Verordnung (EG) Nr. 900/2008 der Kommission vom 16. September 2008 zur Festlegung der Analysenmethoden und anderer technischer Bestimmungen für die Anwendung der Einfuhrregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren (kodifizierte Fassung)
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Article 1
Diese Verordnung legt die erforderlichen gemeinschaftlichen Analysenmethoden zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 3448/93, soweit die Einfuhren betroffen sind, und der Verordnung (EG) Nr. 1460/96 der Kommission fest; statt einer Analysenmethode können nur die verschiedenen Schritte eines anzuwendenden Verfahrens aufgezeigt oder das einer anzuwendenden Methode zugrunde liegende Prinzip genannt werden.
Article 2
Nach den Begriffsbestimmungen im Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1460/96 für Stärke/Glucose und Saccharose/Invertzucker/Isoglucose und zur Anwendung der Anhänge II und III der genannten Verordnung sind folgende Formeln, Verfahrensweisen und Methoden für den Gehalt an Stärke/Glucose und Saccharose/Invertzucker/Isoglucose anzuwenden: 1. Gehalt an Stärke/Glucosegehalt (berechnet als Stärke Trockensubstanz, Reinheit 100 %, bezogen auf die Ware) a) (Z – F) × 0,9, wenn der Glucosegehalt gleich hoch oder höher ist als der Fructosegehalt; oder b) (Z – G) × 0,9, wenn der Glucosegehalt niedriger ist als der Fructosegehalt. In den Formeln bedeuten: ZGlucosegehalt in der Ware, bestimmt nach der Methode in Anhang I dieser Verordnung;FFructosegehalt in der Ware, bestimmt mittels Hochleistungsflüssigkeitschromatographie (HPLC);GGlucosegehalt in der Ware, bestimmt mittels HPLC. Wenn im Fall von Buchstabe a hydrolysierte Lactose als Bestandteil der Ware angemeldet und/oder Lactose und Galactose neben anderen Zuckern festgestellt werden, so ist die der Galactosemenge (HPLC) äquivalente Glucosemenge (HPLC) von der Glucosemenge (Term Z) vor jeder weiteren Berechnung abzuziehen. 2. Gehalt an Saccharose/Invertzucker/Isoglucose (berechnet als Saccharose und bezogen auf die Ware) a) S + (2F) × 0,95, wenn der Glucosegehalt in der Ware gleich hoch oder höher ist als der Fructosegehalt; b) S + (G + F) × 0,95, wenn der Glucosegehalt niedriger ist als der Fructosegehalt. In den Formeln bedeuten: SSaccharosegehalt in der Ware, bestimmt mittels HPLC;FFructosegehalt in der Ware, bestimmt mittels HPLC;GGlucosegehalt in der Ware, bestimmt mittels HPLC. Wenn hydrolysierte Lactose als Bestandteil der Ware angemeldet und/oder Lactose und Galactose neben anderen Zuckern festgestellt werden, so ist die der Galactosemenge (HPLC) äquivalente Glucosemenge (HPLC) von der Glucosemenge (Term G) vor jeder weiteren Berechnung abzuziehen. 3. Gehalt an Milchfett a) Vorbehaltlich der Bestimmungen von Buchstabe b wird der Milchfettgehalt der Waren in Gewichtshundertteilen nach vorangegangenem Salzsäureaufschluss ermittelt. Als Milchfett gelten die nach diesem Aufschluss mit Petroläther extrahierbaren Stoffe. b) Enthält eine Ware nach der Anmeldung neben Milchfett andere Fette und/oder Öle, so ist wie folgt zu verfahren: der Gesamtfettgehalt in Gewichtshundertteilen wird nach den Bestimmungen des Buchstabens a ermittelt; zur Bestimmung des Milchfettgehalts ist eine Extraktion mit Petroläther nach Salzsäureaufschluss, der eine gaschromatographische Analyse der Fettsäuren als Methylester folgt, vorzunehmen. Wird hierbei das Vorhandensein von Milchfett festgestellt, so gilt als Milchfettgehalt der ermittelte Gehalt an Buttersäuremethylester in Gewichtshundertteilen, multipliziert mit dem Faktor 25, wobei der so erhaltene Wert mit der Gesamtfettmenge multipliziert und durch 100 dividiert wird. 4. Gehalt an Milcheiweiß a) Vorbehaltlich der Bestimmungen des Buchstabens b wird zur Ermittlung des Milchproteingehalts der Waren in Gewichtshundertteilen ihr Stickstoffgehalt nach der Kjeldahl-Methode festgestellt. Als Gehalt der Ware an Milchprotein gilt der Gehalt an Stickstoff, multipliziert mit dem Faktor 6,38. b) Enthält die Ware nach der Anmeldung neben Milcheiweiß Bestandteile, die anderes Eiweiß als Milcheiweiß enthalten, so ist folgendermaßen zu verfahren: der Gesamtstickstoffgehalt in Gewichtshundertteilen ist nach der Kjeldahl-Methode, wie unter Buchstabe a beschrieben, zu ermitteln; der Gehalt an Milchprotein wird wie unter Buchstabe a beschrieben berechnet, wobei jedoch vor der Multiplikation vom Gesamtstickstoffgehalt in Gewichtshundertteilen der Stickstoffgehalt subtrahiert wird, der von anderem Eiweiß als Milcheiweiß herrührt.
Article 3
Zur Anwendung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1460/96 sind die folgenden Verfahrensweisen und/oder Methoden anzuwenden: 1. Zur Einreihung von Waren der KN-Codes 04031051 bis 04031059, 04031091 bis 04031099, 04039071 bis 04039079 und 04039091 bis 04039099 ist der Milchfettgehalt der Waren nach den Bestimmungen von Artikel 2 Nummer 3 der vorliegenden Verordnung zu ermitteln. 2. Zur Einreihung von Waren der KN-Codes 17041011 bis 17041099 und 19052010 bis 19052090 ist der Saccharosegehalt der Waren (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) mittels HPLC zu ermitteln. Als Invertzucker gilt die Summe aus Fructose und Glucose, bis zur Menge, in der beide Zucker in gleichen Teilen vorhanden sind, multipliziert mit 0,95. 3. Zur Einreihung von Waren der KN-Codes 18061010 bis 18061090 ist der Gehalt der Waren an Saccharose/Invertzucker/Isoglucose nach den Formeln, Verfahrensweisen und Methoden von Artikel 2 Nummer 2 der vorliegenden Verordnung zu ermitteln. 4. Zur Einreihung von Waren der KN-Codes 35052010 bis 35052090 ist der Gehalt der Waren an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken nach der Methode in Anhang II zu ermitteln. 5. Zur Einreihung von Waren der KN-Codes 38091010 bis 38091090 ist der Gehalt der Waren an Stärke und Stärkederivaten nach der Methode in Anhang II der vorliegenden Verordnung zu ermitteln. 6. Zur Einreihung von Waren der KN-Codes 19019011 und 19019019 ist der Trockenstoffgehalt in Gewichtshundertteilen durch Trocknung bei 103 °C ± 2 °C bis zur Gewichtskonstanz zu bestimmen. 7. Zur Einreihung von Waren der KN-Codes 19021910 und 19021990 werden Weichweizenmehl und Weichweizengrieß in Teigwaren nach der in Anhang III der vorliegenden Verordnung beschriebenen Methode nachgewiesen. 8. Der Gehalt an Mannitol und an D-Glucitol (Sorbit) in Waren der KN-Codes 29054411 bis 29054499 und 38246011 bis 38246099 ist mittels HPLC zu bestimmen.
Article 4
1 Es ist ein Untersuchungszeugnis anzufertigen.
2 Das Untersuchungszeugnis muss insbesondere folgende Angaben enthalten: alle erforderlichen Angaben, um die Nämlichkeit der Warenprobe sicherzustellen; die Bezeichnung des angewandten gemeinschaftlichen Verfahrens unter Angabe der zugrunde liegenden Rechtsvorschrift oder die Angabe des Literaturzitats, dem die genaue Methodenbeschreibung oder das Prinzip eines in dieser Verordnung vorgesehenen Verfahrens entnommen wurde; die Vorkommnisse, die das Analysenergebnis beeinflusst haben können; die Analysenergebnisse, in der Form dargestellt, wie dies in der Beschreibung des angewandten Verfahrens vorgesehen ist und entsprechend den Bedürfnissen der Zolldienststelle oder jeder anderen Verwaltung, die die Untersuchung veranlasst hat.
Article 5
Die Verordnung (EWG) Nr. 4154/87 wird aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang V zu lesen.
Article 6
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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