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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EG) Nr. 1041/2008 der Kommission vom 23. Oktober 2008 zur Festlegung ausführlicher Durchführungsvorschriften für die Unterstützung der Ausfuhr von Rindfleisch, dem bei der Einfuhr nach Kanada eine besondere Behandlung zugute kommen kann (kodifizierte Fassung)

CELEX
32008R1041
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2008-10-23
In force since
2008-11-13
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Diese Verordnung enthält ausführliche Durchführungsvorschriften für die Ausfuhr nach Kanada von 5000 Tonnen/Jahr frischem, gekühltem oder gefrorenem Rind- und Kalbfleisch mit Ursprung in der Gemeinschaft, das für eine besondere Behandlung in Frage kommt.

2 Das Fleisch gemäß Absatz 1 muss den kanadischen Fleischhygienevorschriften genügen und von Tieren stammen, die höchstens zwei Monate vor der Zollabfertigung für die Ausfuhr geschlachtet wurden.

Article 2

Bei der Zollabfertigung des Fleisches für die Ausfuhr wird auf Antrag des Ausführers unter Vorlage der gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 382/2008 erteilten Ausfuhrlizenz und einer Veterinärbescheinigung, aus der das Datum der Erschlachtung des Fleisches hervorgeht, die Nämlichkeitsbescheinigung gemäß Artikel 3 ausgestellt.

Article 3

1 Die Nämlichkeitsbescheinigung ist nach dem Muster in Anhang I und mit mindestens einer Abschrift auszustellen. Die einzelnen Bescheinigungen sind in englischer Sprache auf 210 × 297 mm Weißpapier auszustellen und mit einer von der Zollstelle gemäß Artikel 4 erteilten laufenden Nummer zu versehen. Der ausführende Mitgliedstaat kann festlegen, dass Bescheinigungen, die in seinem Hoheitsgebiet verwendet werden, außer in Englisch auch in einer seiner Amtssprachen gedruckt werden.

2 Die Abschriften tragen dieselbe laufende Nummer wie das Original. Alle Eintragungen auf Original und Abschriften erfolgen mit Schreibmaschine bzw. — bei handschriftlicher Eintragung — in Tinte und Großbuchstaben.

Article 4

1 Nämlichkeitsbescheinigungen und Abschriften werden von der Zollstelle ausgestellt, in der die Ausfuhrzollabfertigung stattfindet.

2 Die Zollstelle gemäß Absatz 1 versieht das Bescheinigungsoriginal im vorgesehenen Feld mit Sichtvermerk und sendet dieses Original dem antragstellenden Ausführer zu. Die Zollstelle behält eine Abschrift zurück.

Article 5

Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um Ursprung und Art der Erzeugnisse, für die Nämlichkeitsbescheinigungen ausgestellt wurden, zu kontrollieren.

Article 6

Die Verordnung (EG) Nr. 2051/96 wird aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.

Article 7

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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