Verordnung (EG) Nr. 53/2008 der Kommission vom 22. Januar 2008 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für Weine mit Ursprung in der Republik Montenegro
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1
1 Für Einfuhren von im Anhang aufgeführten Weinen mit Ursprung in der Republik Montenegro in die Gemeinschaft werden Zollkontingente zum Nullzollsatz eröffnet.
2 Der Nullzollsatz wird unter folgenden Bedingungen angewandt: a) Die eingeführten Weine werden von einem Herkunftsnachweis gemäß dem Protokoll 3 zum Interimsabkommen und zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen begleitet; b) für die eingeführten Weine werden keine Ausfuhrerstattungen gewährt.
Article 2
Die in Artikel 1 genannten Zollkontingente werden von der Kommission gemäß den Artikeln 308a bis 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet.
Article 3
Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten eng zusammen, um die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen.
Article 4
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2008.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions