Verordnung (EG) Nr. 228/2008 der Kommission vom 13. März 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 595/2004 hinsichtlich der Intensität der Kontrollen der Lieferungen und Direktverkäufe von Milch
Text
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Article 1
„(2 Die Kontrollen gemäß Artikel 21 Absatz 2 müssen zumindest a) 5 % der Erzeuger erfassen oder b) die folgenden Gruppen erfassen: i) 1 % der Erzeuger, deren einzelbetriebliche Referenzmenge für Direktverkäufe weniger als 5000 kg beträgt und deren für den betreffenden Zwölfmonatszeitraum gemeldeten Direktverkäufe weniger als 5000 kg Milch oder Milchäquivalent betragen; ii) 5 % der Erzeuger, die nicht die unter Ziffer i aufgeführten Bedingungen erfüllen.“
Article 2
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt mit Wirkung vom 1. April 2007.
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