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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EG) Nr. 133/2008 der Kommission vom 14. Februar 2008 über die Einfuhr von reinrassigen Zuchtrindern aus Drittländern und die Gewährung von Erstattungen bei ihrer Ausfuhr (kodifizierte Fassung)

CELEX
32008R0133
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2008-02-14
In force since
2008-03-06
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Zum Zwecke der Erhebung von Einfuhrzöllen und der Gewährung von Ausfuhrerstattungen gelten lebende Rinder als reinrassige Zuchtrinder des KN-Codes 010210, wenn sie der Definition des Artikels 1 der Richtlinie 77/504/EWG entsprechen. Als weibliche reinrassige Zuchttiere gelten nur Tiere, die nicht älter als sechs Jahre sind.

Article 2

1 Bei der Abfertigung reinrassiger Zuchtrinder des KN-Codes 010210 zum freien Verkehr legt der Einführer den Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaats für jedes Tier Folgendes vor: a) Zuchtbescheinigung gemäß der Entscheidung 96/510/EG der Kommission , b) das für reinrassige Zuchtrinder vorgeschriebene Tiergesundheitszeugnis oder eine beglaubigte Kopie dieses Zeugnisses sowie das gemäß der Verordnung (EG) Nr. 282/2004 der Kommission ausgestellte Gemeinsame Veterinärdokument für die Einfuhr (GVDE).

2 Darüber hinaus legt der Einführer den Zollbehörden eine schriftliche Erklärung vor, aus der hervorgeht, dass das betreffende Tier — außer im Falle höherer Gewalt — nicht vor Ablauf einer Frist von 24 Monaten ab dem Tag seiner Einfuhr geschlachtet wird.

3 Spätestens zum Ablauf des 27. Monats nach dem Monat der Abfertigung zum freien Verkehr weist der Einführer den Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaats nach, dass das betreffende Tier a) nicht vor Ablauf der in Absatz 2 geregelten Frist geschlachtet wurde oder b) vor Ablauf der in Absatz 2 geregelten Frist aus gesundheitlichen Gründen geschlachtet wurde bzw. infolge einer Krankheit oder eines Unfalls verendet ist. Der in Buchstabe a genannte Nachweis wird durch Bescheinigung der das Zuchtbuch führenden Vereinigung, Organisation oder amtlichen Stelle eines Mitgliedstaats oder einen amtlichen Tierarzt erbracht. Der in Buchstabe b genannte Nachweis wird durch eine Bescheinigung erbracht, die von einer von dem betreffenden Mitgliedstaat benannten amtlichen Stelle ausgestellt ist. Diese Nachweise werden anhand der in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen rechnergestützten Datenbank überprüft, sobald sie einsatzbereit ist.

4 Außer bei Anwendung von Absatz 3 Buchstabe b hat die Nichteinhaltung der 24 Monatsfrist die Einreihung des betreffenden Tieres in den KN-Codes 010290 sowie die Nacherhebung der nicht erhobenen Einfuhrabgaben gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Folge.

5 Die Vorschriften bezüglich der in Artikel 1 genannten Altersgrenze und der Verpflichtungen gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 des vorliegenden Artikels gelten nicht für die Einfuhr reinrassiger Zuchttiere mit Ursprung in und Herkunft aus Island, Norwegen und der Schweiz.

6 Dieser Artikel berührt nicht die Anwendung von Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 77/504/EWG.

Article 3

1 Die Ausfuhrerstattung für reinrassige weibliche Zuchtrinder ist für jedes einzelne Tier an die Vorlage — im Rahmen der Ausfuhrzollförmlichkeiten — des Originals und einer Kopie folgender Papiere gebunden: a) Zuchtbescheinigung gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Entscheidung 2005/379/EG der Kommission oder jedes andere gemäß Artikel 2 Absatz 2 derselben Entscheidung ausgestellte Dokument, b) das für reinrassige Zuchtrinder, vom Bestimmungsdrittland verlangte Tiergesundheitszeugnis. Abweichend von Buchstabe b können die Mitgliedstaaten jedoch zulassen, dass für Tierpartien jeweils nur eine Bescheinigung vorgelegt wird.

2 Das Original der beiden in Absatz 1 genannten Papiere wird dem Ausführer zurückgeschickt, während die von den Zollbehörden beglaubigte Kopie der beiden Papiere dem Erstattungsantrag beigefügt wird.

Article 4

1 Bei der Wiedereinfuhr reinrassiger Zuchttiere in die Gemeinschaft ist die gewährte Ausfuhrerstattung vor Abfertigung der Tiere zum freien Verkehr zurückzuzahlen, bzw. treffen die zuständigen Behörden geeignete Maßnahmen, damit die entsprechenden Beträge einbehalten werden, sofern sie noch nicht gezahlt wurden.

2 Geht im Rahmen der Zollförmlichkeiten für die Einfuhr von Tieren des KN-Codes 010210 aus der Zuchtbescheinigung hervor, dass der Züchter in der Gemeinschaft ansässig ist, so muss der Einführer außerdem nachweisen, dass keine Erstattung gewährt bzw. dass der gewährte Betrag zurückgezahlt wurde. Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, so wird davon ausgegangen, dass für die betreffenden Tiere eine Ausfuhrerstattung gezahlt wurde, die der am Tag der Wiedereinfuhr der Rinder des KN-Codes 010290 in die Gemeinschaft geltenden höchsten Einfuhrzoll entspricht.

Article 5

Die Verordnung (EWG) Nr. 2342/92 wird aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

Article 6

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

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