Verordnung (EG) Nr. 242/2008 des Rates vom 17. März 2008 über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Côte d’Ivoire
Text
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Article 1
Das partnerschaftliche Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Côte d’Ivoire wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.
Article 2
Die im Protokoll festgelegten Fangmöglichkeiten werden wie folgt auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt: 25 Ringwadenfänger: Frankreich10 SchiffeSpanien15 Schiffe 15 Oberflächen-Langleinenfischer: Spanien10 SchiffePortugal5 Schiffe Schöpfen die Lizenzanträge dieser Mitgliedstaaten die im Protokoll festgesetzten Fangmöglichkeiten nicht aus, kann die Kommission auch Lizenzanträge anderer Mitgliedstaaten berücksichtigen.
Article 3
Die Mitgliedstaaten, deren Schiffe im Rahmen des in Artikel 1 genannten Abkommens fischen, teilen der Kommission nach den in der Verordnung (EG) Nr. 500/2001 der Kommission vom 14. März 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates für die Überwachung der Fänge von Gemeinschaftsschiffen in Drittlandgewässern und auf Hoher See vorgesehenen Modalitäten die Mengen mit, die aus den einzelnen Beständen in der ivorischen Fischereizone gefangen wurden.
Article 4
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu benennen, die befugt ist (sind), das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.
Article 5
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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