Verordnung (EG) Nr. 517/2008 der Kommission vom 10. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates hinsichtlich der Bestimmung der Maschenöffnung und der Messung der Garnstärke von Fangnetzen
Text
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Article 1 Gegenstand
Diese Verordnung enthält Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 850/98 hinsichtlich der Bestimmung der Maschenöffnung und der Messung der Garnstärke von Fangnetzen durch gemeinschaftliche und nationale Kontrollbeamte.
Article 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) „Maschenmessgerät“: Gerät mit zwei Zungen zum Messen der Maschen, das auf die Maschen automatisch eine Längsbeanspruchung von 5 bis 180 Newton (N) mit einer Präzision von 1 N ausübt; b) „aktives Fanggerät“: jegliches Fanggerät, das für den Fangeinsatz aktiv bewegt werden muss, insbesondere Schleppgeräte, Umschließungsnetze, Schleppnetze, Snurrewaden und ähnliche Zugnetze; c) „passives Fanggerät“: jegliches Fanggerät, das für den Fangeinsatz nicht aktiv bewegt werden muss, insbesondere Kiemennetze, Verwickelnetze, Trammelnetze, Fischfallen, Leinen, Reusen und Fallen; d) „N-Richtung“ für geknotetes Netztuch: Richtung im rechten Winkel zur allgemeinen Laufrichtung des Netzgarns, wie in Anhang I dargestellt; e) „T- Richtung“: i) geknotetes Netztuch: Richtung parallel zur allgemeinen Laufrichtung des Netzgarns, wie in Anhang I dargestellt; ii) knotenloses Netztuch: Richtung im rechten Winkel zur N-Richtung; f) „Maschenöffnung“: i) geknotetes Netztuch: längster Abstand zwischen zwei gegenüberliegenden Knoten einer Masche, wenn die Masche — wie in Anhang I dargestellt — voll gestreckt ist; ii) knotenloses Netztuch: innerer Abstand zwischen zwei gegenüberliegenden Verbindungen einer Masche, wenn die Masche entlang der längsten möglichen Achse voll gestreckt ist; g) „Rautenmasche“: Masche wie in Anhang II Abbildung 1 dargestellt, bestehend aus vier Maschenschenkeln derselben Länge, wobei die beiden Diagonalen der Masche im rechten Winkel zueinander verlaufen und eine Diagonale parallel zur Längsachse des Netzes verläuft, wie in Anhang II Abbildung 2 gezeigt; h) „Quadratmasche“: vierseitige Masche, bestehend aus zwei Sätzen paralleler Maschenschenkel derselben Länge, wobei ein Satz parallel und der andere Satz im rechten Winkel zur Längsachse des Netzes verläuft; i) „T90-Masche“: Rautenmasche eines geknoteten Netztuches, wie in Anhang II Abbildung 1 dargestellt, so angeschlagen, dass die T-Richtung des Netztuches parallel zur Längsachse des Netzes verläuft.
Article 3 Maschenmessgerät und Garnstärkemessgeräte
1 Bei den Fischereiinspektionen verwenden die gemeinschaftlichen und nationalen Kontrollbeamten zur Bestimmung der Maschenöffnung und zur Messung der Garnstärke von Fangnetzen Geräte, die den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen.
2 Anhang III enthält die technischen Spezifikationen für das Maschenmessgerät.
3 Anhang IV enthält die technischen Spezifikationen für die Garnstärkemessgeräte.
4 Die in Absatz 1 genannten Maschen- und Garnstärkemessgeräte tragen die Aufschrift „EG-Messgerät“ und erhalten vom Hersteller die Bescheinigung, dass sie den technischen Spezifikationen gemäß den Absätzen 2 und 3 entsprechen.
5 Maschen- und Garnstärkemessgeräte, die zur Verwendung durch andere Rechtspersönlichkeiten oder Personen als den nationalen Fischereibehörden verkauft oder vertrieben werden, tragen nicht die Aufschrift „EG-Messgerät“.
Article 4 Eichungsinstrumente für das Maschenmessgerät
Die geeichten Prüfgewichte und die geeichte Prüfmessplatte gemäß Anhang V Abbildung 1 werden von den zuständigen nationalen Behörden zertifiziert und mit der Aufschrift „EG“ versehen.
Article 5 Prüfung des Maschenmessgeräts
Die Genauigkeit des Maschenmessgeräts wird geprüft, indem a) die Zungen des Messgeräts in die Schlitze der geeichten Prüfmessplatte, dargestellt in Anhang V Abbildung 1, geschoben werden; b) die geeichten Prüfgewichte an die feste Zunge gehängt werden, wie in Anhang V Abbildung 2 dargestellt.
Article 6 Auswahl der Maschen bei aktiven Fanggeräten
1 Der Kontrollbeamte wählt eine Reihe von 20 aufeinander folgenden Maschen aus, und zwar in folgender Richtung: a) Rauten- und Quadratmaschen: in der Richtung der Längsachse des Netzes; b) T90-Maschen: senkrecht zur Richtung der Längsachse des Netzes.
2 Maschen, die weniger als drei Maschen von der Netznaht, von Laschen, Tauen oder der Steertleine entfernt sind, werden nicht gemessen. Dieser Abstand muss im rechten Winkel zu den Laschen, Tauen oder der Steertleine gemessen werden, wobei das Netz in Richtung dieser Messung zu strecken ist. Maschen, die gerissen oder repariert sind oder an denen Netzzubehörteile angebracht sind, werden ebenfalls nicht gemessen.
3 Abweichend von Absatz 1 brauchen die zu messenden Maschen nicht aufeinander zu folgen, wenn dies aufgrund der Bestimmungen von Absatz 2 unmöglich ist.
Article 7 Auswahl der Maschen bei passiven Fanggeräten
1 Der Kontrollbeamte wählt am Fangnetz 20 Maschen aus. Weist das Fangnetz unterschiedliche Maschenöffnungen auf, so werden die Maschen aus dem Teil des Netzes ausgewählt, der die kleinsten Maschen aufweist.
2 Bei der Auswahl der Maschen gemäß Absatz 1 dürfen folgende Maschen nicht ausgewählt werden: a) Maschen über, unter oder seitlich einer Netznaht; b) die ersten drei Maschen links und rechts von Laschen und Einstellleinen; c) zerrissene oder reparierte Maschen.
Article 8 Allgemeine Bestimmungen für die Vorbereitung und Handhabung des Maschenmessgeräts
Das Maschenmessgerät wird a) entsprechend Anhang VI vorbereitet; b) entsprechend Anhang VII gehandhabt.
Article 9 Handhabung des Maschenmessgeräts beim Messen von Rauten- und T90-Maschen
Bei der Messung von Rauten- und T90-Maschen von a) geknoteten und knotenlosen Netztüchern wird, wenn die N-Richtung bestimmt werden kann, das Netztuch in der N-Richtung der Maschen gestreckt, wie in Anhang VII dargestellt, b) knotenlosen Netztüchern wird, wenn die N-Richtung nicht bestimmt werden kann, die längste Achse der Masche gemessen.
Article 10 Handhabung des Maschenmessgeräts beim Messen von Quadratmaschen
1 Bei der Messung von Netzblättern mit Quadratmaschen wird das Netztuch, wie in Anhang VIII dargestellt, erst in Richtung der einen und dann in Richtung der anderen Maschendiagonale gestreckt.
2 Für die Messung der beiden Maschendiagonalen der Quadratmasche wird das in Anhang VI beschriebene Verfahren angewendet.
Article 11 Messbedingungen
Die Maschen werden nur in nassem und ungefrorenem Zustand gemessen.
Article 12 Messung der Öffnung der ausgewählten Maschen
1 Die Öffnung der einzelnen Masche ist der Abstand zwischen den Außenkanten der Zungen des Messgeräts an dem Punkt, wo in der Masche die vorgegebene Messkraft erreicht wird.
2 Ergeben sich bei der Messung der Diagonalen einer einzelnen Quadratmasche Unterschiede, so wird der größere Wert verwendet.
Article 13 Bestimmung der Maschenöffnung des Netzes
Die Maschenöffnung des Netzes entspricht dem auf dem Gerät angezeigten Mittelwert der 20 ausgewählten Maschen.
Article 14 Bestimmung der Maschenöffnung im Streitfall
1 Sollte der Schiffskapitän das Ergebnis der gemäß Artikel 13 erfolgten Bestimmung der Maschenöffnung anfechten, so werden 20 Maschen in einem anderen Teil des Fangnetzes ausgewählt und gemäß den Artikeln 6 bis 12 gemessen.
2 Die Maschenöffnung entspricht dann dem auf dem Gerät angezeigten Mittelwert aller 40 gemessenen Maschen. Das auf dem Messgerät angezeigte Ergebnis ist endgültig.
Article 15 Allgemeine Bestimmungen für die Auswahl des Garns
1 Der Kontrollbeamte wählt Maschen aus den Teilen des Fangnetzes aus, für die eine maximale Garnstärke vorgeschrieben ist.
2 Gerissene oder reparierte Garne innerhalb einer Masche dürfen nicht ausgewählt werden.
Article 16 Auswahl des Garns bei Rautenmaschennetztüchern
Netzgarn in Rautenmaschennetztüchern wird, wie in Anhang VIII gezeigt, wie folgt ausgewählt: a) bei Netzmaterial aus Einzelgarn wird das Garn gegenüberliegender Seiten von zehn ausgewählten Maschen gemessen; b) bei Netzmaterial aus Doppelgarn wird jeder Strang des Garns gegenüberliegender Seiten von fünf ausgewählten Maschen gemessen.
Article 17 Auswahl des Garns bei Quadratmaschennetztüchern
Netzgarn in Quadratmaschennetztüchern wird, wie in Anhang VIII gezeigt, wie folgt ausgewählt: a) bei Netzmaterial aus Einzelgarn wird das Garn einer einzigen Seite von 20 ausgewählten Maschen gemessen, wobei in jeder Masche dieselbe Seite gewählt wird; b) bei Netzmaterial aus Doppelgarn wird jeder Strang des Garns einer einzigen Seite von zehn ausgewählten Maschen gemessen, wobei in jeder Masche dieselbe Seite gewählt wird.
Article 18 Auswahl des Garnstärkemessgeräts
Der Kontrollbeamte verwendet ein Messgerät mit einem kreisförmigen Messloch, dessen Durchmesser der für den betreffenden Teil des Netzes maximal zulässigen Garnstärke entspricht.
Article 19 Messbedingungen
Netzgarn wird in ungefrorenem Zustand gemessen.
Article 20 Messung der Stärke des ausgewählten Garns
Verhindert die Stärke des Garns, dass die Backen des Messgeräts glatt schließen, oder lässt sich das Garn bei geschlossenen Backen nicht leicht durch das Messloch ziehen, so vermerkt der Kontrollbeamte für die Messung der Garnstärke ein negatives Ergebnis (–).
Article 21 Messung der Garnstärke
1 Ergibt die Messung der 20 Garne mehr als fünf negative Ergebnisse (–), so wählt der Kontrollbeamte nach den Bestimmungen der Artikel 15 bis 20 weitere 20 Garne aus und misst sie.
2 Ergeben die Messungen der insgesamt 40 Garne mehr als zehn negative Ergebnisse (–), so übersteigt die festgestellte Garnstärke die für diesen Teil des Fangnetzes maximal zulässige Garnstärke.
Article 22 Messung der Garnstärke im Streitfall
1 Sollte der Schiffskapitän das Ergebnis der nach Artikel 21 vorgenommenen Messung der Garnstärke anfechten, so gelten die Bestimmungen von Absatz 2.
2 Der Kontrollbeamte wählt erneut 20 verschiedene Garne im selben Teil des Fangnetzes aus und misst sie. Ergeben die Messungen der insgesamt 20 Garne mehr als fünf negative Ergebnisse (–), so übersteigt die festgestellte Garnstärke die maximal zulässige Garnstärke für diesen Teil des Netzes. Das Ergebnis dieser Messung ist endgültig.
Article 23 Aufhebung
1 Die Verordnung (EG) Nr. 129/2003 wird aufgehoben.
2 Bezugnahmen auf die Verordnung (EG) Nr. 129/2003 gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind gemäß der Entsprechungstabelle in Anhang IX zu lesen.
Article 24 Übergangsbestimmungen
1 Für eine Übergangszeit bis zum 1. September 2009 kann ein Mitgliedstaat in den Gewässern unter seiner Hoheit oder Gerichtsbarkeit die Methode für die Bestimmung der Maschenöffnung und die Messung der Garnstärke von Fangnetzen entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 129/2003 weiterhin anwenden.
2 Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, in den Gewässern unter seiner Hoheit oder Gerichtsbarkeit die Methoden für die Bestimmung der Maschenöffnung und die Messung der Garnstärke entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 129/2003 für eine Übergangszeit bis zum 1. September 2009 anzuwenden, so unterrichtet er unverzüglich die Kommission und veröffentlicht diese Information auf seiner offiziellen Website.
Article 25 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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