Verordnung (EG) Nr. 617/2008 der Kommission vom 27. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Bruteier und Küken von Hausgeflügel
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Article 1 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. Bruteier: in der Gemeinschaft erzeugte oder aus Drittländern eingeführte Eier von Hausgeflügel der Unterpositionen 04070011 und 04070019 der Kombinierten Nomenklatur, die zur Erzeugung von Küken bestimmt, je nach Art, Kategorie und Nutzungstyp unterschiedlich und nach dieser Verordnung ausgewiesen sind; 2. Küken: in der Gemeinschaft erzeugtes oder aus Drittländern eingeführtes lebendes Hausgeflügel mit einem Stückgewicht von 185 g oder weniger der Unterpositionen 010511 und 010519 der Kombinierten Nomenklatur der folgenden Kategorien: a) „Gebrauchsküken“: Küken einer der folgenden Nutzungstypen: i) „Schlachtküken“: Küken für die Mast, die vor Erlangung der Geschlechtsreife geschlachtet werden, ii) „Legeküken“: Küken für die Aufzucht, die zur Erzeugung von Konsumeiern bestimmt sind, iii) „Zweinutzungsküken“: Küken, die entweder für die Eier- oder für die Fleischerzeugung bestimmt sind; b) „Vermehrungsküken“: Küken für die Erzeugung von Gebrauchsküken; c) „Zuchtküken“: Küken für die Erzeugung von Vermehrungsküken. 3. Betrieb: Betriebsstätte oder Teil einer Betriebsstätte jedes einzelnen der nachstehenden Tätigkeitsbereiche: a) „Zuchtbetrieb“: Betrieb, dessen Tätigkeit in der Erzeugung von Bruteiern zur Erzeugung von Zuchtküken, Vermehrungsküken oder Gebrauchsküken besteht; b) „Vermehrungsbetrieb“: Betrieb, dessen Tätigkeit in der Erzeugung von Bruteiern zur Erzeugung von Gebrauchsküken besteht; c) „Brüterei“: Betrieb, dessen Tätigkeit im Einlegen von Bruteiern in Brutschränke, im Bebrüten dieser Eier sowie in der Lieferung von Küken besteht. 4. Fassungsvermögen: die größtmögliche Zahl Bruteier, die gleichzeitig in die Brutschränke ausschließlich der Schlupfräume eingelegt werden kann.
Article 2 Registrierung der Betriebe
1 Jeder Betrieb wird auf Antrag bei der vom jeweiligen Mitgliedstaat bezeichneten zuständigen Stelle registriert und erhält eine Kennnummer. Die Kennnummer kann jedem Betrieb entzogen werden, der den Vorschriften dieser Verordnung nicht nachkommt.
2 Jeder Registrierungsantrag eines in Absatz 1 genannten Betriebes ist an die zuständige Stelle des Mitgliedstaats zu richten, in dessen Hoheitsgebiet der Betrieb liegt. Diese Stelle teilt dem registrierten Betrieb eine aus einem der Codes in Anhang I und einer Kennziffer bestehende Kennnummer zu, mit der sich der Tätigkeitsbereich des Betriebs bestimmen lässt.
3 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich alle Änderungen des Schlüssels für die Zuteilung der Kennnummern, mit denen sich der Tätigkeitsbereich des Betriebs bestimmen lässt, mit.
Article 3 Kennzeichnung der Bruteier und ihrer Verpackungen
1 Bruteier, die zur Erzeugung von Küken verwendet werden, werden einzeln gekennzeichnet.
2 Die Einzelkennzeichnung der genannten Bruteier erfolgt im Erzeugerbetrieb, der die Eier mit seiner Kennnummer bestempelt. Die Schriftzeichen und Zahlen sind in unverwischbarer schwarzer Farbe auszuführen und müssen mindestens 2 mm hoch und 1 mm breit sein.
3 Die Mitgliedstaaten können jedoch abweichend eine andere als die in Absatz 2 beschriebene Kennzeichnung der Bruteier zulassen, sofern diese in unverwischbarer schwarzer Farbe ausgeführt wird, deutlich sichtbar ist, und mindestens 10 mm2 bedeckt. Diese Kennzeichnung hat vor dem Einlegen in den Brutschrank im Erzeugungsbetrieb oder in der Brüterei zu erfolgen. Die Mitgliedstaaten, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, setzen die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission davon in Kenntnis und teilen ihnen die zu diesem Zweck getroffenen Maßnahmen mit.
4 Bruteier werden in vollkommen sauberen Verpackungen befördert, die nur Bruteier einer Geflügelart, einer Geflügelkategorie und eines Geflügelnutzungstyps aus einem Erzeugerbetrieb enthalten und eine der Angaben in Anhang II tragen.
5 Um den Vorschriften in bestimmten einführenden Drittländern zu genügen, können die für die Ausfuhr bestimmten Bruteier und ihre Verpackungen mit Angaben versehen werden, die von den in dieser Verordnung vorgesehenen Angaben abweichen, soweit sie nicht mit diesen sowie den in Artikel 121 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und in den zu deren Durchführung erlassenen Verordnungen vorgesehenen Angaben verwechselt werden können.
6 Verpackungen oder andere Behältnisse, in denen diese Bruteier befördert werden, tragen die Kennnummer des Erzeugerbetriebs.
7 Nur die gemäß diesem Artikel gekennzeichneten Bruteier dürfen zwischen den Mitgliedstaaten befördert oder gehandelt werden.
8 Bruteier mit Herkunft aus Drittländern dürfen nur eingeführt werden, sofern sie in mindestens 3 mm hohen Buchstaben den Namen des Ursprungslandes und einen der folgenden Aufdrucke tragen „à couver“, „broedei“, „rugeaeg“, „Bruteier“, „προς εκκόλαψιν“, „para incubar“, „hatching“, „cova“, „para incubação“, „haudottavaksi“, „för kläckning“, „líhnutí“, „haue“, „inkubācija“, „perinimas“, „keltetésre“, „tifqis“, „do wylęgu“, „valjenje“, „liahnutie“, „за люпене“ oder „incubare“. Ihre Verpackungen enthalten ausschließlich Bruteier einer Geflügelart, einer Geflügelkategorie und eines Geflügelnutzungstyps eines Ursprungslandes und eines Versenders und tragen mindestens folgende Angaben: a) die auf den Eiern aufgedruckten Angaben, b) die Geflügelart, von der die Eier stammen, c) Namen oder Firmenbezeichnung und Anschrift des Versenders.
Article 4 Kennzeichnung der Küken enthaltenden Verpackungen
1 Küken werden nach Geflügelart, -nutzungstyp und -kategorie getrennt verpackt.
2 Die Kartons enthalten ausschließlich Küken aus einer Brüterei und tragen mindestens die Kennnummer der Brüterei.
3 Küken mit Herkunft aus Drittländern dürfen nur eingeführt werden, sofern sie gemäß Absatz 1 sortiert sind. Die Kartons enthalten ausschließlich Küken eines Ursprungslandes und eines Versenders und tragen mindestens folgende Angaben: a) Namen des Ursprungslandes, b) die Geflügelart, der die Küken angehören, c) Namen oder Firmenbezeichnung und Anschrift des Versenders. Die auf den Verpackungen anzubringenden Aufschriften sind mit unverwischbarer schwarzer Farbe in Schriftzeichen von mindestens 20 mm Höhe und 10 mm Breite und mit einer Strichstärke von 1 mm auszuführen.
Article 5 Begleitpapier
1 Für den Versand einer jeden Partie Bruteier oder Küken wird ein Begleitpapier erstellt, das zumindest folgende Angaben enthält: a) Namen oder Firmenbezeichnung sowie Anschrift und Kennnummer des Betriebes, b) die Anzahl der Bruteier oder Küken nach Geflügelart, -kategorie und -nutzungstyp, c) das Versanddatum, d) Namen und Anschrift des Empfängers.
2 Bei Sendungen von Bruteiern und Küken aus Drittländern ist an Stelle der Kennnummer des Betriebes der Name des Ursprungslandes anzugeben.
Article 6 Register
Jede Brüterei führt ein Register mit folgenden Angaben, aufgegliedert nach Art, Kategorie (Zucht-, Vermehrungs- oder Gebrauchsküken) und Nutzungstyp (Schlacht- oder Legeküken bzw. Zweinutzungsküken): a) das Datum der Einlegung in den Brutschrank, die Anzahl der eingelegten Bruteier und die Kennnummer des Betriebs, in dem die Bruteier erzeugt wurden; b) das Schlupfdatum und die Anzahl der ausgeschlüpften Küken, die tatsächlich für den Gebrauch bestimmt sind; c) die Anzahl der bebrüteten, aus dem Brutschrank wieder herausgenommenen Eier und die Identität des Käufers.
Article 7 Verwendung der aus dem Brutschrank entnommenen Eier
Die aus dem Brutschrank wieder herausgenommenen Eier sind anderen Zwecken als dem menschlichen Verzehr zuzuführen. Sie können als Industrieeier im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 der Kommission verwendet werden.
Article 8 Mitteilungen
1 Jede Brüterei übermittelt der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats monatlich die Anzahl der eingelegten Bruteier und die Anzahl der ausgeschlüpften Küken, die tatsächlich für den Gebrauch bestimmt sind, und zwar aufgegliedert nach Art, Kategorie und Nutzungstyp.
2 Statistische Angaben über den Bestand an Zucht- und Vermehrungsgeflügel werden, soweit erforderlich, bei den nicht in Absatz 1 genannten Betrieben nach den Modalitäten und unter den Bedingungen angefordert, die nach dem Verfahren des Artikels 195 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 festgelegt werden.
3 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission monatlich unverzüglich nach Eingang und Erfassung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Angaben eine Aufstellung, die auf der Grundlage dieser Angaben für den vorangegangenen Monat erstellt wird. Die Aufstellung des Mitgliedstaats gibt ferner die Anzahl der im gleichen Monat eingeführten und ausgeführten Küken an, aufgegliedert nach Art, Kategorie und Nutzungstyp.
4 Das Muster der in Absatz 3 genannten Aufstellung ist Anhang III zu entnehmen. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission diese Aufstellung für jeden Monat des Kalenderjahres spätestens vier Wochen nach dem betreffenden Monat.
5 Die Mitgliedstaaten können das Aufstellungsmuster (Teil I) in Anhang III dazu benutzen, die in den Absätzen 1 und 2 genannten Angaben bei den Brütereien einzuholen.
6 Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass das in Artikel 5 vorgesehene Begleitpapier für Küken in mehreren Exemplaren ausgestellt wird. In diesem Fall wird ein Exemplar dieses Papiers bei der Einfuhr oder Ausfuhr sowie bei innergemeinschaftlichem Handel der in Artikel 9 dieser Verordnung genannten zuständigen Stelle übermittelt.
7 Die Mitgliedstaaten, die das in Absatz 6 genannte Verfahren anwenden, teilen dies den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission mit.
Article 9 Kontrollstellen
Die Einhaltung dieser Verordnung wird von den in jedem Mitgliedstaat bestimmten Stellen überwacht. Das Verzeichnis dieser Stellen wird den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission spätestens einen Monat vor Beginn der Anwendung dieser Verordnung übermittelt. Jede Änderung dieses Verzeichnisses wird den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission spätestens einen Monat nach der Änderung mitgeteilt.
Article 10 Sanktionen
Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Vorkehrungen, um Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der Verordnung über die Erzeugung von und den Verkehr mit Bruteiern und Küken von Hausgeflügel zu ahnden.
Article 11 Berichterstattung
Vor dem 30. Januar eines jeden Jahres übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission eine Aufstellung über Struktur und Tätigkeit der Brütereien nach dem im Anhang IV wiedergegebenen Muster.
Article 12 Aufhebung
Die Verordnung (EWG) Nr. 1868/77 wird mit Wirkung vom 1. Juli 2008 aufgehoben. Verweise auf die aufgehobene Verordnung und auf die Verordnung (EWG) Nr. 2782/75 gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung nach der Entsprechungstabelle in Anhang V.
Article 13 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Juli 2008.
Relations
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