Verordnung (EG) Nr. 718/2008 des Rates vom 24. Juli 2008 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2015/2006 und (EG) Nr. 40/2008 hinsichtlich der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände
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Article 1 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2015/2006
Teil 2 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2015/2006 wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.
Article 82a Höchstzahl der Schiffe, die im Ostatlantik Roten Thun fischen
1 Die Höchstzahl der Köderschiffe und Schleppangler der Gemeinschaft, die auf Roten Thun einer Mindestgröße von 8 kg oder 75 cm im Ostatlantik fischen dürfen, und die Aufteilung dieser Höchstzahl auf die Mitgliedstaaten wird wie folgt festgelegt: Spanien63Frankreich44EG107
2 Die Höchstzahl der pelagischen Trawler der Gemeinschaft, die als Beifang auf Roten Thun einer Mindestgröße von 8 kg oder 75 cm im Ostatlantik fischen dürfen, und die Aufteilung dieser Höchstzahl auf die Mitgliedstaaten wird wie folgt festgelegt: Frankreich107EG107
Article 82b Fangbeschränkungen für Roten Thun im Ostatlantik
1 Im Rahmen der in Anhang ID festgesetzten Fangbeschränkungen wird die Fangbeschränkung für Roten Thun zwischen 8 kg oder 75 cm und 30 kg oder 115 cm für die in Artikel 82a genannten zugelassenen Gemeinschaftsschiffe und die Aufteilung dieser Fangbeschränkung auf die Mitgliedstaaten wie folgt festgelegt (in Tonnen): Spanien1117,07 Frankreich504EG1621,07
2 Im Rahmen der in Absatz 1 festgesetzten Fangbeschränkungen wird die Fangbeschränkung für Roten Thun mit einem Mindestgewicht von 6,4 kg oder einer Mindestgröße von 70 cm für Köderschiffe mit einer Gesamtlänge von bis zu 17 Metern unter den in Artikel 82a genannten Gemeinschaftsschiffen und die Aufteilung dieser Fangbeschränkung auf die Mitgliedstaaten wie folgt festgelegt (in Tonnen): Frankreich45 EG45
Article 82c Fangbeschränkungen für Roten Thun im Ostatlantik für die traditionelle Küstenfischerei der Gemeinschaft
Im Rahmen der in Anhang ID festgesetzten Fangbeschränkungen wird die Fangbeschränkung für Roten Thun zwischen 8 und 30 kg für die traditionelle Küstenfischerei der Gemeinschaft und die Aufteilung dieser Fangbeschränkung auf die Mitgliedstaaten wie folgt festgelegt (in Tonnen): Spanien263,21Frankreich61,01EG324,22“
Article 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 2 gilt jedoch in Bezug auf die Änderungen nach Anhang II Nummer 2 Buchstaben b und c der vorliegenden Verordnung ab dem 1. Januar 2008.
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