte Vorbereitungsmaßnahmen für die Euro-Bargeldumstellung und über die vorzeitige Abgabe und Weitergabe von Euro-Banknoten und -Münzen außerhalb des Euro-Währungsgebiets (EZB/2008/4)
Text
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Article 1
„(11 Die künftige NZB des Eurosystems meldet der EZB und der/den ausliefernden NZB(en) des Eurosystems unter Berücksichtigung der in einem separaten Rechtsakt festgelegten Voraussetzungen: a) den endgültigen Gesamtbetrag der vorzeitig abgegebenen und weitergegebenen Euro-Banknoten (nach Stückelungen aufgegliedert), und b) den endgültigen Gesamtbetrag der vorzeitig abgegebenen und weitergegebenen Euro-Münzen (nach Stückelungen aufgegliedert).“
„(1 Soweit diese Leitlinie keine entgegenstehenden Bestimmungen enthält, untersagt die künftige NZB des Eurosystems den zugelassenen Geschäftspartnern (einschließlich ihrer Beauftragten) die Ausgabe der an sie ausgelieferten Euro-Banknoten und -Münzen vor 0 Uhr (Ortszeit) des Termins der Bargeldumstellung. Insbesondere verpflichtet die künftige NZB des Eurosystems die zugelassenen Geschäftspartner einschließlich ihrer Beauftragten, die vorzeitig abgegebenen Euro-Banknoten und -Münzen sicher in ihren Tresoren oder gegebenenfalls den Tresoren ihrer Beauftragten gesondert von sonstigen Euro-Banknoten und -Münzen, sonstigen Währungen oder sonstigem Vermögen zu verwahren, um Zerstörung, Diebstahl, Raub und sonstige Ursachen für einen vorzeitigen Umlauf zu vermeiden.“
„(3 Die zugelassenen Geschäftspartner einschließlich ihrer Beauftragten räumen ihrer künftigen NZB des Eurosystems das Recht zur Durchführung von Revisionen und Kontrollmaßnahmen in ihren Geschäftsräumen ein, damit das Vorhandensein der vorzeitig abgegebenen Euro-Banknoten und -Münzen sowie die Regelungen, gemäß denen die zugelassenen Geschäftspartner die Weitergabe durchführen, überprüft werden. Die künftige NZB des Eurosystems kann eine andere zuständige Behörde mit der Durchführung von Revisionen und Kontrollmaßnahmen in diesen Geschäftsräumen betrauen; in diesem Fall wird die EZB hiervon in Kenntnis gesetzt.“
„(3 Abweichend von dem in Absatz 2 festgelegten Verfahren der Weitergabe findet unter professionellen Dritten das nachfolgende vereinfachte Verfahren der Weitergabe gemäß den nachstehenden Voraussetzungen auf Einzelhändler Anwendung: a) der Einzelhändler ist ein Kleinstunternehmen gemäß der Empfehlung der Kommission 2003/361/EG vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen , d. h. er beschäftigt weniger als 10 Personen und sein Jahresumsatz bzw. seine Jahresbilanz überschreitet nicht 2 Mio. EUR; b) der Nominalwert der an einen Einzelhändler weitergegebenen Euro-Banknoten und -Münzen überschreitet nicht einen Gesamtbetrag von 10000 EUR; c) der Einzelhändler unterschreibt ein von der künftigen NZB des Eurosystems vorbereitetes Formblatt, in dem er zustimmt, die weitergegebenen Euro-Banknoten und -Münzen nicht vor 0 Uhr (Ortszeit) am Termin der Bargeldumstellung auszugeben. Weitere vertragliche Vereinbarungen sind nicht erforderlich; und d) der Einzelhändler verwahrt weitergegebene Euro-Banknoten und -Münzen gemäß Artikel 10 Buchstabe a; Absatz 2 Buchstabe d ist entsprechend anwendbar.
„(4 Gemäß den in Absatz 3 festgelegten Voraussetzungen kann eine vereinfachte Weitergabe erst fünf Kalendertage vor dem Termin der Bargeldumstellung erfolgen. Der Wert der durch den Euro abgelösten Währungen, der dem Nominalwert der gemäß dem vereinfachten Verfahren der Weitergabe von einem zugelassenen Geschäftspartner an einen Einzelhändler weitergegebenen Euro-Banknoten und -Münzen entspricht, wird auf dem Konto des Einzelhändlers bei dem zugelassenen Geschäftspartner gesperrt und am Termin der Bargeldumstellung belastet.“
Article 2
Diese Leitlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Article 3
Diese Leitlinie ist an die NZBen der teilnehmenden Mitgliedstaaten gerichtet.
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