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Verordnung (EG) Nr. 763/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über Volks- und Wohnungszählungen (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32008R0763
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2008-07-09
In force since
2008-09-02
End of validity
2027-12-31
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

Gegenstand dieser Verordnung ist die Aufstellung gemeinsamer Regeln für die Bereitstellung umfassender Daten über die Bevölkerung und die Wohnungssituation im Abstand von zehn Jahren.

Article 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) Bevölkerung ist die nationale, regionale und örtliche Bevölkerung an ihrem üblichen Aufenthaltsort zum Stichtag; b) Wohnungssituation bedeutet Unterkünfte und Gebäude sowie Formen und Arten der Unterbringung sowie das Verhältnis zwischen der Bevölkerung und den Unterkünften auf nationaler, regionaler und örtlicher Ebene zum Stichtag; c) Gebäude sind dauerhafte Gebäude, in denen sich Unterkünfte für Wohnzwecke oder Wohnungen im herkömmlichen Sinn, die der Nutzung als Ferien- oder Zweitwohnung vorbehalten sind oder leer stehen, befinden; d) üblicher Aufenthaltsort ist der Ort, an dem eine Person normalerweise ihre täglichen Ruhephasen verbringt, ungeachtet vorübergehender Abwesenheit zu Zwecken der Erholung, des Urlaubs, des Besuchs von Freunden und Verwandten, zu geschäftlichen Zwecken, zu medizinischer Behandlung oder religiöser Pilgerfahrt. Nur die nachstehend genannten Personen sind als übliche Einwohner des betreffenden geografischen Gebiets zu betrachten: i) Personen, die vor dem Stichtag mindestens 12 Monate ununterbrochen an ihrem üblichen Aufenthaltsort gelebt haben, oder ii) Personen, die während der letzten 12 Monate vor dem Stichtag an ihrem üblichen Aufenthaltsort mit der Absicht eintrafen, sich dort mindestens ein Jahr aufzuhalten. Können die unter Ziffer i oder ii beschriebenen Umstände nicht festgestellt werden, so bedeutet üblicher Aufenthaltsort den Ort des rechtmäßigen oder eingetragenen Wohnsitzes; e) Stichtag ist der Zeitpunkt, auf den die Daten des jeweiligen Mitgliedstaats gemäß Artikel 5 Absatz 1 bezogen sind; f) national bedeutet auf dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats; g) regional bedeutet auf den Ebenen NUTS 1, NUTS 2 oder NUTS 3 im Sinne der durch die Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates geschaffenen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) in ihrer am Stichtag gültigen Fassung; h) örtlich bedeutet auf der Ebene 2 der lokalen Verwaltungseinheiten (Ebene LAU 2); i) wesentliche Merkmale der Volks- und Wohnungszählungen sind individuelle und gleichzeitige Zählung, Universalität in einem festgelegten Gebiet, Verfügbarkeit kleinräumiger Daten und festgelegte Periodizität.

Article 3 Vorzulegende Daten

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) Bevölkerungsdaten, die die im Anhang aufgeführten demografischen, sozialen und wirtschaftlichen Merkmale von Personen, Familien und Haushalten sowie Daten über die Wohnungssituation auf nationaler, regionaler und örtlicher Ebene umfassen.

Article 4 Datenquellen

1 Die Mitgliedstaaten können für ihre Statistiken verschiedene Datenquellen heranziehen, insbesondere die folgenden: a) herkömmliche Zählungen, b) registergestützte Zählungen, c) Kombination aus herkömmlichen Zählungen und Stichprobenerhebungen, d) Kombination aus registergestützten Zählungen und Stichprobenerhebungen, e) Kombination aus registergestützten Zählungen und herkömmlichen Zählungen, f) Kombination aus registergestützten Zählungen, Stichprobenerhebungen und herkömmlichen Zählungen, und g) geeignete Erhebungen mit rotierenden Stichproben (rollierender Zensus).

2 Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Anforderungen des Datenschutzes zu erfüllen. Die Datenschutzbestimmungen der Mitgliedstaaten werden von dieser Verordnung nicht berührt.

3 Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission (Eurostat) spätestens einen Monat vor Veröffentlichung der revidierten Daten über alle Revisionen oder Berichtigungen der gemäß dieser Verordnung bereitgestellten Statistiken sowie über alle Änderungen bei den gewählten Datenquellen und Methoden.

4 Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die zur Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung verwendeten Datenquellen und Methoden den in Artikel 2 Buchstabe i definierten wesentlichen Merkmalen der Volks- und Wohnungszählungen entsprechen. Sie unternehmen fortdauernde Bemühungen zur Verbesserung der Einhaltung dieser wesentlichen Merkmale.

Article 5 Datenübermittlung

1 Jeder Mitgliedstaat legt einen Stichtag fest. Dieser Stichtag muss in ein auf der Grundlage dieser Verordnung festgelegtes Jahr fallen (Bezugsjahr). Das erste Bezugsjahr ist 2011. Die nachfolgenden Bezugsjahre werden von der Kommission (Eurostat) nach dem in Artikel 8 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle festgelegt. Die Bezugsjahre fallen auf den Beginn eines jeden Jahrzehnts.

2 Die Mitgliedstaaten liefern der Kommission (Eurostat) die gemäß dieser Verordnung erforderlichen endgültigen, validierten und aggregierten Daten und die gemäß dieser Verordnung erforderlichen Metadaten innerhalb von 27 Monaten nach Ablauf des Bezugsjahrs.

3 Die Kommission (Eurostat) beschließt nach dem in Artikel 8 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle ein Programm der statistischen Daten und die Metadaten, die zur Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung zu übermitteln sind.

4 Die Kommission (Eurostat) legt die technischen Spezifikationen für die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Themen sowie für deren Untergliederungen nach dem in Artikel 8 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren fest.

5 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die validierten Daten und Metadaten in elektronischer Form. Die Kommission (Eurostat) legt das geeignete technische Format für die Übermittlung der verlangten Daten nach dem in Artikel 8 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren fest.

6 Im Falle von Überarbeitungen oder Berichtigungen gemäß Artikel 4 Absatz 3 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) die geänderten Daten spätestens zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der revidierten Daten.

Article 6 Qualitätsbewertung

1 Für die Zwecke dieser Verordnung gelten für die zu übermittelnden Daten folgende Qualitätsbewertungsmaßstäbe: Relevanz bezeichnet das Maß, in dem die Statistiken dem aktuellen und potenziellen Nutzerbedarf entsprechen; Genauigkeit bezeichnet den Grad der Übereinstimmung der Schätzungen mit den unbekannten tatsächlichen Werten; Aktualität und Pünktlichkeit beziehen sich auf die Zeitspanne zwischen Bezugszeitraum und Verfügbarkeit der Ergebnisse; Zugänglichkeit und Klarheit bezeichnen die Bedingungen und Modalitäten, unter denen die Nutzer Daten erhalten, nutzen und interpretieren können; Vergleichbarkeit bezeichnet das Maß, in dem sich Unterschiede in den statistischen Ansätzen sowie bei den Messinstrumenten und -verfahren bei einem Vergleich zwischen geografischen Gebieten, Erhebungsbereichen oder über die Zeit auswirken; Kohärenz bezeichnet die Eignung der Daten, sich auf verschiedene Weise und für unterschiedliche Zwecke zuverlässig kombinieren zu lassen.

2 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) einen Bericht über die Qualität der übermittelten Daten. In diesem Zusammenhang geben die Mitgliedstaaten auch an, in welchem Umfang die gewählten Datenquellen und Methoden den in Artikel 2 Buchstabe i definierten wesentlichen Merkmalen der Volks- und Wohnungszählungen entsprechen.

3 In Anwendung der Qualitätsbewertungsmaßstäbe gemäß Absatz 1 auf die unter diese Verordnung fallenden Daten werden die Modalitäten und die Struktur der Qualitätsberichte nach dem in Artikel 8 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren festgelegt. Die Kommission (Eurostat) bewertet die Qualität der übermittelten Daten.

4 Die Kommission (Eurostat) stellt in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten Methodikempfehlungen bereit, die der Gewährleistung der Qualität der erstellten Daten und Metadaten dienen, und berücksichtigt dabei insbesondere die Empfehlungen der Konferenz Europäischer Statistiker für die Volks- und Wohnungszählungen 2010.

Article 7 Durchführungsmaßnahmen

1 Die folgenden zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen werden nach dem in Artikel 8 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren erlassen: a) Festlegung technischer Spezifikationen für die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Themen sowie für deren Untergliederungen gemäß Artikel 5 Absatz 4; b) Festlegung des geeigneten technischen Formats gemäß Artikel 5 Absatz 5; c) Modalitäten und Struktur der Qualitätsberichte gemäß Artikel 6 Absatz 3.

2 Die folgenden zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 8 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen: a) Festlegung der Bezugsjahre gemäß Artikel 5 Absatz 1 und b) Annahme des Programms der statistischen Daten und der Metadaten gemäß Artikel 5 Absatz 3.

3 Die Grundsätze, dass der Nutzen der getroffenen Maßnahmen deren Kosten überwiegen muss, und dass zusätzliche Kosten und Belastungen innerhalb vernünftiger Grenzen bleiben müssen, sind zu berücksichtigen.

Article 8 Ausschuss

1 Die Kommission wird von dem Ausschuss für das Statistische Programm unterstützt.

2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8. Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

3 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Article 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

What this act cites, and what cites it.

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Versions

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