Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission vom 27. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich der Stützungsprogramme, des Handels mit Drittländern, des Produktionspotenzials und der Kontrollen im Weinsektor
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Article 1 Geltungsbereich und Verwendung von Begriffen
1 In dieser Verordnung sind die Durchführungsbestimmungen zu folgenden Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 festgelegt: a) Stützungsmaßnahmen (Titel II), b) Handel mit Drittländern (Titel IV), c) Produktionspotenzial (Titel V), d) Aufstellung gemäß Artikel 109, e) Kontrollen im Weinsektor (Artikel 117), f) Messung der Flächen gemäß Artikel 121 Buchstabe c. Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung von a) besonderen Bestimmungen über die Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten bei der Betrugsbekämpfung im Weinsektor, sofern sie die Anwendung dieser Verordnung erleichtern; b) Vorschriften über i) strafrechtliche Verfahren oder gegenseitige Rechtshilfe der Mitgliedstaaten in Strafsachen, ii) Bußgeldverfahren.
2 Für die in dieser Verordnung verwendeten Begriffe gilt die gleiche Definition wie in der Verordnung (EG) Nr. 479/2008.
Article 2 Erstmalige Einreichung der Stützungsprogramme
1 Der Entwurf des Stützungsprogramms gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 wird für die Haushaltsjahre 2009 bis 2013 eingereicht. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf elektronischem Wege ihren Entwurf des Stützungsprogramms nach dem Muster in Anhang I der vorliegenden Verordnung. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission ebenso ihre Finanzplanung zu dem Entwurf des Stützungsprogramms gemäß Unterabsatz 1 anhand des Formulars in Anhang II.
2 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre Rechtsvorschriften zu dem Entwurf des Stützungsprogramms gemäß Absatz 1 nach dessen Einführung oder Änderung mit.
3 Die Mitgliedstaaten, die sich für die Übertragung des Gesamtbetrags ihres nationalen Finanzrahmens in die Betriebsprämienregelung ab dem Haushaltsjahr 2010 für den gesamten Zeitraum gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 entschieden haben, übermitteln das entsprechend ausgefüllte Formular gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung einmalig bis zum 30. Juni 2008.
4 Mitgliedstaaten, die in ihrem Stützungsprogramm regionale Besonderheiten berücksichtigt haben, können die Einzelheiten nach Regionen in dem Formular gemäß Anhang III übermitteln.
5 Die Mitgliedstaaten tragen die Verantwortung für die Ausgaben zwischen dem Zeitpunkt des Eingangs ihres Stützungsprogramms bei der Kommission und dem Beginn seiner Anwendbarkeit gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008.
Article 3 Änderung der Stützungsprogramme
1 Überarbeitete Stützungsprogramme gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 werden der Kommission nach dem Muster in Anhang I der vorliegenden Verordnung übermittelt, gegebenenfalls einschließlich der überarbeiteten Finanzplanung anhand des Formulars in Anhang IV dieser Verordnung. Im Fall von Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 müssen die Mitgliedstaaten das Formular gemäß Anhang IV nicht übermitteln. Die Mitgliedstaaten tragen die Verantwortung für die Ausgaben zwischen dem Zeitpunkt des Eingangs ihres überarbeiteten Stützungsprogramms bei der Kommission und dem Beginn seiner Anwendbarkeit gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008.
2 Außer im Fall von Dringlichkeitsmaßnahmen aufgrund von Naturkatastrophen sind Änderungen des Stützungsprogramms höchstens zweimal im Haushaltsjahr vorzulegen. Wenn ein Mitgliedstaat Änderungen seines Stützungsprogramms für erforderlich hält, muss er diese spätestens bis zum 1. März bzw. 30. Juni des Jahres übermitteln, gegebenenfalls a) zusammen mit der aktualisierten Fassung des Stützungsprogramms nach dem Muster in Anhang I und der Finanztabelle anhand des Formulars in Anhang IV; b) unter Angabe der Gründe für die vorgeschlagenen Änderungen. Übertragungen betreffend die Maßnahme gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 werden bis zum 1. Dezember vor dem Kalenderjahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung mitgeteilt.
Article 4 Förderfähige Maßnahmen und Märkte
Weine gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 kommen für die Absatzförderung in Drittländern unter folgenden Voraussetzungen in Betracht: a) Die Erzeugnisse sind zum Direktverbrauch bestimmt, es gibt für sie Ausfuhrmöglichkeiten bzw. potenzielle neue Absatzmöglichkeiten auf den betreffenden Drittlandsmärkten, und sie weisen einen hohen Mehrwert auf. b) Bei Informations- bzw. Absatzförderungsmaßnahmen für Weine mit geografischer Angabe wird auf deren Ursprung hingewiesen. c) Die geförderte Maßnahme ist genau definiert, einschließlich der in Betracht kommenden Erzeugnisse, der Marketingkampagne und der veranschlagten Kosten. d) Die Förderung der Absatzförderung und Information in einem bestimmten Drittland ist für jeden Begünstigten auf drei Jahre begrenzt. e) Die Inhalte der Information und/oder Absatzförderung basieren auf den inhärenten Eigenschaften des Weins und genügen den Rechtsvorschriften der betreffenden Drittländer. f) Die Begünstigten müssen über ausreichende Kapazität zur Bewältigung der besonderen Anstrengungen im Handel mit Drittländern und über die nötigen Mittel zur möglichst effizienten Durchführung der Maßnahme verfügen. Insbesondere müssen die Mitgliedstaaten kontrollieren, dass qualitativ und quantitativ genügende Erzeugnisse zur Verfügung stehen, um nach der Absatzförderung der längerfristigen Marktnachfrage nachzukommen. Die Begünstigten können privatwirtschaftliche Unternehmen, Berufsorganisationen, Erzeugervereinigungen, Branchenverbände oder von einem Mitgliedstaat bestimmte öffentliche Stellen sein. Eine öffentliche Stelle darf jedoch nicht als alleinige Begünstigte der Absatzförderungsmaßnahme bestimmt werden. Kleinstunternehmen, kleinen und mittleren Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission sowie gemeinsamem Markenbezeichnungen wird Vorrang eingeräumt. Um Missbräuche der Regelung zu verhindern, dürfen die Voraussetzungen gemäß Buchstaben a und c während der Dauer der geförderten Maßnahme grundsätzlich nur dann geändert werden, wenn nachgewiesen ist, dass diese Änderungen eine bessere Durchführung ermöglichen.
Article 5 Auswahlverfahren
1 Die Mitgliedstaaten legen das Antragsverfahren fest, in dem insbesondere Vorschriften enthalten sind betreffend: a) Die Prüfung der Übereinstimmung mit den Voraussetzungen und Kriterien gemäß Artikel 4; b) Fristen für die Einreichung der Anträge und für die Prüfung der Eignung der vorgeschlagenen Maßnahmen; c) Vorschriften über die betreffenden Erzeugnisse und ihre Vermarktung gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung, den einzelstaatlichen Bestimmungen und den geltenden Spezifikationen; d) Vorschriften zum Abschluss der Verträge einschließlich etwaiger Standardformulare, Sicherheitsleistungen und Vorschusszahlungen; e) Vorschriften zur Bewertung der einzelnen geförderten Maßnahmen.
2 Die Mitgliedstaaten wählen die Programme insbesondere nach folgenden Kriterien aus: a) Kohärenz der vorgeschlagenen Konzepte mit den festgelegten Zielen, b) Qualität der vorgeschlagenen Maßnahmen, c) zu erwartende Wirkung auf die Nachfrage nach den betreffenden Erzeugnissen, d) Gewährleistung, dass die Durchführenden effizient arbeiten und über die erforderliche fachliche Kapazität verfügen und die Kosten der geplanten Maßnahme den marktüblichen Preis nicht überschreiten.
3 Nach Prüfung der Anträge wählen den Mitgliedstaaten die wirtschaftlich günstigsten Angebote aus, erstellen eine Auswahlliste im Rahmen der verfügbaren Mittel und übermitteln sie der Kommission anhand des Formulars in Anhang VIII, um die anderen Mitgliedstaaten unterrichten können und die Kohärenz der Maßnahmen zu erhöhen.
4 Zwei oder mehr Mitgliedstaaten können eine gemeinsame Absatzförderungsmaßnahme wählen. Sie verpflichten sich, zur Finanzierung beizutragen, und vereinbaren Verfahren zur Verwaltungszusammenarbeit, um die Begleitung, Durchführung und Kontrolle zu erleichtern.
5 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass geförderte nationale oder regionale Absatzförderungsmaßnahmen mit den Maßnahmen übereinstimmen, die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 bzw. (EG) Nr. 1698/2005 oder nationaler und regionaler Programme finanziert werden.
6 Die Unterstützung nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 wird nicht für Maßnahmen gewährt, die gemäß Artikel 20 Buchstabe c Ziffer iii der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 oder Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 gefördert werden.
7 Die Mitgliedstaaten können die Unterstützung vor der Durchführung einer Maßnahme im Voraus zahlen, sofern vom Begünstigten eine Sicherheit geleistet wurde.
8 Wenn Mitgliedstaaten einzelstaatliche Beihilfen zur Absatzförderung gewähren, teilen sie diese in den betreffenden Abschnitten der Formulare in den Anhängen I, V, VII und VIII mit.
Article 6 Definition
Im Sinne von Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 bedeutet die normale Erneuerung ausgedienter Altrebflächen die Wiederbepflanzung derselben Parzelle mit derselben Sorte nach denselben Anbautechniken. Die Mitgliedstaaten können weitere Einzelheiten festlegen, insbesondere bezüglich des Alters der ersetzten Rebflächen.
Article 7 Verfahren und Anträge
1 Die Mitgliedstaaten legen Folgendes fest: a) Fristen für die Durchführung der Umstrukturierungsmaßnahmen, die fünf Jahre nicht überschreiten dürfen; b) welche Einrichtungen oder Personen Anträge stellen können; c) objektive Kriterien zur Vorrangigkeit, insbesondere nach Artikel 104 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008; d) den Inhalt der Anträge, die ausführliche Beschreibungen der vorgeschlagenen Maßnahmen und Fristen für ihre Durchführung umfassen müssen; e) das Verfahren für die Einreichung und Genehmigung der Anträge, wobei insbesondere Fristen für die Antragstellung und objektive Kriterien für ihre vorrangige Behandlung festzulegen sind; f) die Vorschrift, dass alle Anträge die durchzuführenden Maßnahmen für jedes Haushaltsjahr und die betreffenden Flächen für jede Maßnahme enthalten müssen, sowie Verfahren zur Überwachung der Durchführung.
2 Die Mitgliedstaaten können eine Mindestfläche für die Unterstützung der Umstrukturierung und Umstellung sowie die Mindestfläche, die sich aus den Umstrukturierungs- und Umstellungsmaßnahmen ergibt, und etwaige Abweichungen davon, die ordnungsgemäß zu begründen sind und sich auf objektive Kriterien stützen müssen, festlegen.
Article 8 Höhe der Unterstützung
Vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 und des vorliegenden Kapitels erlassen die Mitgliedstaaten Vorschriften über den genauen Anwendungsbereich und über die Höhe der zu gewährenden Unterstützung. Diese Vorschriften können insbesondere die Zahlung von Pauschalbeträgen, Höchstbeträge für die Unterstützung je Hektar und deren Anpassung anhand objektiver Kriterien vorsehen. Falls die verwendeten Pflanzungsrechte sich nicht aus der Umstrukturierung ergeben, und um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, wird die Unterstützung entsprechend gekürzt, um zu berücksichtigen, dass die verwendeten Pflanzungsrechte keine Rodungskosten verursacht haben. Die Unterstützung wird für die bepflanzte Fläche nach der Begriffsbestimmung in Artikel 75 Absatz 1 gezahlt. Durch die Vorschriften ist sicherzustellen, dass die Ziele der Regelung erreicht werden.
Article 9 Finanzielle Abwicklung
1 Die Unterstützung wird gezahlt, nachdem die Durchführung einzelner oder aller für die Unterstützung beantragten Maßnahmen — je nach Wahl des Mitgliedstaats für die Verwaltung der Regelung — abgeschlossen und vor Ort überprüft worden ist. Wird die Unterstützung normalerweise erst nach Durchführung aller Maßnahmen gezahlt, so erfolgt die Zahlung jedoch für durchgeführte einzelne Maßnahmen, wenn die übrigen Maßnahmen wegen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 40 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 nicht durchgeführt werden konnten. Wird bei der Überprüfung festgestellt, dass die beantragte Gesamtmaßnahme aus anderen Gründen als höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 40 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 nicht vollständig durchgeführt worden ist, und wurde eine Unterstützung nach der Durchführung einzelner Maßnahmen im Rahmen der beantragten Gesamtmaßnahme gezahlt, so ziehen die Mitgliedstaaten die gezahlte Unterstützung wieder ein.
2 Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die Unterstützung für einzelne oder alle beantragten Maßnahmen vor deren Durchführung den Erzeugern im Voraus gezahlt wird, sofern mit der Durchführung begonnen wurde und der Erzeuger eine Sicherheit geleistet hat. Die Verpflichtung im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 ist die Durchführung der betreffenden Maßnahmen vor Ende des zweiten Wirtschaftsjahres, das auf die Vorauszahlung folgt. Dieser Zeitraum kann vom Mitgliedstaat angepasst werden, wenn a) die betreffenden Flächen in Gebieten liegen, in denen eine Naturkatastrophe eingetreten ist, die von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats anerkannt wurde; b) gesundheitliche Probleme beim Pflanzenmaterial, die die Durchführung der vorgesehenen Maßnahme verhindern, von einer Stelle bescheinigt worden sind, die von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannt ist. Damit die Unterstützung im Voraus gezahlt werden kann, müssen frühere Maßnahmen betreffend dieselbe Parzelle, für die der Erzeuger bereits eine Vorauszahlung erhalten hat, vollständig durchgeführt worden sein. Wird bei der Überprüfung festgestellt, dass die beantragte Maßnahme, für die eine Vorauszahlung getätigt wurde, nicht vollständig durchgeführt worden ist, so kann der Mitgliedstaat eine Sanktion verhängen.
Article 10 Übergangsmaßnahmen
Die Mitgliedstaaten können gestatten, dass bereits laufende Umstrukturierungsmaßnahmen nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 in einen neuen Antrag gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 umgewandelt werden, sofern a) die Umwandlung im Rahmen der Mittel finanziert wird, die im Stützungsprogramm für die Maßnahme gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 vorgesehen sind; b) die Fortführung der Maßnahme nach etwa erforderlichen Anpassungen die Voraussetzungen dieses Artikels erfüllt.
Article 11 Definition
Im Sinne von Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 und des vorliegenden Abschnitts gilt der Verzicht auf die Ernte gewerblich angebauter Weintrauben am Ende des normalen Produktionszyklus nicht als grüne Weinlese. Ferner wird die Fläche von Parzellen, die eine Unterstützung für die grüne Weinlese erhalten, bei der Berechnung der Ertragsgrenzen in den technischen Spezifikationen von Wein mit geografischer Angabe nicht berücksichtigt.
Article 12 Durchführung der grünen Weinlese
1 Die Mitgliedstaaten treffen folgende Regelungen für die grüne Weinlese: a) Sie legen eingehende Bestimmungen zur Durchführung dieser Maßnahme fest, unter anderem i) die vorherige Anmeldung der grünen Weinlese; ii) die Höhe der Ausgleichszahlung; iii) zur Erhaltung der betreffenden Flächen in gutem vegetativem Zustand, zur Vermeidung negativer Folgen für die Umwelt oder für den Pflanzenschutz und zur Kontrolle der ordnungsgemäßen Anwendung der Maßnahme; zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten die Anwendung der Maßnahme nach objektiven und nicht diskriminierenden Kriterien einschränken, u. a. bezüglich der Erntezeiten nach Sorten, der Risiken für die Umwelt oder den Pflanzenschutz und des Verfahrens. b) Sie setzen die Frist für die Einreichung der Anträge auf grüne Weinlese zwischen dem 15. April und dem 31. Mai jedes Jahres fest. c) Sie bestimmen bis zum 31. Mai jedes Jahres die Marktaussichten, die die grüne Weinlese zur Wiederherstellung des Marktgleichgewichts oder zur Krisenprävention rechtfertigen. d) Sie stellen durch geeignete Kontrollen sicher, dass die grüne Weinlese ordnungsgemäß durchgeführt und erfolgreich abgeschlossen wird; die betreffenden Flächen werden nach der Durchführung der Maßnahme systematisch vor Ort überprüft; die Überprüfung bezieht sich auf die Parzellen, für die eine Unterstützung beantragt wurde. Bei den Kontrollen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe d wird überprüft, i) ob die betreffende Rebfläche existiert und ordnungsgemäß bewirtschaftet wird; ii) ob alle Traubenbüschel vollständig entfernt oder vernichtet wurden; iii) welches Verfahren angewandt wurde; jeder Erzeuger, der eine Unterstützung für die grüne Weinlese beantragt, muss einen Nachweis über die Kosten der Maßnahme aufbewahren. Um sicherzustellen, dass auf den geförderten Parzellen keine marktfähigen Weintrauben verbleiben, müssen alle Kontrollen jährlich zwischen dem 15. Juni und dem 31. Juli stattfinden und in jedem Fall auf allen Flächen zum normalen Beginn der Reifezeit (Baggiolini Stufe M, BBCH Stufe 83) abgeschlossen sein.
2 Die grüne Weinlese darf nicht in zwei aufeinander folgenden Jahren auf derselben Parzelle angewandt werden.
3 Die Unterstützung wird nicht gewährt, wenn die Kulturen vor dem Zeitpunkt der grünen Weinlese insbesondere durch Naturkatastrophen im Sinne von Artikel 2 Nummer 8 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vernichtet oder beschädigt wurden.
4 Bei Vernichtung oder Beschädigung der Kulturen zwischen der Zahlung der Unterstützung für die grüne Weinlese und der Erntezeit wird für die betreffenden Flächen kein finanzieller Ausgleich für den Einkommensverlust im Rahmen der Ernteversicherung gewährt.
Article 13 Antragsverfahren
1 Die Mitgliedstaaten legen das Antragsverfahren fest, insbesondere die für den jeweiligen Erzeuger geltende Unterstützung und die dem Antrag beizufügenden Informationen. Der Antrag muss genaue Angaben über die Fläche, den durchschnittlichen Ertrag, das angewandte Verfahren sowie die Traubensorte und die Art des daraus hergestellten Weins enthalten.
2 Die Mitgliedstaaten überprüfen, ob die Anträge hinreichend begründet sind. Zu diesem Zweck können sie vorsehen, dass die Erzeuger bei der Antragstellung eine schriftliche Verpflichtung abgeben. Wenn ein Antrag ohne berechtigten Grund zurückgezogen wird, können sie vorsehen, dass die Bearbeitungskosten von dem betreffenden Erzeuger zu tragen sind.
Article 14 Ausgleichszahlung
1 Die Mitgliedstaaten berechnen jedes Jahr die direkten Kosten der grünen Weinlese entsprechend den Verfahren (manuell, mechanisch, chemisch), die sie nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii zugelassen haben. Werden auf einer bestimmten Fläche mehrere Verfahren angewandt, so wird die Ausgleichszahlung auf Basis des kostengünstigsten Verfahrens berechnet.
2 Die Mitgliedstaaten bestimmen den durch die grüne Weinlese entstandenen Einkommensverlust nach objektiven und nicht diskriminierenden Kriterien. Vorbehaltlich Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 setzen die Mitgliedstaaten die Höhe der Unterstützung nach Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung auf der Grundlage von Standardkosten und Standardannahmen für Einkommensverluste fest. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Berechnungen a) nur überprüfbare Elemente umfassen, b) sich auf Zahlen stützen, die mit geeignetem Sachverstand ermittelt wurden, c) die Quelle der Zahlen deutlich angeben, d) nach regionalen bzw. lokalen Standortbedingungen differenziert sind. Die Unterstützung wird für die bepflanzte Fläche nach der Definition in Artikel 75 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung gezahlt.
Article 15 Höhe der Unterstützung
Die Mitgliedstaaten können die Maßnahme gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 nach folgenden Regeln in ihr Stützungsprogramm aufnehmen: a) Die Dauer der Unterstützung ist auf drei Jahre zu befristen. b) Die Unterstützung zu den Verwaltungskosten für die Einrichtung von Risikofonds ist auf die folgenden Anteile des jeweiligen Beitrags der Erzeuger zum Risikofonds im ersten, zweiten bzw. dritten Jahr seiner Laufzeit begrenzt: i) 10 %, 8 % bzw. 4 % in den Mitgliedstaaten, die der Gemeinschaft am 1. Mai 2004 oder später beigetreten sind; ii) 5 %, 4 % bzw. 2 % in den anderen Mitgliedstaaten. c) Die Mitgliedstaaten können Höchstbeträge für die Unterstützung zu den Verwaltungskosten für die Einrichtung von Risikofonds festsetzen. d) Die Mitgliedstaaten erlassen eingehende Bestimmungen zur Durchführung dieser Maßnahme.
Article 16 Voraussetzungen für die Unterstützung
Die Mitgliedstaaten können die Maßnahme gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 nach folgenden Regeln in ihr Stützungsprogramm aufnehmen: a) Die Mitgliedstaaten erlassen eingehende Bestimmungen zur Durchführung dieser Maßnahme, unter anderem zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen auf dem Versicherungsmarkt. b) Die Erzeuger, die diese Maßnahme beantragen, legen ihren Versicherungsvertrag den einzelstaatlichen Behörden vor, damit die Mitgliedstaaten die Bedingungen gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 einhalten können. c) Die Mitgliedstaaten können Höchstbeträge für die Unterstützung festsetzen, um die Voraussetzungen gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 einzuhalten. Gegebenenfalls können Mitgliedstaaten die Höhe der Unterstützung auf der Grundlage von Standardkosten und Standardannahmen für Einkommensverluste festsetzen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Berechnungen i) nur überprüfbare Elemente umfassen, ii) sich auf Zahlen stützen, die mit geeignetem Sachverstand ermittelt wurden, iii) die Quelle der Zahlen deutlich angeben, iv) nach regionalen bzw. lokalen Standortbedingungen differenziert sind. Im Sinne von Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 gilt für „Naturkatastrophen gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse“ die gleiche Definition wie in Artikel 1 Nummer 8 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission. Wenn Mitgliedstaaten einzelstaatliche Beihilfen zur Ernteversicherung gewähren, teilen sie diese in den betreffenden Abschnitten der Formulare in den Anhängen I, V und VII der vorliegenden Verordnung mit.
Article 17 Förderfähige Maßnahmen
Die geförderten Maßnahmen müssen den geltenden Gemeinschaftsvorschriften für die betreffenden Investitionen genügen. Folgende Ausgaben sind förderfähig: a) Errichtung, Erwerb einschließlich Leasing oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen; b) Kauf oder Leasingkauf neuer Maschinen und Anlagen, einschließlich Computersoftware, bis zum marktüblichen Wert des Wirtschaftsguts; andere Kosten im Zusammenhang mit dem Leasingvertrag, wie die Gewinnspanne des Leasinggebers, Zinskosten der Refinanzierung, Gemeinkosten oder Versicherungskosten, sind keine förderfähigen Ausgaben; c) allgemeine Aufwendungen im Zusammenhang mit den Ausgaben nach Buchstaben a und b, etwa für Architekten- und Ingenieurleistungen, Beratung, Durchführbarkeitsstudien, Erwerb von Patentrechten und Lizenzen. Die Mitgliedstaaten können die Bedingungen festlegen, unter denen in hinreichend begründeten Fällen abweichend von Unterabsatz 1 Buchstabe b und nur für Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission der Erwerb von gebrauchten Anlagen als förderfähige Ausgabe anerkannt werden kann. Einfache Ersatzinvestitionen sind keine förderfähigen Ausgaben; die Investitionen auf der Verarbeitungsstufe müssen den Zielen der Maßnahme, d. h. Verbesserungen in Bezug auf die Anpassung an die Marktnachfrage und erhöhte Wettbewerbsfähigkeit, entsprechen.
Article 18 Förderfähige Maßnahmen für die Entwicklung neuer Erzeugnisse
Die Kosten für die Entwicklung neuer Erzeugnisse, Verfahren und Techniken nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 betreffen vorbereitende Maßnahmen wie den Entwurf, die Entwicklung von Produkten, Verfahren oder Technologien und die Durchführung von Tests sowie materielle und/oder immaterielle Investitionen vor der kommerziellen Nutzung. Einfache Ersatzinvestitionen sind keine förderfähigen Ausgaben; die Unterstützung muss den Zielen der Maßnahme, d. h. Verbesserungen in Bezug auf die Anpassung an die Marktnachfrage und erhöhte Wettbewerbsfähigkeit, entsprechen.
Article 19 Finanzielle Abwicklung
Außer in Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 40 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die während des vorgesehenen Investitionszeitraums eintreten, wird die Unterstützung gezahlt, nachdem die Durchführung aller für die Unterstützung beantragten Investitionen abgeschlossen und vor Ort überprüft worden ist. Begünstigte der Unterstützung für Investitionen können bei der zuständigen Zahlstelle die Zahlung eines Vorschusses beantragen, sofern diese Möglichkeit im nationalen Stützungsprogramm vorgesehen ist. Der Vorschuss darf 20 % der öffentlichen Unterstützung für die Investition nicht überschreiten und wird erst nach Leistung einer Bankgarantie oder einer entsprechenden Sicherheit in Höhe von 110 % des Vorschussbetrags gezahlt. Die Sicherheit wird freigegeben, wenn die Zahlstelle feststellt, dass der Betrag der tatsächlichen Ausgaben, die der öffentlichen Unterstützung für die Investition entsprechen, den Vorschussbetrag überschreitet.
Article 20 Vereinbarkeit und Kohärenz
Die Unterstützung wird nicht für Absatzförderungsmaßnahmen gewährt, die nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 unterstützt wurden. Wenn Mitgliedstaaten einzelstaatliche Beihilfen für Investitionen gewähren, teilen sie diese in den betreffenden Abschnitten der Formulare in den Anhängen I, V und VII der vorliegenden Verordnung mit.
Article 21 Festsetzung eines Mindestalkoholgehalts
1 Vorbehaltlich Anhang VI.D Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 setzten die Mitgliedstaaten das Mindestalkoholvolumen der Nebenerzeugnisse im Verhältnis zum Alkoholgehalt des erzeugten Weins fest. Die Mitgliedstaaten können den Mindestalkoholgehalt nach objektiven und nicht diskriminierenden Kriterien modulieren.
2 Falls der von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 festgesetzte Prozentsatz nicht erreicht wird, muss der Destillationspflichtige eine entsprechende Menge Wein aus eigener Erzeugung destillieren lassen, um den betreffenden Prozentsatz zu erreichen.
3 Zur Bestimmung der Volumenanteile an Alkohol der Nebenerzeugnisse im Verhältnis zum Alkoholgehalt des erzeugten Weins wird der natürliche pauschale Alkoholgehalt des Weins für die verschiedenen Weinbauzonen wie folgt festgesetzt: a) 8,0 % für die Zone A, b) 8,5 % für die Zone B, c) 9,0 % für die Zone C I, d) 9,5 % für die Zone C II, e) 10,0 % für die Zone C III.
Article 22 Beseitigung von Nebenerzeugnissen
Die Erzeuger müssen die Nebenerzeugnisse der Weinbereitung oder der sonstigen Verarbeitung von Weintrauben unter Aufsicht nach folgenden Vorschriften beseitigen: a) Die Nebenerzeugnisse sind unverzüglich, spätestens jedoch am Ende des Wirtschaftsjahres, in dem sie angefallen sind, zu beseitigen. Die Mitgliedstaaten können einen früheren Termin festsetzen. Die Beseitigung wird mit Angabe der geschätzten Mengen entweder in der Buchführung nach Artikel 112 Absatz 2 der der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 vermerkt oder durch die zuständige Behörde bescheinigt. b) Bei der Beseitigung sind die geltenden Gemeinschaftsvorschriften, insbesondere in Bezug auf die Umwelt, einzuhalten. Die Beseitigung des betreffenden Weintrubs gilt als erfolgt, wenn der Trub denaturiert wird, um seine Verwendung bei der Weinbereitung unmöglich zu machen, und wenn die Lieferung des denaturierten Trubs an Dritte in der Buchführung nach Artikel 112 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 vermerkt wird. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Kontrolle dieser Transaktionen zu gewährleisten. Sie können die vorherige Anerkennung der betreffenden Dritten vorsehen. Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Erzeuger, die während eines Weinwirtschaftsjahrs in ihrem eigenen Betrieb nicht mehr als 25 Hektoliter Wein oder Traubenmost erzeugen, ihre Nebenerzeugnissen nicht beseitigen müssen.
Article 23 Destillation von Nebenerzeugnissen
1 Die Erzeuger können ihre Verpflichtung zur Beseitigung der Nebenerzeugnisse der Weinbereitung oder der sonstigen Verarbeitung von Weintrauben ganz oder teilweise durch die Lieferung der Nebenerzeugnisse zur Destillation erfüllen.
2 Die Mitgliedstaaten können nach objektiven und nicht diskriminierenden Kriterien die vollständige oder teilweise Destillation der Nebenerzeugnisse der Weinbereitung oder der sonstigen Verarbeitung von Weintrauben für einen Teil oder alle ihrer Erzeuger verbindlich vorschreiben. Diese Verpflichtung kann auch durch die Lieferung des Weins an die Essigindustrie erfüllt werden.
3 Die betreffenden Mitgliedstaaten können ein Bescheinigungssystem für die Brennereien nach einem von ihnen festzulegenden Verfahren vorsehen.
Article 24 Gegenstand der Unterstützung
1 Die Unterstützung gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 wird unter der Bedingung von Absatz 3 und innerhalb der Begrenzung nach Absatz 1 Unterabsatz 2 desselben Artikels an Brennereien gezahlt, die die zur Destillation gelieferten Erzeugnisse zu Rohalkohol mit einem Alkoholgehalt von mindestens 92 % vol. verarbeiten.
2 Die Unterstützung umfasst einen Pauschalbetrag zur Deckung der Kosten für die Anlieferung der Erzeugnisse, der von der Brennerei an den Erzeuger weitergegeben wird, wenn diese Kosten vom Letzteren getragen werden.
3 Die Mitgliedstaaten können die Vorauszahlung der Unterstützung gegen Leistung einer Sicherheit durch den Begünstigten vorsehen.
4 Die Mitgliedstaaten erlassen Durchführungsbestimmungen zu der in diesem Artikel vorgesehenen Maßnahme.
Article 25 Höhe der Unterstützung
1 Der Höchstbetrag der an die Brennereien zu zahlenden Unterstützung gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 wird nach Volumenprozenten Alkohol und Hektoliter wie folgt festgesetzt: a) für Rohalkohol aus Trester: 1,048 EUR/%vol/hl, b) für Rohalkohol aus Wein und Weintrub: 0,442 EUR/%vol/hl.
2 Die Mitgliedstaaten setzen nach objektiven und nicht diskriminierenden Kriterien im Rahmen des Höchstbetrags gemäß Absatz 1 die Höhe der Unterstützung und des Pauschalbetrags nach Artikel 24 Absatz 2 fest und teilen diese in den betreffenden Abschnitten der Formulare in den Anhängen I, V und VII der Kommission mit. Die Höhe der Unterstützung und des Pauschalbetrags kann nach objektiven und nicht diskriminierenden Kriterien an die verschiedenen Produktionstypen angepasst werden.
Article 26 Gegenstand der Unterstützung
1 Die Unterstützung gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 wird unter den dort festgelegten Bedingungen und nach objektiven und nicht diskriminierenden Kriterien an Erzeuger gezahlt, deren Erzeugung zur Herstellung von Weindestillaten für den Trinkalkoholsektor bestimmt ist.
2 Die Unterstützung kann an Weinerzeuger gezahlt werden, die nicht selbst Erzeuger von Weintrauben sind.
3 Die Mitgliedstaaten können die Vorauszahlung der Unterstützung gegen Leistung einer Sicherheit durch den Begünstigten vorsehen.
4 Die Mitgliedstaaten erlassen Durchführungsbestimmungen zu der in diesem Artikel vorgesehenen Maßnahme.
Article 27 Höhe der Unterstützung
Die Mitgliedstaaten setzen die Höhe der Unterstützung je Hektar fest und teilen diese in den betreffenden Abschnitten der Formulare in den Anhängen I, V und VII der Kommission mit. Die Höhe der Unterstützung kann nach objektiven und nicht diskriminierenden Kriterien insbesondere an die verschiedenen Produktionsgebiete und -bedingungen angepasst werden.
Article 28 Definition der Maßnahme
1 Vorbehaltlich der Bedingungen des Artikels 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 und im Rahmen der nach den Absätzen 4 und 5 desselben Artikels bereitgestellten Haushaltsmittel unterrichten die Mitgliedstaaten, die nach objektiven und nicht diskriminierenden Kriterien in einem Teil oder der Gesamtheit ihres Gebiets eine Dringlichkeitsdestillation für eine oder mehrere Weinkategorien eröffnen, die Kommission mittels einer Änderung ihres Stützungsprogramms.
2 Die Mitgliedstaaten können diese Destillation für einen Teil oder alle ihrer Erzeuger nach objektiven und nicht diskriminierenden Kriterien verbindlich vorschreiben.
3 Die Mitgliedstaaten erlassen Durchführungsbestimmungen zu der in diesem Artikel vorgesehenen Maßnahme.
Article 29 Modalitäten der Unterstützung
1 Die Unterstützung gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 wird unter den Bedingungen von Absatz 3 desselben Artikels an Brennereien gezahlt, die Wein zu Rohalkohol mit einem Alkoholgehalt von mindestens 92 % vol. verarbeiten.
2 Die Unterstützung kann einen Mindestpreis umfassen, der von der Brennerei an den Weinerzeuger weitergegeben wird.
3 Die Mitgliedstaaten können die Vorauszahlung der Unterstützung gegen Leistung einer Sicherheit durch den Begünstigten vorsehen.
Article 30 Höhe der Unterstützung
1 Die Mitgliedstaaten setzen die Höhe der Unterstützung und gegebenenfalls den Mindestpreis für die Weinerzeuger nach Artikel 29 fest und teilen diese in den betreffenden Abschnitten der Formulare in den Anhängen I, V und VII der Kommission mit. Die Höhe der Unterstützung und des Mindestpreises kann nach objektiven und nicht diskriminierenden Kriterien insbesondere an die verschiedenen Produktionsgebiete und Weinkategorien angepasst werden. In jedem Fall wird die Höhe der Unterstützung so festgesetzt, dass der an die Weinerzeuger gezahlte Preis den Marktpreis für die betreffenden Produktionsgebiete und Weinkategorien nicht überschreitet.
2 Gegebenenfalls wird der Mindestpreis für Wein, dessen Alkoholgehalt durch Zusatz von Saccharose oder Traubenmost erhöht wurde, bei Erzeugern, die die Unterstützung nach Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 erhalten haben, von den Mitgliedstaaten entsprechend gesenkt.
Article 31 Staatliche Beihilfen
Wenn Mitgliedstaaten einzelstaatliche Beihilfen für die Dringlichkeitsdestillation gewähren, zeichnen sie die Einzelheiten jeder Anwendung und ihres Ergebnisses auf und teilen diese in den betreffenden Abschnitten der Formulare in den Anhängen II, III und IV mit.
Article 32 Gegenstand der Unterstützung
1 Die Unterstützung gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 wird an Weinerzeuger gezahlt, die in der Gemeinschaft hergestellten konzentrierten Traubenmost oder rektifizierten konzentrierten Traubenmost zur Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts der in Anhang V Abschnitt A der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 genannten Erzeugnisse verwenden.
2 Die Mitgliedstaaten können die Vorauszahlung der Unterstützung gegen Leistung einer Sicherheit durch den Begünstigten vorsehen.
3 Die Mitgliedstaaten erlassen Durchführungsbestimmungen zu der in diesem Artikel vorgesehenen Maßnahme.
Article 33 Höhe der Unterstützung
1 Der Höchstbetrag der Unterstützung gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 wird nach potenziellen Volumenprozenten Alkohol (%vol) und je Hektoliter wie folgt festgesetzt: a) für konzentrierter Traubenmost: 1,699 EUR/%vol/hl, b) für rektifiziertes Traubenmostkonzentrat: 2,206 EUR/%vol/hl.
2 Die Mitgliedstaaten setzen nach objektiven und nicht diskriminierenden Kriterien im Rahmen des Höchstbetrags gemäß Absatz 1 die Höhe der Unterstützung für die Mehrzahl des Kategorien fest und teilen diese in den betreffenden Abschnitten der Formulare in den Anhängen I, V und VII der Kommission mit. Die Höhe der Unterstützung kann nach objektiven und nicht diskriminierenden Kriterien an die verschiedenen Regionen oder Weinbauzonen angepasst werden.
3 Der potenzielle Alkoholgehalt der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse wird bestimmt, indem die Angaben aus der Umrechnungstabelle in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 auf die durch die Refraktometer-Methode gemäß dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 558/93 der Kommission bei 20 °C ermittelten Zahlenwerte angewandt werden. Bei den Kontrollen durch die zuständigen Behörden ist ein Toleranzwert von 0,2 %vol zulässig.
Article 34 Kontrollen
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um die notwendigen Kontrollen zu gewährleisten und insbesondere die Nämlichkeit und Menge des Erzeugnisses, das zur Erhöhung des Alkoholgehalts verwendet wird, sowie die Einhaltung der Bestimmungen von Anhang V Abschnitte A and B der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 zu überprüfen.
Article 35 Berichterstattung und Bewertung
1 Der Bericht gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 wird der Kommission von den Mitgliedstaaten nach dem Muster in den Anhängen V und VI der vorliegenden Verordnung vorgelegt. Die Angaben in den betreffenden Tabellen beziehen sich auf die Maßnahmen des Stützungsprogramms für die einzelnen Jahre: a) eine Aufstellung der im Programmzeitraum bereits getätigten Ausgaben nach Haushaltsjahr, die in keinem Fall den Gesamtbetrag der zugewiesenen Haushaltsmittel je Mitgliedstaat nach Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 übersteigen dürfen; b) die voraussichtlichen Beträge der Unterstützung für die folgenden Haushaltsjahre bis zum Ende des vorgesehenen Anwendungszeitraums des Stützungsprogramms, im Rahmen des Gesamtbetrags der zugewiesenen Haushaltsmittel je Mitgliedstaat nach Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 und entsprechend der letzten Aktualisierung des Programms gemäß Artikel 3 der vorliegenden Verordnung.
2 In demselben Bericht werden von den Mitgliedstaaten technische Angaben zur Durchführung der Maßnahmen des Stützungsprogramms nach dem Muster in Anhang VII vorgelegt. Die Einzelheiten zur Durchführung der Absatzförderungsmaßnahme werden von den Mitgliedstaaten nach dem Muster in Anhang VIII vorgelegt.
3 Bezüge auf ein bestimmtes Haushaltsjahr gelten als Bezüge auf die von den Mitgliedstaaten zwischen dem 16. Oktober eines Jahres und dem 15. Oktober des darauffolgenden Jahres tatsächlich getätigten Zahlungen.
4 Die Mitteilungen gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 werden der Kommission von den Mitgliedstaaten ebenfalls nach dem Muster in den Anhängen V und VI der vorliegenden Verordnung vorgelegt. Zusätzlich werden in die Schlussfolgerungen folgende Angaben aufgenommen: C1: Bewertung von Kosten und Nutzen des Stützungsprogramms, C2: Möglichkeiten zur Erhöhung der Effizienz des Stützungsprogramms.
5 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Maßnahmen mit, die sie zur Einhaltung von Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d getroffen haben. Diese Angaben sind nach dem Muster in den Anhängen VIIIa und VIIIb vorzulegen.
6 Die Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 sind von der Vorlage der Angaben gemäß den Anhängen V, VI, VII, VIII, VIIIa und VIIIb der vorliegenden Verordnung befreit.
7 Die Mitgliedstaaten führen Aufzeichnungen über alle Stützungsprogramme, unabhängig davon, ob sie geändert wurden oder nicht, und über alle im Rahmen der Programme durchgeführten Maßnahmen.
Article 36 Ausschluss
Für Erzeuger mit widerrechtlichen Rebflächen im Sinne der Artikel 85 and 86 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 und für Bestände zur Erzeugung von Edelreisern nach Artikel 60 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung wird keine finanzielle Unterstützung im Rahmen der nationalen Stützungsprogramme gewährt.
Article 37 Frist für die Zahlungen an die Begünstigten
Für jede Maßnahme mit Ausnahme von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 wird von den Mitgliedstaaten a) die Antragsfrist festgelegt; b) nach dem Zeitpunkt der Einreichung eines gültigen und vollständigen Antrags die Unterstützung an die Begünstigten ausgezahlt: i) innerhalb von sieben Monaten für Maßnahmen, die binnen eines Jahres vollständig durchgeführt und kontrolliert werden können; ii) innerhalb eines angemessenen Zeitraums, der vom Mitgliedstaat festzusetzen und der Kommission in den betreffenden Abschnitten des Formulars in Anhang I mitzuteilen ist, für Maßnahmen, die nicht innerhalb eines Jahres durchgeführt und kontrolliert werden können.
Article 38 Definition
Im Sinne dieses Titels ist eine „Partie“ die Menge eines Erzeugnisses, die von ein und demselben Absender an ein und denselben Empfänger versandt wird und deren Gestellung im Rahmen ein und derselben Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr erfolgt. Jede Zollanmeldung muss sich auf Waren je eines Ursprungs im Sinne der Artikel 23 und 24 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 und eines KN-Codes beziehen.
Article 39 Überprüfung je Partie
1 Für die in Anhang I Teil III Abschnitt I Anhang 2 des Gemeinsamen Zolltarifs aufgeführten Erzeugnisse der KN-Codes 200961, 200969 und 220430, die der Einfuhrpreisregelung unterliegen, wird die Richtigkeit des Zollwerts für jede einzelne Partie überprüft.
2 Der Einfuhrpreis nach Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates für die Erzeugnisse gemäß Absatz 1 wird auf der Grundlage des Zollwerts bestimmt.
Article 40 Vorgeschriebene Dokumente
Die Bescheinigung und das Analysebulletin gemäß Artikel 82 Absatz 3 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 sind Gegenstand eines einzigen Dokuments, dessen Teil a) „Bescheinigung“ von einer Einrichtung des Ursprungsdrittlandes ausgestellt ist; b) „Analysebulletin“ von einem amtlich anerkannten Laboratorium des Ursprungsdrittlandes ausgestellt ist.
Article 41 Inhalt des Analysebulletins
Das Analysebulletin enthält folgende Angaben: a) für Wein und teilweise gegorenen Traubenmost: i) Gesamtalkoholgehalt, ii) vorhandener Alkoholgehalt; b) für Traubenmost und Traubensaft: Dichte; c) für Wein, Traubenmost und Traubensaft: i) Gesamttrockenmasse, ii) Gesamtsäuregehalt, iii) Gehalt an flüchtiger Säure, iv) Zitronensäuregehalt, v) Gesamtschwefeldioxidgehalt. vi) Vorhandensein von Sorten, die aus interspezifischen Kreuzungen hervorgegangen sind (Direktträgerhybriden), oder anderen Sorten, die nicht zur Art Vitis vinifera gehören.
Article 42 Ausnahmen
1 Die Vorlage der Bescheinigung und des Analysebulletins ist nicht erforderlich bei Erzeugnissen mit Drittlandsursprung und -herkunft in Behältnissen bis zu fünf Litern, die etikettiert und mit einem nicht wiederverwendbaren Verschluss versehen sind, wenn die beförderte Gesamtmenge, die aus mehreren Einzelpartien bestehen kann, 100 Liter nicht übersteigt.
2 Wenn die Bedingungen gemäß Absatz 1 nicht erfüllt sind, ist die Vorlage der Bescheinigung und des Analysebulletins nicht erforderlich bei a) Wein, Traubenmost und Traubensaft, die im persönlichen Gepäck von Reisenden im Sinne von Artikel 45 der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates mitgeführt werden, bis zu 30 Litern je Reisender; b) Wein in Sendungen von Privatpersonen an Privatpersonen im Sinne von Artikel 29 der Verordnung (EWG) Nr. 918/83, bis zu 30 Litern je Sendung; c) Wein und Traubensaft im Übersiedlungsgut von Privatpersonen, die im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 ihren gewöhnlichen Wohnsitz aus einem Drittland in das Zollgebiet der Gemeinschaft verlegen; d) Wein und Traubensaft, die für Ausstellungen im Sinne von Artikel 95 der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 bestimmt sind, sofern die Erzeugnisse in Behältnissen bis zu zwei Litern abgefüllt sind, die etikettiert und mit einem nicht wiederverwendbaren Verschluss versehen sind; e) Wein, Traubenmost oder Traubensaft in anderen Behältnissen, die zu wissenschaftlichen und technischen Versuchszwecken eingeführt werden, bis zu 100 Litern; f) Wein und Traubensaft, die nach dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen, dem Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen oder anderen Konsularübereinkommen oder dem New Yorker Übereinkommen vom 16. Dezember 1969 über Sondermissionen eingeführt werden; g) Wein und Traubensaft als Bevorratung von Schiffen oder Flugzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr; h) Wein und Traubensaft mit Ursprung und Abfüllung in der Europäischen Gemeinschaft, die in ein Drittland ausgeführt worden sind und in das Zollgebiet der Gemeinschaft zurückverbracht und zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt wurden.
Article 43 Dokument V I 1
1 Für jede Partie, die zur Einfuhr in die Gemeinschaft bestimmt ist, werden die Bescheinigung und das Analysebulletin auf ein und demselben Dokument V I 1 ausgestellt. Das Dokument gemäß Unterabsatz 1 wird auf einem Vordruck V I 1 nach dem Muster in Anhang IX ausgestellt. Es wird von einem Beamten einer amtlichen Stelle und einem Beamten eines anerkannten Laboratoriums gemäß Artikel 48 unterzeichnet.
2 Ist das Erzeugnis nicht für den unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmt, so braucht der Teil „Analysebulletin“ des Vordrucks V I 1 nicht ausgefüllt zu werden. Sofern der Wein in etikettierten Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von höchstens 60 Litern und einem nicht wiederverwendbaren Verschluss abgefüllt ist und aus einem Land stammt, das in der Liste in Anhang XII aufgeführt ist und besondere Garantien bietet, die von der Gemeinschaft akzeptiert wurden, sind in den Teil „Analysebulletin“ des Vordrucks V I 1 nur die folgenden Angaben einzutragen: a) vorhandener Alkoholgehalt, b) Gesamtsäuregehalt, c) Gesamtschwefeldioxidgehalt.
Article 44 Beschreibung der Dokumente
1 Die Vordrucke V I 1 bestehen aus einem Original und einer Durchschrift, die im Durchschreibeverfahren auszufüllen sind.
2 Der Vordruck V I 2 ist ein Teildokument, das dem Muster in Anhang X entspricht, die Angaben eines Dokuments V I 1 oder eines anderen Teildokuments V I 2 enthält und den Sichtvermerk einer Zollstelle in der Gemeinschaft trägt. Die Vordrucke V I 2 bestehen aus einem Original und zwei Durchschriften.
3 Die Dokumente V I 1 und die Teildokumente V I 2 müssen den technischen Regeln in Anhang XI genügen.
4 Das Original und die Durchschrift begleiten das Erzeugnis. Die Vordrucke V I 1 und V I 2 sind mit der Schreibmaschine oder handschriftlich oder anhand gleichwertiger technischer Mittel auszufüllen. Handschriftlich sind sie mit Tinte oder Kugelschreiber und in Druckbuchstaben auszufüllen. Eintragungen dürfen weder unkenntlich gemacht noch überschrieben werden. Änderungen sind so vorzunehmen, dass die irrtümlichen Eintragungen gestrichen und gegebenenfalls die beabsichtigten Eintragungen zugefügt werden. Jede derartige Änderung muss durch Unterschrift desjenigen, der sie vorgenommen hat, bestätigt und von der amtlichen Stelle, dem Laboratorium oder der Zollbehörde mit einem Sichtvermerk versehen werden.
5 Die Dokumente V I 1 und die Teildokumente V I 2 werden mit einer laufenden Nummer versehen, die für die Dokumente V I 1 von der amtlichen Stelle zugeteilt wird. Ein zuständiger Sachbearbeiter dieser Stelle unterzeichnet die Bescheinigung. Für die Teildokumente V I 2 wird die laufende Nummer von der Zollstelle zugeteilt, die den Sichtvermerk nach Artikel 46 Absätze 2 und 3 anbringt.
6 Unbeschadet der Absätze 2, 3, 4 und 5 können für die Erteilung und Verwendung der Dokumente V I 1 and V I 2 EDV-Verfahren nach den Vorschriften der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten eingesetzt werden. Der Inhalt der elektronischen V I 1 and V I 2 muss mit dem Inhalt der schriftlich ausgefertigten Dokumente übereinstimmen.
Article 45 Vereinfachtes Verfahren
1 Dokumente V I 1, die von Weinerzeugern ausgestellt wurden, die in den in Anhang XII aufgeführten Drittländern niedergelassen sind, die besondere, von der Gemeinschaft akzeptierte Garantien bieten, gelten als Bescheinigungen oder Analysebulletins, die von den Stellen und Laboratorien in dem Verzeichnis gemäß Artikel 48 ausgestellt wurden, sofern diese Erzeuger einzeln von den zuständigen Behörden in den genannten Drittländern zur Ausstellung dieser Dokumente ermächtigt worden sind und der Kontrolle dieser Behörden unterliegen.
2 Die gemäß Absatz 1 ermächtigten Erzeuger verwenden den Vordruck V I 1, in dessen Feld 9 Name und Anschrift der zuständigen Behörde des Drittlands angegeben sind, die die Ermächtigung erteilt hat. Sie füllen ihn aus, indem sie außerdem Folgendes eintragen: a) in Feld 1 neben ihrem Namen und ihrer Anschrift ihre Registriernummer im Drittland gemäß Anhang XII, b) in Feld 10 mindestens die in Artikel 43 Absatz 2 vorgesehenen Angaben. Die Erzeuger unterzeichnen an den hierfür vorgesehenen Stellen in den Feldern 9 und 10, nachdem sie die Worte „Name und Dienstbezeichnung des zuständigen Sachbearbeiters“ gestrichen haben. Das Anbringen von Stempeln und die Angabe von Name und Anschrift des Laboratoriums ist nicht erforderlich.
Article 46 Ausnahmen
Die Anwendung von Artikel 42 Absatz 2 und Artikel 44 kann ausgesetzt werden, wenn festgestellt wird, dass die Erzeugnisse, die unter diese Maßnahmen fallen, Gegenstand von Fälschungen, die die Gesundheit der Verbraucher gefährden können, oder von önologischen Verfahren waren, die in Artikel 82 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 nicht genannt sind.
Article 47 Vorschriften für die Verwendung
1 Bei der Abfertigung einer Partie zum zollrechtlich freien Verkehr werden den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, auf dessen Hoheitsgebiet die Abfertigung erfolgt, das Original und die Durchschrift des betreffenden Dokuments V I 1 bzw. Teildokuments V I 2 ausgehändigt. Die Behörden vermerken auf der Rückseite des Dokuments V I 1 und — soweit erforderlich — auf der Rückseite des Teildokuments V I 2 die festgestellten Mengen. Sie händigen dem Verfügungsberechtigten das Original wieder aus und bewahren die Durchschrift mindestens fünf Jahre lang auf.
2 Wird eine Erzeugnispartie vor ihrer Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr ungeteilt weiterversandt, so händigt der neue Absender den Zollbehörden, unter deren Aufsicht sich die betreffende Partie befindet, das Dokument V I 1 bzw. Teildokument V I 2 für diese Partie sowie, falls erforderlich, einen danach ausgefüllten Vordruck V I 2 aus. Nachdem die Zollbehörden die Übereinstimmung der Angaben im Dokument V I 1 mit denen im Vordruck V I 2 bzw. der Angaben im Teildokument V I 2 mit denen im danach ausgefüllten Vordruck V I 2 festgestellt haben, bestätigen sie auf diesem die Richtigkeit der Angaben; der so ausgefüllte Vordruck gilt nunmehr als Teildokument V I 2. Sie vermerken sodann auf dem Dokument V I 1 bzw. dem vorhergehenden Teildokument V I 2 die festgestellten Mengen. Sie geben dem neuen Absender das Teildokument sowie das Original des Dokuments V I 1 bzw. des vorherigen Teildokuments V I 2 zurück und bewahren die Durchschrift dieser Dokumente mindestens fünf Jahre lang auf. Wird ein Erzeugnis in ein Drittland wiederausgeführt, so braucht jedoch kein Vordruck V I 2 ausgefüllt zu werden.
3 Wird eine Erzeugnispartie vor ihrer Abfertigung zum freien Verkehr geteilt, so händigt der Verfügungsberechtigte den Zollbehörden, unter deren Aufsicht sich die aufzuteilende Partie befindet, das Original und die Durchschrift des Dokuments V I 1 bzw. des Teildokuments V I 2 für diese Partie sowie für jede neue Partie das Original und zwei Durchschriften eines danach ausgefüllten Vordrucks V I 2 aus. Nachdem die Zollbehörden die Übereinstimmung der Angaben im Dokument V I 1 bzw. im Teildokument V I 2 mit denen in dem für jede neue Partie danach ausgefüllten Vordruck V I 2 festgestellt haben, bestätigen sie auf diesem die Richtigkeit der Angaben; der so ausgefüllte Vordruck gilt nunmehr als Teildokument V I 2. Sie vermerken sodann auf der Rückseite des Dokuments V I 1 bzw. des Teildokuments V I 2, anhand dessen das neue Teildokument ausgestellt worden ist, die festgestellten Mengen. Sie geben dem Verfügungsberechtigten das Teildokument V I 2 sowie das Dokument V I 1 bzw. das vorher ausgestellte Teildokument V I 2 zurück und bewahren die Durchschrift dieser Dokumente mindestens fünf Jahre lang auf.
Article 48 Verzeichnisse der zuständigen Stellen
1 Die Kommission erstellt aufgrund der Mitteilungen der zuständigen Behörden der Drittländer Verzeichnisse mit Namen und Anschriften der amtlichen Stellen und Laboratorien sowie der Weinerzeuger, die zur Ausstellung der Dokumente V I 1 ermächtigt sind. Die Kommission veröffentlicht die Namen und Anschriften der amtlichen Stellen und Laboratorien im Internet.
2 Die Mitteilungen der zuständigen Behörden der Drittländer nach Absatz 1 enthalten a) Name und Anschrift der anerkannten oder zur Ausstellung von Dokumenten V I 1 benannten amtlichen Stellen und Laboratorien; b) Name, Anschrift und amtliche Registriernummer der Weinerzeuger, die befugt sind, die Dokumente V I 1 selbst auszustellen. Die in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten amtlichen Stellen und Laboratorien werden nur in die Verzeichnisse gemäß Absatz 1 aufgenommen, wenn sie von den zuständigen Behörden des betreffenden Drittlands ermächtigt worden sind, der Kommission und den Mitgliedstaaten auf Verlangen jede für eine Bewertung der in den Dokumenten gemachten Angaben zweckdienliche Auskunft zu erteilen.
3 Die Verzeichnisse werden insbesondere in Bezug auf Änderungen der Anschriften oder Bezeichnungen der Stellen und Laboratorien aktualisiert.
Article 49 Vorschriften bei indirekter Einfuhr
Falls ein Wein aus einem Drittland, in dessen Hoheitsgebiet er erzeugt wurde („Ursprungsland“), in ein anderes Drittland („Ausfuhrland“) ausgeführt wurde, aus dem er anschließend in die Gemeinschaft ausgeführt wurde, können die zuständigen Behörden des Ausfuhrlandes das Dokument V I 1 für den betreffenden Wein auf der Grundlage eines von den zuständigen Behörden des Ursprungslandes erteilten Dokuments V I 1 oder gleichwertigen Dokumentes ausstellen, ohne zusätzliche Analysen des Weins vornehmen zu lassen, wenn der betreffende Wein a) im Ursprungsland bereits abgefüllt und etikettiert wurde und unverändert geblieben ist oder b) in Großbehältnissen aus dem Ursprungsland ausgeführt und im Ausfuhrland abgefüllt und etikettiert wurde, ohne anschließend einer anderen Behandlung unterzogen zu werden. Die zuständige Behörde des Ausfuhrlandes muss auf dem Dokument V I 1 bescheinigen, dass es sich um einen Wein im Sinne von Absatz 1 handelt und die dort genannten Bedingungen erfüllt sind. Das Original oder eine beglaubigte Abschrift des Dokuments V I 1 oder des gleichwertigen Dokuments des Ursprungslandes ist dem Dokument V I 1 des Ausfuhrlandes beizufügen. Ursprungsländer im Sinne dieses Artikels sind nur die Länder, die in der gemäß Artikel 48 Absatz 1 veröffentlichten Liste der amtlichen Stellen und Laboratorien, die von den Drittländern zur Ausstellung der jeden Weinexport in die Gemeinschaft begleitenden Dokumente benannt wurden, aufgeführt sind.
Article 50 Sonderregeln für bestimmte Weine
1 Bei Likörwein und Brennwein wird das Dokument V I 1 nur dann als gültig anerkannt, wenn die in Artikel 48 genannten amtlichen Stellen in Feld 14 folgenden Vermerk eingetragen haben: „Es wird bescheinigt, dass der diesem Wein zugesetzte Alkohol aus Weinbauerzeugnissen gewonnen worden ist.“ Dieser Vermerk wird durch folgende Angaben ergänzt: a) Name und vollständige Anschrift der Stelle, die die Bescheinigung ausgestellt hat; b) Unterschrift eines zuständiges Sachbearbeiters dieser Stelle; c) Stempel dieser Stelle.
2 Mit dem Dokument V I 1 kann bescheinigt werden, dass ein eingeführter Wein eine geografische Angabe trägt, die dem WTO-Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (TRIPS), den Gemeinschaftsvorschriften über geografische Angaben oder einer Vereinbarung über die Anerkennung und den Schutz geografischer Angaben zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Ursprungsdrittland des Weins entspricht. In diesem Fall wird in Feld 14 folgender Vermerk eingetragen: „Es wird bescheinigt, dass der in diesem Dokument genannte Wein im Weinbaugebiet … erzeugt wurde und ihm nach den Vorschriften des Ursprungslands die in Feld 6 angegebene geografische Angabe zuerkannt worden ist.“ Dieser Vermerk muss durch die Angaben gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 ergänzt werden.
Article 51 Konformität des eingeführten Weins
Haben die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats den Verdacht, dass ein Erzeugnis aus einem Drittland die Bestimmungen von Artikel 82 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 nicht erfüllt, so unterrichten sie unverzüglich die Kommission.
Article 52 Mitteilung der amtlichen Stellen
1 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission das Verzeichnis der amtlichen oder amtlich anerkannten Stellen, die sie für die Ausstellung der Bescheinigungen vorschlagen, mit denen bestätigt wird, dass der betreffende Wein den in den Abkommen mit Drittländern festgelegten Anforderungen entspricht.
2 Die Kommission im Namen der Gemeinschaft erstellt bzw. tauscht mit dem betreffenden Drittland das Verzeichnis der amtlichen Stellen aus, die befugt sind, die Bescheinigungen gemäß Absatz 1 bzw. die entsprechende Bescheinigung des Drittlands auszustellen.
3 Die Kommission veröffentlicht und aktualisiert regelmäßig das Verzeichnis gemäß Absatz 2.
Article 53 Konformität der Dokumente V I 1 and V I 2
Die Dokumente V I 1 und V I 2, die den geltenden Vorschriften zum Zeitpunkt ihrer Erteilung entsprachen, diesen Vorschriften zu Beginn der Anwendung dieser Verordnung jedoch nicht mehr genügen, können bis zum 31. Dezember 2008 weiter verwendet werden.
Article 54 Freigabe der Sicherheiten
Die bei der Erteilung von Ein- und Ausfuhrlizenzen geleisteten Sicherheiten werden auf Antrag der Beteiligten ab 1. August 2008 freigegeben, sofern die Gültigkeitsdauer der Lizenzen bis zu diesem Datum nicht abgelaufen ist.
Article 55 Sanktionen bei Verstößen gegen die Rodungspflicht
1 Die Sanktionen gemäß Artikel 85 Absatz 3 und Artikel 86 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 werden in angemessener Höhe im Verhältnis zu den betreffenden Verstößen festgesetzt. Unbeschadet etwaiger früherer Sanktionen der Mitgliedstaaten setzen diese die Sanktionen gemäß Artikel 85 Absatz 3 und Artikel 86 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 nach folgenden Grundsätzen fest: a) der Grundbetrag der Geldbuße beträgt mindestens 12000 EUR/ha; b) die Mitgliedstaaten können den Betrag nach Maßgabe des Handelswerts der auf den betreffenden Rebflächen erzeugten Weine erhöhen.
2 Die Mitgliedstaaten verhängen die Sanktion gemäß Artikel 85 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 a) für widerrechtliche Anpflanzungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung existierten, erstmalig am 1. Januar 2009; b) für widerrechtliche Anpflanzungen nach Inkrafttreten dieser Verordnung erstmalig mit Wirkung des Zeitpunkts der betreffenden Anpflanzungen. Die Sanktion wird nach den Bestimmungen von Absatz 1 des vorliegenden Artikels ab den genannten Zeitpunkten erneut alle zwölf Monate erhoben, bis die Rodungspflicht eingehalten worden ist.
3 Die Mitgliedstaaten verhängen die Sanktion gemäß Artikel 86 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 nach den Bestimmungen von Absatz 1 des vorliegenden Artikels bei Nichteinhaltung der Rodungspflicht erstmalig am 1. Juli 2010 und danach alle zwölf Monate, bis die Rodungspflicht eingehalten worden ist.
4 Die gemäß diesem Artikel erhobenen Sanktionen werden von den betreffenden Mitgliedstaaten einbehalten.
Article 56 Sanktionen bei Verstößen gegen das Verbot des Inverkehrbringens
1 Die Sanktionen gemäß Artikel 77 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 werden in angemessener Höhe im Verhältnis zu den betreffenden Verstößen festgesetzt.
2 Die Sanktionen gemäß Absatz 1 werden verhängt, wenn ein Erzeuger, dessen Rebfläche mehr als 0,1 Hektar beträgt, a) den Destillationsvertrag nicht innerhalb der in Artikel 57 Absatz 1 Unterabsatz 2 festgesetzten Frist vorgelegt hat oder der Vertrag nicht die betreffende gesamte Erzeugung abdeckt, die in der Ernte- bzw. Produktionsmeldung angegeben wurde, oder b) die zuständige Behörde über eine beabsichtigte grüne Weinlese nicht innerhalb der in Artikel 57 Absatz 1 Unterabsatz 3 festgesetzten Frist unterrichtet hat oder die grüne Weinlese nicht ordnungsgemäß durchführt.
3 Die Mitgliedstaaten verhängen die Sanktion gemäß Absatz 1 a) bei Nichtvorlage des Destillationsvertrags einen Monat nach Ablauf der Frist gemäß Artikel 57 Absatz 1 Unterabsatz 2, b) bei Nichteinhaltung der Bestimmungen über die grüne Weinlese am 1. September des betreffenden Kalenderjahres.
4 Die gemäß diesem Artikel erhobenen Sanktionen werden von den betreffenden Mitgliedstaaten einbehalten.
Article 57 Nichtinverkehrbringen und Destillation
1 Im Fall von Artikel 87 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 dürfen die Weintrauben bzw. daraus hergestellten Erzeugnisse ausschließlich einer der folgenden Bestimmungen zugeführt werden: a) Destillation ausschließlich auf Kosten des Erzeugers; b) grüne Weinlese entsprechend Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 auf Kosten des Erzeugers; c) Eigenverbrauch im Haushalt des Erzeugers, sofern dessen Rebfläche nicht mehr als 0,1 Hektar beträgt. Im Fall der Destillation gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a muss der Destillationsvertrag gemäß Artikel 87 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 vom Erzeuger bis zum Ende des Weinwirtschaftsjahrs vorgelegt werden, in dem die Erzeugnisse erzeugt wurden; unterliegen Erzeugnisse, die vor der Regularisierung der Rebfläche gemäß Artikel 86 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 erzeugt wurden, der Destillationspflicht. Im Fall der grünen Weinlese gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b unterrichtet der Erzeuger die zuständige Behörde über seine Absicht im Voraus innerhalb der vom Mitgliedstaat nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b festgesetzten Frist. Die Mitgliedstaaten kontrollieren die Durchführung der grünen Weinlese gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d.
2 Unbeschadet Absatz 1 können die Mitgliedstaaten zur Erleichterung der Kontrolle vorschreiben, dass der Erzeuger der zuständigen Behörde innerhalb der vom Mitgliedstaat nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b festgesetzten Frist mitteilt, für welche der Möglichkeiten gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis c des vorliegenden Artikels er sich entschieden hat. Die Mitgliedstaaten können außerdem die Wahl der Erzeuger auf nur eine oder zwei der Möglichkeiten gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis c einschränken.
3 Wenn ein Erzeuger Rebflächen besitzt, deren Erzeugnisse vermarktet werden dürfen, stellen die zuständigen Behörden sicher, dass die Erzeugnisse von widerrechtlichen Anpflanzungen nicht zusammen mit den Erzeugnissen von diesen anderen Rebflächen vermarktet werden.
Article 58 Mitteilungen
1 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 1. März jedes Jahres die Flächen, für die eine Sanktion verhängt wurde, sowie den tatsächlich erhobenen Betrag anhand der Tabelle 1 in Anhang XIII mit. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ebenfalls ihre Rechtsvorschriften zu diesen Sanktionen mit.
2 Soweit in den betreffenden Tabellen des Anhangs XIII nichts anderes vorgesehen ist, beziehen sich die Mitteilungen gemäß Artikel 85 Absatz 4, Artikel 86 Absatz 5 und Artikel 87 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 auf das vorangegangene Weinwirtschaftsjahr. Bei den erstmaligen Mitteilungen gemäß Artikel 85 Absatz 4 und Artikel 86 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 bis spätestens 1. März 2009 beziehen sich die Angaben in den betreffenden Tabellen auf a) widerrechtliche Anpflanzungen, die nach dem 31. August 1998 erfolgten, ab diesem Zeitpunkt bis zum Ende des Weinwirtschaftsjahres 2007/08 festgestellt wurden und bis 31. Juli 2008 noch nicht gerodet waren, soweit solche Angaben vorliegen; b) widerrechtliche Anpflanzungen, die vor dem 1. September 1998 erfolgten und deren Regularisierungsantrag nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 vom Mitgliedstaat zwischen dem 1. August 2007 und dem 31. Juli 2008 angenommen oder abgelehnt wurde. Die Mitteilung nach Unterabsatz 2 Buchstabe a erfolgt anhand der Tabelle 2 in Anhang XIII. Die Mitteilung nach Unterabsatz 2 Buchstabe b erfolgt anhand der Tabelle 4 in Anhang XIII. Die Kommission behält sich das Recht vor, Informationen über widerrechtliche Anpflanzungen auf der Grundlage von früheren, jedoch nicht eingehaltenen Mitteilungspflichten nach Artikel 2 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 anzufordern. Die folgenden jährlichen Mitteilungen erfolgen anhand der Tabellen 3, 5, 6 und 7 in Anhang XIII.
3 Die Mitgliedstaaten können Angaben zu den einzelnen Regionen in die Mitteilungen gemäß den Absätzen 1 und 2 aufnehmen.
Article 59 Kürzung der Mittelzuweisungen an die Mitgliedstaaten
Wenn die Mitgliedstaaten die Mitteilungen nach Artikel 58 anhand der Tabellen in Anhang XIII der vorliegenden Verordnung, ausgenommen Tabelle 2, mit den ordnungsgemäß eingetragenen Angaben gemäß Artikel 85 Absatz 4, Artikel 86 Absatz 5 und Artikel 87 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 nicht innerhalb der betreffenden Fristen vorlegen, kann ihre Mittelzuweisung für die Stützungsmaßnahmen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 im Sinne von Artikel 89 Buchstabe a derselben Verordnung gekürzt werden. Die Kommission kann beschließen, dass ab Beginn des Weinwirtschaftsjahrs nach der fälligen Mitteilung die Mittelzuweisung des betreffenden Mitgliedstaats je nach Ausmaß des Versäumnisses für jeden Verzugsmonat um bis zu 1 % gekürzt wird.
Article 60 Neuanpflanzungsrechte
1 Erteilen die Mitgliedstaaten Neuanpflanzungsrechte für Flächen, die für Neuanpflanzungen bestimmt sind, die im Rahmen der Flurbereinigung oder der Enteignung im öffentlichen Interesse nach einzelstaatlichem Recht durchgeführt werden, so stellen sie sicher, dass diese Rechte nicht für Flächen gewährt werden, die hinsichtlich der Reinkultur mehr als 105 % der Rebfläche haben, die Gegenstand der Flurbereinigung oder der Enteignung im öffentlichen Interesse war.
2 Erteilen die Mitgliedstaaten Neuanpflanzungsrechte für Flächen, die für Weinbauversuche bestimmt sind, so dürfen Erzeugnisse aus Trauben von diesen Flächen während des gesamten Versuchszeitraums nicht in Verkehr gebracht werden.
3 Erteilen die Mitgliedstaaten Neuanpflanzungsrechte für Flächen, die für die Erzeugung von Edelreisern bestimmt sind, so dürfen Erzeugnisse aus Trauben von diesen Flächen während des Zeitraums der Erzeugung von Edelreisern nicht in Verkehr gebracht werden.
4 Neuanpflanzungsrechte, die nach den Absätzen 2 und 3 erteilt wurden, gelten nur während des Versuchszeitraums bzw. des Zeitraums der Erzeugung von Edelreisern. Nach Ablauf des Zeitraums gemäß Unterabsatz 1 a) verwendet der Erzeuger Wiederbepflanzungsrechte oder aus einer Reserve zugeteilte Pflanzungsrechte, um auf der betreffenden Fläche Wein zur Vermarktung zu erzeugen, oder b) werden die auf diesen Flächen angebauten Reben gerodet; die Kosten dieser Rodung trägt der betreffende Erzeuger; bis zu der Rodung dürfen Erzeugnisse aus Trauben von diesen Flächen nur zur Destillation auf Kosten des Erzeugers in Verkehr gebracht werden; aus ihnen darf kein Alkohol mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 80 % vol. oder weniger hergestellt werden.
5 Vor dem 1. August 2000 erteilte Neuanpflanzungsrechte für Weinbauversuche oder die Erzeugung von Edelreisern und alle Bedingungen für die Nutzung dieser Rechte oder der im Rahmen dieser Rechte bepflanzten Flächen gelten während des Versuchszeitraums bzw. des Zeitraums der Erzeugung von Edelreisern weiterhin. Absatz 4 Unterabsatz 2 gilt für diese Flächen nach Ablauf des Versuchszeitraums bzw. des Zeitraums der Erzeugung von Edelreisern.
6 Um im Fall von Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 einen übermäßigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, kann ein Mitgliedstaat anstatt der Erteilung von Neuanpflanzungsrechten vorsehen, dass Flächen, deren Wein oder Weinbauerzeugnisse ausschließlich zum Verbrauch im Haushalt des Erzeugers bestimmt sind, nicht unter die Rodungspflicht nach Artikel 85 Absatz 1 der genannten Verordnung fallen. Die Mitgliedstaaten können von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, sofern a) die auf den einzelnen Erzeuger entfallende Fläche eine von dem betreffenden Mitgliedstaat festzusetzende Höchstfläche, die in keinem Fall größer als 0,1 Hektar sein darf, nicht übersteigt und b) der betreffende Erzeuger die Weinerzeugung nicht gewerbsmäßig ausübt.
7 Die Vermarktung von Wein oder Weinbauerzeugnissen von den in Absatz 6 genannten Flächen ist verboten. Die Mitgliedstaaten wenden eine geeignete Regelung zur Überwachung dieses Verbots an. Wird ein Verstoß gegen das Verbot festgestellt, so findet zusätzlich zu Sanktionen, die der Mitgliedstaat verhängen kann, Absatz 4 Unterabsatz 2 Buchstabe b Anwendung. Die Mitgliedstaaten führen Aufzeichnungen über alle Fälle gemäß dem vorliegenden Absatz.
Article 61 Aufzeichnungs- und Mitteilungspflichten der Mitgliedstaaten für Neuanpflanzungsrechte
Die Mitgliedstaaten führen Aufzeichnungen über alle Fälle, in denen Neuanpflanzungsrechte für diese Zwecke gewährt werden. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission folgende Angaben für jedes Weinwirtschaftsjahr: a) die Gesamtfläche, für die Neuanpflanzungsrechte nach Artikel 60 Absatz 1, 2 bzw. 3 erteilt wurden; b) die Gesamtfläche, für die Neuanpflanzungsrechte nach Artikel 91 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 erteilt wurden; macht ein Mitgliedstaat von der Abweichung nach Artikel 60 Absatz 6 der vorliegenden Verordnung Gebrauch, so übermittelt er stattdessen eine Schätzung der betreffenden Gesamtfläche auf Grundlage der Ergebnisse der Überwachung. Die Mitteilung erfolgt anhand der Tabelle 8 in Anhang XIII. Die Mitgliedstaaten können Angaben zu den einzelnen Regionen in die Mitteilung aufnehmen. Die Mitteilung wird der Kommission jährlich bis spätestens 1. März für das vorangegangene Weinwirtschaftsjahrs übermittelt.
Article 62 Rodung ohne Wiederbepflanzungsrechte
Wird eine Fläche gemäß Artikel 24 Absatz 4, Artikel 85 Absatz 1 oder Artikel 86 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 bzw. Artikel 60 Absatz 4 Unterabsatz 2 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung gerodet, so werden keine Wiederbepflanzungsrechte erteilt. Auch bei der Rodung nachstehender Flächen werden keine Wiederbepflanzungsrechte erteilt: a) Rebflächen, die Gegenstand der Flurbereinigung oder der Enteignung im öffentlichen Interesse waren, wenn für diese Flächen Neuanpflanzungsrechte nach Artikel 60 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung gewährt wurden; b) Flächen für Weinbauversuche während des Versuchszeitraums; c) Flächen für die Erzeugung von Edelreisern während des betreffenden Produktionszeitraums; d) Flächen, deren Erzeugung ausschließlich zum Verbrauch im Haushalt des Erzeugers bestimmt ist; e) Flächen, für die eine Rodungsprämie gemäß Artikel 92 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 gewährt wird.
Article 63 Vorgezogene Wiederbepflanzungsrechte
1 Gemäß Artikel 92 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 dürfen die Mitgliedstaaten Erzeugern, die sich verpflichten, eine Rebfläche vor Ablauf des dritten Jahres nach ihrer Anpflanzung zu roden, Wiederbepflanzungsrechte erteilen. Hierzu muss der Erzeuger nachweisen, dass er keine oder keine ausreichenden Pflanzungsrechte besitzt, die für eine Bepflanzung der gesamten Fläche mit Reben benutzt werden könnten. Ein Mitgliedstaat erteilt dem Erzeuger nicht mehr Rechte, als erforderlich sind, um die gesamte Fläche mit Reben zu bepflanzen, wobei die Rechte, die der Erzeuger bereits besitzt, berücksichtigt werden. Der Erzeuger hat die zu rodende Fläche anzugeben.
2 Bei der Abgabe der Verpflichtung gemäß Absatz 1 leistet der Erzeuger eine Sicherheit. Die Pflicht zur Rodung der betreffenden Fläche ist eine Hauptpflicht im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85. Die Höhe der Sicherheit wird vom betreffenden Mitgliedstaat auf der Grundlage objektiver Kriterien festgesetzt. Die Sicherheit ist in einer Höhe festzusetzen, die angemessen und ausreichend ist, um Erzeuger von der Nichterfüllung ihrer Verpflichtung abzuhalten.
3 Bis die Rodungsverpflichtung erfüllt ist, tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass es in keinem Weinwirtschaftsjahr gleichzeitig eine gewerbliche Weinerzeugung von den zu rodenden Flächen und von den neubepflanzten Flächen gibt, indem sie sicherstellen, dass die aus den Trauben von einer dieser Flächen gewonnenen Erzeugnisse nur zur Destillation auf Kosten des Erzeugers in den Verkehr gebracht werden dürfen. Aus diesen Erzeugnissen darf kein Alkohol mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 80 %vol oder weniger hergestellt werden.
4 Wird die Rodungsverpflichtung nicht innerhalb der festgesetzten Frist erfüllt, so wird die nicht gerodete Fläche behandelt, als sei sie entgegen der Pflanzungsbeschränkung nach Artikel 90 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 bepflanzt worden.
5 Die Mitgliedstaaten überwachen die Bepflanzung und Rodung der betreffenden Flächen.
6 Die Mitgliedstaaten führen Aufzeichnungen über alle Fälle, die nach den Absätzen 1 bis 5 behandelt werden.
Article 64 Übertragung von Wiederbepflanzungsrechten
1 Bei Anwendung von Artikel 92 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 können die Mitgliedstaaten einen entsprechenden Kürzungsfaktor auf die Übertragungen von Wiederbepflanzungsrechten zwischen Betrieben anwenden.
2 Die Mitgliedstaaten führen Aufzeichnungen über alle Übertragungen von Wiederbepflanzungsrechten zwischen Betrieben.
Article 65 Reserven von Pflanzungsrechten
1 Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Übertragung von Rechten über eine nationale Reserve und/oder regionale Reserven nicht zu einer allgemeinen Zunahme des Produktionspotenzials in ihrem Hoheitsgebiet führt. Erforderlichenfalls können die Mitgliedstaaten einen Kürzungsfaktor anwenden.
2 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, ob sie nationale und/oder regionale Reserven von Pflanzungsrechten schaffen bzw. ob sie beschließen, die Reserveregelung nicht mehr anzuwenden.
3 Beschließt ein Mitgliedstaat, die Reserveregelung nicht anzuwenden, so hat er der Kommission gegenüber nachzuweisen, dass auf seinem gesamten Hoheitsgebiet eine wirksame Regelung für die Verwaltung der Pflanzungsrechte besteht.
4 Die Mitgliedstaaten führen Aufzeichnungen über alle Fälle, in denen Pflanzungsrechte aus Reserven zugeteilt werden, Pflanzungsrechte von einer Reserve auf eine andere übertragen werden und Pflanzungsrechte Reserven zugeführt werden. Alle Zahlungen für die Zuführung von Pflanzungsrechten zu einer Reserve oder für die Zuteilung von Pflanzungsrechten aus einer Reserve sind ebenfalls aufzuzeichnen.
5 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission anhand der Tabelle 8a in Anhang XIII für jedes Weinwirtschaftsjahr Folgendes mit: a) die Pflanzungsrechte, die den Reserven zugeführt wurden; b) die Pflanzungsrechte, die entgeltlich oder unentgeltlich aus den Reserven zugeteilt wurden.
Article 66 Beibehaltung der Regelung der Pflanzungsrechte
Mitgliedstaaten, die das Pflanzungsverbot gemäß Artikel 90 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 über den 31. Dezember 2015 hinaus in ihrem gesamten Gebiet oder Teilen davon beibehalten wollen, teilen der Kommission ihre Absicht bis zum 1. März 2015 mit.
Article 67 Bedingungen für die Inanspruchnahme
1 Die Rodungsprämie darf nur gewährt werden, wenn die betreffende Rebfläche ordnungsgemäß bewirtschaftet wird. Unbeschadet der Kontrolle nach Artikel 81 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung ist zu diesem Zweck die Erntemeldung gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1282/2001 der Kommission mindestens für die beiden Weinwirtschaftsjahre vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 und für die drei Weinwirtschaftsjahre vor der Rodung vorzulegen.
2 Unbeschadet Absatz 1 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass Erzeuger, die nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c oder Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1282/2001 von der Erntemeldung freigestellt sind, ihre Erzeugung von Weintrauben anhand der Liefermeldung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c oder der Erzeugungsmeldung gemäß Artikel 4 Absatz 1 der genannten Verordnung nachweisen können. Wenn aus hinreichenden Gründen weder die Erntemeldung noch die Meldung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c bzw. Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1282/2001 vorliegt, können die Mitgliedstaaten andere Mittel zum Nachweis der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Rebfläche vorsehen. Die Mitgliedstaaten müssen die Glaubwürdigkeit dieser Mittel eingehend prüfen.
3 Vor der Annahme eines Zahlungsantrags müssen die Mitgliedstaaten überprüfen, ob die Voraussetzungen gemäß Artikel 100 Buchstaben a, b, d, e und f der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 erfüllt sind.
Article 68 Ausnahmegründe
1 Berggebiete und Steillagen, die gemäß Artikel 104 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 von der Rodungsregelung ausgenommen werden können, werden wie folgt definiert: a) Berggebiete in einer Höhe von über 500 m, ausgenommen Hochebenen, b) Flächen mit einer Hangneigung von über 25 %, c) Flächen mit Terrassen.
2 Die Mitteilung gemäß Artikel 104 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 muss Angaben zur Größe dieser Flächen enthalten und anhand des Formulars in Anhang XIV der genannten Verordnung übermittelt werden.
Article 69 Höhe der Prämie
1 Unbeschadet einzelstaatlicher Beihilfen, die nach Artikel 106 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 gewährt werden können, wird die Prämienskala gemäß Artikel 101 der genannten Verordnung in Anhang XV der vorliegenden Verordnung festgelegt.
2 Der historische Ertrag gemäß Artikel 101 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 bestimmt sich nach dem Durchschnittsertrag des Erzeugerbetriebs oder gegebenenfalls nach dem Durchschnittsertrag der Parzelle oder der Weinkategorie in dem betreffenden Betrieb, für welche die Rodungsprämie beantragt wird. Der Durchschnittsertrag berechnet sich als Durchschnittsertrag der Wirtschaftsjahre 2003/04 bis 2007/08, wobei die Jahre mit dem niedrigsten und dem höchsten Ertrag unberücksichtigt bleiben. Abweichend von Unterabsatz 1 a) berechnen die Mitgliedstaaten, die der Gemeinschaft 2004 oder 2007 beitraten und nicht im gesamten Zeitraum 2003/04 bis 2007/08 über ein System von Erntemeldungen verfügten, den historischen Ertrag nach dem Durchschnittsertrag der Wirtschaftsjahre 2005/06 bis 2007/08; b) kann ein Erzeuger, dessen Erzeugung im Bezugszeitraum während mehr als einem Jahr durch höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände beeinträchtigt wurde, beantragen, dass der historische Ertrag als Durchschnittsertrag derjenigen Wirtschaftsjahre in dem Zeitraum gemäß Unterabsatz 1 bzw. Buchstabe a berechnet wird, die nicht durch höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände betroffen waren.
3 Der Durchschnittsertrag wird auf Grundlage der Erntemeldungen bestimmt. Unbeschadet Unterabsatz 1 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass Erzeuger, die nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c oder Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1282/2001 von der Erntemeldung freigestellt sind, ihre Erzeugung von Weintrauben anhand der Liefermeldung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c oder der Erzeugungsmeldung gemäß Artikel 4 Absatz 1 der genannten Verordnung nachweisen können. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass bei Erzeugern, die einer Genossenschaft oder sonstigen Erzeugergemeinschaft angeschlossen sind und nicht über die Liefermeldung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1282/2001 verfügen, der Durchschnittsertrag der Genossenschaft bzw. Erzeugergemeinschaft zugrunde gelegt wird, sofern diese bestätigt, dass ihr der Erzeuger in den betreffenden Jahren tatsächlich Weintrauben geliefert hat. In diesem Fall wird gegebenenfalls der Durchschnittsertrag der Weinkategorie, für welche die Rodungsprämie beantragt wird, in der betreffenden Genossenschaft oder Erzeugergemeinschaft zugrunde gelegt. Wenn aus hinreichenden Gründen, die von den Mitgliedstaaten zu überprüfen sind, ausgenommen Unterabsätze 2 und 3, weder die Erntemeldung noch die Meldung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c bzw. Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1282/2001 vorliegt, können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass der Durchschnittsertrag des betreffenden Gebiets als historischer Ertrag gilt. Die Mitgliedstaaten müssen die Glaubwürdigkeit der Meldungen und sonstigen Mittel zur Bestimmung des historischen Ertrags gemäß dem vorliegenden Artikel eingehend prüfen.
4 Die Prämie wird für die bepflanzte Fläche im Sinne von Artikel 75 gezahlt.
Article 70 Antragsverfahren
1 Die Mitgliedstaaten legen das Antragsverfahren fest, in dem insbesondere Folgendes geregelt wird: a) die Informationen, die dem Antrag beizufügen sind; b) die anschließende Mitteilung der Prämie an den betreffenden Erzeuger; c) der Termin, bis zu dem die Rodung stattfinden muss.
2 Die Mitgliedstaaten überprüfen, ob die Anträge hinreichend begründet sind. Zu diesem Zweck können sie vorsehen, dass die Erzeuger bei der Antragstellung eine schriftliche Verpflichtung abgeben. Wenn ein Antrag ohne berechtigten Grund zurückgezogen wird, können sie vorsehen, dass die Bearbeitungskosten von dem betreffenden Erzeuger zu tragen sind.
Article 71 Verfahren bei Anwendung eines einzigen Annahmeprozentsatzes
1 Bei Anwendung des Annahmeprozentsatzes gemäß Artikel 102 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 gehen die Mitgliedstaaten jedes Jahr folgendermaßen vor: a) Im Rahmen der einem Mitgliedstaat zugewiesenen Haushaltsmittel werden alle Anträge auf Rodung der gesamten Rebfläche eines Erzeugers angenommen, ohne eine Kürzung anzuwenden. Reichen die einem Mitgliedstaat zugewiesenen Haushaltsmittel nicht aus, um alle diese Anträge anzunehmen, so verteilt er die verfügbaren Mittel nach objektiven und nicht diskriminierenden Kriterien, die in seinen einzelstaatlichen Vorschriften festgelegt sind. b) Nach Zuteilung der Mittel gemäß Buchstabe a werden im Rahmen der verfügbaren übrigen Mittel alle Anträge von Antragstellern, die nicht jünger als 55 Jahre alt sind, wenn dies in dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen ist, gemäß Artikel 102 Absatz 5 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 angenommen, ohne eine Kürzung anzuwenden. Reichen die einem Mitgliedstaat zugewiesenen Haushaltsmittel nicht aus, um alle diese Anträge anzunehmen, so verteilt er die verfügbaren Mittel nach objektiven und nicht diskriminierenden Kriterien entsprechend seinen einzelstaatlichen Vorschriften. c) Nach Zuteilung der Mittel gemäß den Buchstaben a und b verteilt der Mitgliedstaat die verfügbaren übrigen Mittel nach objektiven und nicht diskriminierenden Kriterien entsprechend seinen einzelstaatlichen Vorschriften.
2 Die objektiven und nicht diskriminierenden Kriterien gemäß Artikel 102 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 werden von den Mitgliedstaaten so festgelegt, dass keine Kürzung auf die angenommenen Anträge anzuwenden ist. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Kriterien gemäß Absatz 1 bis zum 15. Oktober jedes Jahres anhand der Tabelle 10 in Anhang XIII der vorliegenden Verordnung mit.
Article 72 Zahlung der Prämie
Die Rodungsprämie wird nach Überprüfung der erfolgten Rodung spätestens am 15. Oktober des Jahres gezahlt, in dem der Antrag vom Mitgliedstaat gemäß Artikel 102 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 angenommen wurde.
Article 73 Mitteilungen
1 Die Mitteilungen gemäß Artikel 102 Absätze 2, 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 erfolgen anhand der Tabellen 10 bis 12 in Anhang XIII der vorliegenden Verordnung. Die Mitgliedstaaten können Angaben zu den einzelnen Regionen in die Tabellen aufnehmen.
2 Wenn ein Mitgliedstaat eine einzelstaatliche Rodungsbeihilfe gewährt, nimmt er die entsprechenden Angaben in die Tabellen gemäß Absatz 1 auf.
3 Wenn ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 104 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 beschließt, weitere Anträge abzulehnen, so teilt er dies der Kommission mit.
4 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die zur Einhaltung der Bestimmungen von Artikel 104 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 getroffenen Maßnahmen mit. Die Mitteilung erfolgt anhand der Tabelle 12 in Anhang XIII der vorliegenden Verordnung.
5 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens bis zum 1. Dezember jedes Jahres einen Bericht über die Ergebnisse der Kontrollen der Rodungsregelung aus dem vorangegangenen Haushaltsjahr. Die Mitteilung erfolgt anhand der Tabelle 13 in Anhang XIII.
Article 74 Aufstellung
Die Angaben in der Aufstellung gemäß Artikel 109 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 beziehen sich auf den 31. Juli des vorangegangenen Weinwirtschaftsjahrs. Die Aufstellung erfolgt anhand der Angaben in den Tabellen 14 bis 16 in Anhang XIII der vorliegenden Verordnung. Die Mitgliedstaaten können Angaben zu den einzelnen Regionen in die Tabellen aufnehmen.
Article 75 Bepflanzte Fläche
1 Für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen, die grüne Weinlese und die Rodungsregelung gemäß den Artikeln 11, 12 und 98 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 wird die mit Reben bepflanzte Fläche definiert durch den äußeren Umfang der Rebstöcke zuzüglich eines Puffers, dessen Breite der halben Entfernung zwischen den Pflanzreihen entspricht. Die bepflanzte Fläche wird gemäß Artikel 30 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission bestimmt.
2 Wenn der historische Ertrag nach Artikel 101 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 auf der Grundlage einer Fläche bestimmt wird, die nicht der Definition in Absatz 1 des vorliegenden Artikels entspricht, können die Mitgliedstaaten eine Neuberechnung des Ertrags vornehmen, indem die Erzeugung des Betriebs, der Parzelle oder der Weinkategorie durch die mit Reben bepflanzte Fläche, von der die entsprechende Weinmenge erzeugt wurde, nach der Definition in Absatz 1 dividiert wird.
Article 76 Kontrollen
Unbeschadet besonderer Bestimmungen der vorliegenden Verordnung oder anderer Gemeinschaftsvorschriften führen die Mitgliedstaaten Kontrollen und Maßnahmen ein, soweit sie erforderlich sind, um die ordnungsgemäße Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 und der vorliegenden Verordnung sicherzustellen. Sie müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein, um einen angemessenen Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften zu gewährleisten. Insbesondere müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass a) alle durch gemeinschaftliche oder einzelstaatliche Rechtsvorschriften oder im nationalen Rahmen aufgestellten Kriterien für die Unterstützung kontrolliert werden können; b) die für die Durchführung der Kontrollen zuständigen Behörden über Bedienstete in hinreichender Anzahl und mit geeigneter Qualifikation und Erfahrung für die wirksame Durchführung der Kontrollen verfügen; c) Kontrollen vorgesehen sind, mit denen eine regelwidrige Doppelfinanzierung der Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung mit anderen gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Regelungen ausgeschlossen wird; d) die Kontrollen und Maßnahmen auf die Art der Stützungsmaßnahmen abgestimmt sind. Die Mitgliedstaaten bestimmen die Methoden und Mittel der Kontrollen sowie die zu kontrollierenden Personen; e) die Kontrollen entweder systematisch oder stichprobenartig durchgeführt werden. Bei stichprobenartigen Kontrollen stellen die Mitgliedstaaten durch deren Anzahl, Art und Häufigkeit sicher, dass sie für ihr gesamtes Gebiet repräsentativ sind und gegebenenfalls dem Volumen der vermarkteten oder zur Vermarktung vorrätig gehaltenen Weinbauerzeugnisse entsprechen; f) die für die Finanzierung durch die Gemeinschaft genehmigten Maßnahmen der Wirklichkeit entsprechen und den Gemeinschaftsvorschriften genügen.
Article 77 Allgemeine Grundsätze
1 Es werden Verwaltungskontrollen und gegebenenfalls Vor-Ort-Kontrollen durchgeführt.
2 Die Verwaltungskontrolle wird systematisch durchgeführt und umfasst Gegenkontrollen, unter anderem anhand der Daten des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems gemäß Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.
3 Abgesehen von den Fällen, in denen systematische Vor-Ort-Kontrollen durch die Verordnung (EG) Nr. 479/2008 oder die vorliegende Verordnung vorgesehen sind, führen die zuständigen Behörden Vor-Ort-Kontrollen durch Stichprobe eines geeigneten Prozentsatzes von Begünstigten/Erzeugern auf Basis einer Risikoanalyse nach Artikel 79 der vorliegenden Verordnung durch.
4 Bei den Maßnahmen nach den Artikeln 16, 17, 18 und 19 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 beläuft sich die Stichprobe auf mindestens 5 % der Anträge auf Unterstützung. Die Stichprobe muss außerdem mindestens 5 % der Mengen umfassen, für die die Unterstützung gewährt wird.
5 Bei den Maßnahmen nach Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 finden die Artikel 26, 27 und 28 der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 sinngemäß Anwendung.
6 Auf die im vorliegenden Artikel vorgesehenen Vor-Ort-Kontrollen findet Artikel 26 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 Anwendung.
7 Die Mitgliedstaaten machen in allen geeigneten Fällen vom Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem Gebrauch.
Article 78 Kontrollen vor Ort
1 Die Vor-Ort-Kontrollen werden unangekündigt durchgeführt. Sofern der Prüfungszweck nicht gefährdet wird, ist jedoch eine auf das strikte Minimum beschränkte Ankündigungsfrist zulässig. Die Ankündigung darf außer in hinreichend begründeten Fällen oder bei Maßnahmen, für die eine systematische Vor-Ort-Kontrolle vorgesehen ist, nicht mehr als 48 Stunden im Voraus erfolgen.
2 Die in dieser Verordnung vorgesehenen Vor-Ort-Kontrollen werden gegebenenfalls zusammen mit anderen gemeinschaftsrechtlich vorgesehenen Kontrollen durchgeführt.
3 Verhindert der Betriebsinhaber oder sein Vertreter die Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle, so werden die betreffenden Anträge abgelehnt.
Article 79 Auswahl der Kontrollstichprobe
1 Die zuständige Behörde wählt anhand einer Risikoanalyse und — wenn die Kontrollen insbesondere die Gemeinschaftsfinanzierung betreffen — je nach Repräsentativität der eingereichten Anträge auf Unterstützung die Stichproben für die nach dieser Verordnung durchzuführenden Vor-Ort-Kontrollen aus. Die Wirksamkeit der Risikoanalyse ist jährlich zu überprüfen und zu aktualisieren durch a) Feststellung der Relevanz jedes einzelnen Risikofaktors; b) Vergleich der Ergebnisse der risikobasierten Stichprobe und der Zufallsstichprobe gemäß Unterabsatz 2; c) Berücksichtigung der besonderen Situation im Mitgliedstaat. Zur Sicherstellung der Repräsentativität wählen die Mitgliedstaaten 20 bis 25 % der Mindestanzahl der einer Vor-Ort-Kontrolle zu unterziehenden Begünstigten/Erzeuger nach dem Zufallsprinzip aus.
2 Die zuständige Behörde hält die Gründe für die Auswahl der Begünstigten/Erzeuger für eine Vor-Ort-Kontrolle schriftlich fest. Der die Vor-Ort-Kontrolle durchführende Inspektor wird vor Beginn der Kontrolle über diese Gründe informiert.
Article 80 Kontrollbericht
1 Über jede Vor-Ort-Kontrolle ist ein Kontrollbericht anzufertigen, der es ermöglicht, die Einzelheiten der vorgenommenen Kontrollen nachzuvollziehen. Soweit die Kontrolle die Gemeinschaftsfinanzierung betrifft, enthält der Bericht insbesondere folgende Angaben: a) die Stützungsregelungen und die kontrollierten Anträge, b) die anwesenden Personen, c) gegebenenfalls die kontrollierten landwirtschaftlichen Flächen, die vermessenen landwirtschaftlichen Flächen, die Ergebnisse der Vermessung je vermessene Parzelle und die angewandten Messverfahren, d) im Falle der Rodungsregelung die Überprüfung, ob die betreffende Fläche ordnungsgemäß bewirtschaftet ist, e) die kontrollierten Mengen und die Ergebnisse der Kontrolle, f) ob und gegebenenfalls wie lange im Voraus die Kontrolle angekündigt war, g) sonstige durchgeführte Kontrollmaßnahmen.
2 Wenn bei der vor Ort oder durch Fernerkundung durchgeführten Kontrolle Unstimmigkeiten zwischen den Angaben im Antrag und der tatsächlichen Situation festgestellt werden, erhält der Erzeuger eine Ausfertigung des Kontrollberichts und kann diesen unterzeichnen, bevor die zuständige Behörde aus den Feststellungen ihre Schlussfolgerungen im Hinblick auf etwaige sich daraus ergebende Kürzungen oder Ausschlüsse zieht.
Article 81 Kontrolle des Produktionspotenzials
1 Die Einhaltung der Bestimmungen über das Produktionspotenzial in Titel V der Verordnung (EG) Nr. 479/2008, einschließlich des Neuanpflanzungsverbots nach Artikel 90 Absatz 1 derselben Verordnung, wird von den Mitgliedstaaten anhand der Weinbaukartei kontrolliert.
2 Bei der Gewährung von Neuanpflanzungsrechten nach Artikel 92 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 werden die Flächen vor und nach der Rodung systematisch kontrolliert. Die Kontrolle bezieht sich auf die Parzellen, für die Wiederbepflanzungsrechte beantragt wurden. Bei der Kontrolle vor der Rodung wird unter anderem überprüft, ob die betreffende Rebfläche tatsächlich vorhanden ist. Diese Kontrolle erfolgt in Form einer herkömmlichen Vor-Ort-Kontrolle. Wenn der Mitgliedstaat über eine zuverlässige, aktualisierte elektronische Weinbaukartei verfügt, kann die Kontrolle in Form der Verwaltungskontrolle durchgeführt und die Vor-Ort-Kontrolle vor der Rodung auf 5 % der Anträge (auf Jahresbasis) beschränkt werden, um die Zuverlässigkeit der Verwaltungskontrollen zu bestätigen. Wenn sich bei der Vor-Ort-Kontrolle erhebliche Unregelmäßigkeiten oder Unstimmigkeiten in einem Gebiet oder Teilgebiet ergeben, wird die Zahl der Vor-Ort-Kontrollen in dem betreffenden Jahr und dem folgenden Jahr von der zuständigen Behörde entsprechend erhöht.
3 Die Flächen, für die eine Rodungsprämie gewährt wird, werden vor und nach der Rodung systematisch kontrolliert. Diese Kontrolle bezieht sich auf die Parzellen, für die eine Unterstützung beantragt wurde. Bei der Kontrolle vor der Rodung wird unter anderem überprüft, ob die betreffende Rebfläche tatsächlich vorhanden ist und ordnungsgemäß bewirtschaftet wird, und die bepflanzte Fläche gemäß Artikel 75 bestimmt. Diese Kontrolle erfolgt in Form einer herkömmlichen Vor-Ort-Kontrolle. Wenn der Mitgliedstaat über grafische Instrumente, die die Messung der Parzelle gemäß Artikel 75 ermöglichen, in der elektronischen Weinbaukartei und über zuverlässige aktualisierte Daten über die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Parzelle verfügt, kann die Kontrolle in Form der Verwaltungskontrolle durchgeführt und die Vor-Ort-Kontrolle vor der Rodung auf 5 % der Anträge beschränkt werden, um die Zuverlässigkeit der Verwaltungskontrollen zu bestätigen. Wenn sich bei der Vor-Ort-Kontrolle erhebliche Unregelmäßigkeiten oder Unstimmigkeiten in einem Gebiet oder Teilgebiet ergeben, wird die Zahl der Vor-Ort-Kontrollen in dem betreffenden Jahr von der zuständigen Behörde entsprechend erhöht.
4 Die Durchführung der Rodung wird durch eine herkömmliche Vor-Ort-Kontrolle überprüft. Bei der Rodung vollständiger Rebparzellen kann diese Überprüfung durch Fernerkundung mit einer Bildauflösung von mindestens 1 m2 vorgenommen werden.
5 Unbeschadet Absatz 3 Unterabsatz 3 und Absatz 4 wird bei Flächen, für die eine Rodungsprämie gewährt wird, mindestens eine der beiden Kontrollen nach Absatz 3 Unterabsatz 3 in Form einer herkömmlichen Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt.
Article 82 Kontrollstellen
1 Beauftragt ein Mitgliedstaat mehrere zuständige Stellen mit der Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften im Weinsektor, so sorgt er für die Koordinierung ihrer Tätigkeiten.
2 Jeder Mitgliedstaat benennt eine einzige Kontaktstelle, die die Verbindungen mit den Kontaktstellen der anderen Mitgliedstaaten und mit der Kommission wahrnimmt. Insbesondere übermittelt diese Stelle die Ersuchen um Amtshilfe bei der Anwendung dieses Titels und nimmt diese entgegen und vertritt ihren Mitgliedstaat gegenüber den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission.
Article 83 Befugnisse der Kontrollbediensteten
Jeder Mitgliedstaat trifft alle zweckdienlichen Maßnahmen, um den Bediensteten seiner zuständigen Stellen die Erfüllung ihrer Aufgaben zu erleichtern. Insbesondere stellt er sicher, dass diese Bediensteten, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den Bediensteten der von ihm hierzu ermächtigten anderen Dienststellen, a) Zugang zu den Rebflächen, den Anlagen zur Bereitung, Lagerung und Verarbeitung von Weinbauerzeugnissen und den Transportmitteln für diese Erzeugnisse erhalten; b) Zugang zu den Geschäfts- oder Lagerräumen und den Transportmitteln jeder Person erhalten, die Weinbauerzeugnisse oder Erzeugnisse, die im Weinsektor verwendet werden, zum Verkauf vorrätig hält, vermarktet oder befördert; c) Bestandsaufnahmen von Weinbauerzeugnissen und den zu ihrer Herstellung verwendeten Stoffen oder Erzeugnissen erstellen können; d) von den Weinbauerzeugnissen, den zu ihrer Herstellung verwendeten Stoffen oder Erzeugnissen und den Erzeugnissen, die zum Verkauf vorrätig gehalten, vermarktet oder befördert werden, Proben entnehmen können; e) in die Buchführungsdaten oder in andere für die Kontrollen zweckdienliche Unterlagen Einsicht nehmen und Kopien oder Auszüge anfertigen können; f) einstweilige Maßnahmen bezüglich der Herstellung, Lagerung, Beförderung, Bezeichnung, Aufmachung und Vermarktung von Weinbauerzeugnissen und den zu ihrer Herstellung verwendeten Stoffen oder Erzeugnissen treffen können, wenn ein begründeter Verdacht auf einen schweren Verstoß gegen die Gemeinschaftsbestimmungen besteht, insbesondere bei betrügerischen Vorgängen oder gesundheitlichen Risiken.
Article 84 Amtshilfe auf Ersuchen
1 Führt eine zuständige Stelle eines Mitgliedstaats in dessen Hoheitsgebiet Kontrollen durch, so kann sie die Kommission oder eine zuständige Stelle eines anderen Mitgliedstaats, der direkt oder indirekt betroffen sein könnte, um Auskünfte ersuchen. Die beantragte Amtshilfe wird umgehend geleistet. Die Kommission wird in allen Fällen unterrichtet, in denen die Kontrollen nach Unterabsatz 1 Erzeugnisse mit Ursprung in einem Drittland betreffen, deren Vermarktung möglicherweise für andere Mitgliedstaaten von besonderem Belang ist. Die ersuchte Stelle erteilt der ersuchenden Stelle alle zur Erfüllung ihrer Aufgabe geeigneten Auskünfte.
2 Auf begründeten Antrag der ersuchenden Stelle führt die ersuchte Stelle eine besondere Überwachung oder Kontrollen durch, mit denen sich die angestrebten Ziele durchsetzen lassen, bzw. veranlasst deren Durchführung.
3 Die ersuchte Stelle verfährt so, als handele sie in eigener Sache.
4 Im Einvernehmen mit der ersuchten Stelle kann die ersuchende Stelle Bedienstete ihres Mitgliedstaats beauftragen, a) entweder in den Räumlichkeiten der Verwaltungsbehörden des Mitgliedstaats, in dem die ersuchte Stelle ihren Sitz hat, Auskünfte über die Anwendung der Vorschriften im Weinsektor oder über Kontrollen einzuholen, einschließlich der Anfertigung von Kopien der Transport- und sonstigen Dokumente oder von Ein- und Ausgangsbüchern, b) oder — nach rechtzeitiger Benachrichtigung der ersuchten Stelle — den nach Absatz 2 beantragten Maßnahmen beizuwohnen. Die Kopien gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a dürfen nur mit Zustimmung der ersuchten Stelle angefertigt werden.
5 Die Bediensteten der ersuchten Stelle sind jederzeit für die Durchführung der Kontrollen zuständig.
6 Die Bediensteten der ersuchenden Stelle a) legen eine schriftliche Vollmacht vor, in der ihre Personalien und ihre dienstliche Stellung angegeben sind; b) verfügen unbeschadet der Beschränkungen, die der Mitgliedstaat der ersuchten Stelle seinen eigenen Bediensteten bei der Durchführung der betreffenden Kontrollen auferlegt, i) über die Zugangsrechte nach Artikel 83 Buchstaben a und b, ii) über ein Recht auf Information über die Ergebnisse der Kontrollen, die von den Bediensteten der ersuchten Stelle nach Artikel 83 Buchstaben c und e durchgeführt werden; c) halten sich bei den Kontrollen an die dienstlichen Regeln und Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats und unterliegen dem Berufsgeheimnis.
7 Die Anträge auf Amtshilfe nach diesem Artikel sind über die Kontaktstelle des betreffenden Mitgliedstaats an die ersuchte Stelle zu richten. Dasselbe Verfahren gilt für a) die Beantwortung dieser Anträge, b) die Mitteilungen über die Anwendung der Absätze 2 und 4. Abweichend von Unterabsatz 1 können die Mitgliedstaaten im Interesse einer wirksameren und rascheren Zusammenarbeit gestatten, dass eine zuständige Stelle a) ihre Anträge oder Mitteilungen direkt an eine zuständige Stelle eines anderen Mitgliedstaats richtet, b) die Anträge oder Mitteilungen, die ihr von einer zuständigen Stelle eines anderen Mitgliedstaats zugehen, direkt beantwortet.
Article 85 Amtshilfe ohne vorheriges Ersuchen
Eine zuständige Stelle eines Mitgliedstaats unterrichtet über ihre Kontaktstelle unverzüglich die Kontaktstelle des betroffenen Mitgliedstaats und die Kommission, wenn sie davon Kenntnis erhält oder den begründeten Verdacht hegt, dass a) ein in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 genanntes Erzeugnis gegen die Vorschriften im Weinsektor verstößt oder seine Herstellung oder Vermarktung auf einer Betrugshandlung beruht und b) dieser Verstoß für einen oder mehrere andere Mitgliedstaaten von besonderem Belang und geeignet ist, verwaltungsrechtliche Maßnahmen oder eine Strafverfolgung auszulösen.
Article 86 Gemeinsame Vorschriften
1 Den Informationen nach Artikel 84 Absatz 1 und Artikel 85 werden Unterlagen oder andere sachdienliche Belege sowie Angaben über etwaige verwaltungsrechtliche Maßnahmen oder Strafverfolgungen beigefügt oder so bald wie möglich nachgereicht; sie beziehen sich insbesondere auf folgende Aspekte der betreffenden Erzeugnisse: a) Zusammensetzung und organoleptische Eigenschaften, b) Bezeichnung und Aufmachung, c) Einhaltung der Erzeugungs- und Vermarktungsvorschriften.
2 Die Kontaktstellen, die von der Sache betroffen sind, wegen der die Amtshilfe eingeleitet wurde, unterrichten einander unverzüglich a) über den Verlauf der Untersuchungen, b) über die administrativen oder rechtlichen Folgen der betreffenden Vorgänge.
3 Die bei der Anwendung von Artikel 84 Absätze 2 und 4 entstehenden Reisekosten gehen a) zu Lasten des Mitgliedstaats, der für die in den genannten Absätzen vorgesehenen Maßnahmen einen Bediensteten beauftragt hat, oder b) auf Antrag der Kontaktstelle dieses Mitgliedstaats zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts, wenn die Kommission das Interesse der Gemeinschaft an der betreffenden Kontrolltätigkeit zuvor formell anerkannt hat.
Article 87 Zweck der Datenbank
1 Die Gemeinsame Forschungsstelle (GFS) führt eine Datenbank für Analysewerte von Weinbauerzeugnissen.
2 In der Datenbank werden die Daten gespeichert, die durch Isotopenanalyse der Ethanol- und Wasserbestandteile der Weinbauerzeugnisse nach den Analyse-Referenzmethoden gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 gewonnen wurden.
3 Die Datenbank trägt zur Harmonisierung der Auswertung der Analyseergebnisse bei, die in den amtlichen Laboratorien der Mitgliedstaaten bei Anwendung der Referenzmethoden nach Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 gewonnen wurden.
Article 88 Analyseproben
1 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Analyseproben frischer Weintrauben für die Datenbank nach den Vorschriften in Anhang XVI entnommen, behandelt und zu Wein verarbeitet werden.
2 Die Proben werden aus Rebflächen entnommen, die hinsichtlich des Bodens, der Lage, der Erziehungsart, der Sorte, des Alters und der angewendeten Anbaumethoden für ein Anbaugebiet repräsentativ sind.
3 Die Zahl der jährlich zu entnehmenden Proben für die Datenbank ist in Anhang XVII festgelegt. Bei der Aufteilung der Proben wird der geografischen Lage der Weinbaugebiete in den Mitgliedstaaten gemäß Anhang XVII Rechnung getragen. Jedes Jahr werden mindestens 25 % der Proben aus denselben Parzellen entnommen, aus denen bereits in den Vorjahren Proben entnommen wurden.
4 Die Proben werden in den von den Mitgliedstaaten benannten Laboratorien nach den Methoden gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 analysiert. Die benannten Laboratorien müssen den allgemeinen Betriebskriterien für Prüflabors nach der Norm ISO/IEC 17025 genügen und sich insbesondere an einem Eignungsprüfungssystem für Isotopenanalysemethoden beteiligen. Die Erfüllung dieser Kriterien muss der GFS im Hinblick auf die Qualitätskontrolle und Validierung der gelieferten Daten schriftlich nachgewiesen werden.
5 Nach dem Muster in Anhang XIX wird ein Analysebulletin erstellt. Für jede Probe wird ein Kennblatt anhand des Fragebogens in Anhang XVIII angelegt.
6 Der GFS wird eine Kopie des Analysebulletins mit den Ergebnissen der Analysen und ihrer Auswertung sowie eine Kopie des Kennblatts übermittelt.
7 Die Mitgliedstaaten und die GFS gewährleisten, dass a) die Analysedaten in der Datenbank für Analysewerte gespeichert bleiben; b) zumindest eine Kontrollprobe von jeder der GFS eingesandten Probe mindestens drei Jahre ab dem Datum der Entnahme zu Analysezwecken aufbewahrt wird; c) diese Datenbank nur zur Überwachung der Anwendung der gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Vorschriften im Weinsektor oder zu statistischen oder wissenschaftlichen Zwecken benutzt wird; d) Maßnahmen getroffen werden, die den Schutz der Daten, insbesondere vor unbefugtem Zugriff und Manipulationen, gewährleisten; f) jeder persönlich Betroffene ohne überhöhten Zeit- und Kostenaufwand Zugang zu den ihn betreffenden Daten hat und die Daten gegebenenfalls berichtigen lassen kann, wenn sie unrichtig sind.
Article 89 Isotopenanalyse
Während des Aufbaus geeigneter Analyseeinrichtungen senden die weinerzeugenden Mitgliedstaaten, die der Gemeinschaft 2004 oder 2007 beitraten und nicht für die Durchführung der Isotopenanalyse ausgerüstet sind, ihre Weinproben bis zum 31. Juli 2010 an die GFS zur Analyse ein. In diesem Fall können sie eine zuständige Stelle benennen, die Zugang zu den Daten der in ihrem Gebiet entnommenen Proben haben darf.
Article 90 Übermittlung der Ergebnisse
1 Die in der Datenbank gespeicherten Daten werden den von den Mitgliedstaaten hierzu benannten Laboratorien auf Antrag zur Verfügung gestellt.
2 Die GFS erstellt und aktualisiert jährlich das Verzeichnis der von den Mitgliedstaaten für die Herstellung der Proben und die Messungen für die Datenbank benannten Laboratorien.
3 In begründeten Fällen können die Daten gemäß Absatz 1, sofern sie repräsentativ sind, auf Antrag auch anderen amtlichen Stellen der Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden.
4 Die Übermittlung der Daten betrifft nur die einschlägigen Analysedaten, die zur Auswertung einer Analyseprobe ähnlicher Eigenschaften und ähnlichen Ursprungs erforderlich sind. Bei jeder Übermittlung von Daten ist auf die geltenden Mindestanforderungen für die Benutzung der Datenbank hinzuweisen.
Article 91 Einhaltung der Verfahren
Die Mitgliedstaaten wachen darüber, dass die in ihren eigenen Datenbanken gespeicherten Isotopenanalysewerte durch Analyse von Proben gewonnen werden, die nach den Bestimmungen dieses Kapitels entnommen und behandelt worden sind.
Article 92 Ersuchen um Probenahme
1 Im Rahmen der Anwendung von Kapitel II können die Bediensteten einer zuständigen Stelle eines Mitgliedstaats eine zuständige Stelle eines anderen Mitgliedstaats um eine Probenahme nach den einschlägigen Bestimmungen dieses Mitgliedstaats ersuchen.
2 Die ersuchende Stelle verfügt über die entnommenen Proben und bestimmt insbesondere das Laboratorium, in dem sie analysiert werden.
3 Die Proben werden nach den Vorschriften in Anhang XX entnommen und behandelt.
Article 93 Kosten für Entnahme, Versand und Analyse der Proben
1 Die Kosten für die Entnahme, die Behandlung und den Versand der Proben und für die analytische und organoleptische Prüfung trägt die Stelle des Mitgliedstaats, die um die Probenahme ersucht hat. Diese Kosten berechnen sich nach den Sätzen, die in dem Mitgliedstaat gelten, auf dessen Gebiet diese Maßnahmen durchgeführt worden sind.
2 Die Kosten für den Versand der Proben gemäß Artikel 89 trägt die Gemeinschaft.
Article 94 Beweiskraft
Die von den Bediensteten einer zuständigen Stelle eines Mitgliedstaats in Anwendung dieses Kapitels getroffenen Feststellungen können von den zuständigen Stellen der anderen Mitgliedstaaten geltend gemacht werden. In diesem Fall darf diesen Feststellungen nicht allein deshalb ein geringerer Wert zukommen, weil sie nicht von dem betreffenden Mitgliedstaat ausgehen.
Article 95 Kontrollierte Personen
1 Natürliche und juristische Personen sowie Vereinigungen dieser Personen, deren berufliche Tätigkeit den Kontrollen nach dieser Verordnung unterzogen werden kann, dürfen diese in keiner Weise behindern und müssen sie jederzeit erleichtern.
2 Die Bewirtschafter der Rebflächen, auf denen Bedienstete einer zuständigen Stelle Proben entnehmen, a) dürfen die Probenahme in keiner Weise behindern und b) müssen den Bediensteten alle aufgrund dieser Verordnung verlangten Auskünfte erteilen.
Article 96 Zahlungen an die Begünstigten
Die Zahlungen gemäß Titel II, ausgenommen Artikel 9, und gemäß Titel V der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 sind in vollem Umfang an die Begünstigten zu leisten. Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten die Unterstützung gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 durch Versicherungsgesellschaften auszahlen lassen, sofern a) die Bedingungen gemäß Artikel 14 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 erfüllt sind; b) die Unterstützung in voller Höhe an den Erzeuger weitergegeben wird; c) die Versicherungsgesellschaft die Unterstützung dem Erzeuger entweder im Voraus oder durch Bank- oder Postüberweisung innerhalb von fünfzehn Tagen nach Erhalt der Zahlung durch den Mitgliedstaat auszahlt. Die Auszahlung durch Versicherungsgesellschaften darf die Wettbewerbsbedingungen auf dem Versicherungsmarkt nicht beeinträchtigen. Die Zahlungen unterliegen der vorherigen Kontrolle nach den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung, ausgenommen Vorauszahlungen, die durch eine Sicherheit verbürgt sind.
Article 97 Rückforderung zu Unrecht geleisteter Zahlungen
Zu Unrecht geleistete Zahlungen einschließlich Zinsen werden von den Begünstigten zurückgefordert. Die Regeln von Artikel 73 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 finden sinngemäß Anwendung. Die Anwendung von Verwaltungssanktionen und die Rückforderung von zu Unrecht geleisteten Zahlungen erfolgen unbeschadet der Mitteilung von Unregelmäßigkeiten an die Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1848/2006 der Kommission .
Article 98 Einzelstaatliche Sanktionen
Unbeschadet der Sanktionen nach der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 oder der vorliegenden Verordnung schreiben die Mitgliedstaaten bei Unregelmäßigkeiten in Bezug auf Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 oder der vorliegenden Verordnung die Anwendung von Sanktionen auf nationaler Ebene vor, die wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind, um einen angemessenen Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften zu gewährleisten.
Article 99 Künstlich geschaffene Situationen
Unbeschadet besonderer Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 oder der vorliegenden Verordnung werden keine Zahlungen an Personen geleistet, wenn feststeht, dass sie die Voraussetzungen für den Erhalt dieser Zahlungen künstlich geschaffen haben, um einen den Zielen der betreffenden Maßnahme zuwiderlaufenden Vorteil zu erwirken.
Article 100 Mitteilungen
1 Unbeschadet besonderer Bestimmungen der vorliegenden Verordnung erfolgen die Mitteilungen gemäß dieser Verordnung nach den in den Anhängen aufgeführten Formaten in Form von Dateien einer Spreadsheet-Anwendung. Sie werden der Kommission ebenfalls in elektronischer Form übermittelt. Wenn ein Mitgliedstaat Angaben auf regionaler Ebene erfasst, übermittelt er der Kommission auch eine zusammenfassende Tabelle mit den Angaben der Regionen. Mitteilungen auf andere als die vorgegebene Weise und in einem anderen als dem vorgegebenen Format können unbeschadet von Absatz 4 als nicht erfolgt gelten.
2 Wenn ein Mitgliedstaat in einer bestimmten Tabelle nur Nullwerte zu übermitteln hätte, braucht er diese nicht auszufüllen und der Kommission nur mitzuteilen, dass die Tabelle für ihn nicht relevant ist. Diese vereinfachte Mitteilung erfolgt zu demselben Termin, der für die betreffende Tabelle festgesetzt ist.
3 Unbeschadet besonderer Bestimmungen dieser Verordnung treffen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen, um die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Mitteilungsfristen einzuhalten.
4 Versäumt ein Mitgliedstaat, eine Mitteilung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 oder der vorliegenden Verordnung vorzunehmen, oder erscheint die Mitteilung in Anbetracht der der Kommission vorliegenden objektiven Daten falsch, so kann die Kommission die monatlichen Zahlungen nach Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates für den Weinsektor ganz oder teilweise aussetzen, bis die Mitteilungen ordnungsgemäß erfolgt sind.
5 Die Mitgliedstaaten bewahren die gemäß dieser Verordnung aufgezeichneten Angaben während mindestens zehn Weinwirtschaftsjahren nach dem Jahr ihrer Aufzeichnung auf.
6 Die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Mitteilungen berühren nicht die Pflichten der Mitgliedstaaten im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 357/79 des Rates vom 5. Februar 1979 über statistische Erhebungen der Rebflächen .
Article 101 Offensichtliche Fehler
Mitteilungen und Anträge eines Mitgliedstaats im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 oder der vorliegenden Verordnung, einschließlich der Anträge auf Unterstützung, können bei offensichtlichen Fehlern, die von der zuständigen Behörde anerkannt wurden, jederzeit nach ihrer Einreichung korrigiert werden.
Article 102 Höhere Gewalt und außergewöhnliche Umstände
Ist im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 oder der vorliegenden Verordnung eine Sanktion zu verhängen, so erfolgt diese nicht in Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 40 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.
Article 103 Aufhebungen und Bezugnahmen
1 Die Verordnungen (EG) Nr. 1227/2000, (EG) Nr. 1623/2000, (EG) Nr. 2729/2000 und (EG) Nr. 883/2001 werden aufgehoben. Jedoch a) finden die einschlägigen Vorschriften der Verordnungen (EG) Nr. 1227/2000 und (EG) Nr. 1623/2000 weiter Anwendung, soweit die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 förderfähigen Maßnahmen vor dem 1. August 2008 begonnen oder unternommen wurden; b) findet Tabelle 10 aus dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 weiter Anwendung, soweit in einer Durchführungsverordnung zur Etikettierung und Aufmachung von Wein, die nach Artikel 63 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 erlassen wird, nichts anderes vorgesehen ist; c) bleibt Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 bis zum 31. Juli 2012 gültig.
2 Bezugnahmen auf die aufgehobenen Verordnungen gemäß Absatz 1 gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung nach der Entsprechungstabelle in Anhang XXII.
Article 104 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. August 2008. Jedoch gelten Artikel 2 und Titel IV Kapitel III ab dem 30. Juni 2008.
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