Skip to content
Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EG) Nr. 360/2008 der Kommission vom 18. April 2008 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

CELEX
32008R0360
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2008-04-18
In force since
2008-05-13
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Die zusätzliche Anmerkung 5 zu Kapitel 20 der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 erhält folgende Fassung: „5. Die nachfolgenden Bestimmungen sind anzuwenden auf die gestellten Erzeugnisse als solche: a) Als Gehalt an zugesetztem Zucker gilt bei Waren der Position 2009 der ‚Zuckergehalt‘, vermindert um die folgenden für die verschiedenen Säfte aufgeführten Werte: Säfte aus Zitronen oder Tomaten: 3, Säfte aus Weintrauben: 15, Säfte aus anderen Früchten oder Gemüse, einschließlich Mischungen von Säften: 13. b) Fruchtsäfte mit zugesetztem Zucker und einem Brix-Wert von 67 oder weniger und mit einem Gehalt von weniger als 50 GHT Fruchtsaft verlieren den ursprünglichen Charakter eines Fruchtsafts der Position 2009. Buchstabe b gilt nicht für konzentrierte natürliche Fruchtsäfte. Somit sind konzentrierte natürliche Fruchtsäfte nicht von Position 2009 ausgeschlossen.“

Article 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions