Verordnung (EG) Nr. 360/2008 der Kommission vom 18. April 2008 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif
Text
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Article 1
Die zusätzliche Anmerkung 5 zu Kapitel 20 der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 erhält folgende Fassung: „5. Die nachfolgenden Bestimmungen sind anzuwenden auf die gestellten Erzeugnisse als solche: a) Als Gehalt an zugesetztem Zucker gilt bei Waren der Position 2009 der ‚Zuckergehalt‘, vermindert um die folgenden für die verschiedenen Säfte aufgeführten Werte: Säfte aus Zitronen oder Tomaten: 3, Säfte aus Weintrauben: 15, Säfte aus anderen Früchten oder Gemüse, einschließlich Mischungen von Säften: 13. b) Fruchtsäfte mit zugesetztem Zucker und einem Brix-Wert von 67 oder weniger und mit einem Gehalt von weniger als 50 GHT Fruchtsaft verlieren den ursprünglichen Charakter eines Fruchtsafts der Position 2009. Buchstabe b gilt nicht für konzentrierte natürliche Fruchtsäfte. Somit sind konzentrierte natürliche Fruchtsäfte nicht von Position 2009 ausgeschlossen.“
Article 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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