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Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über die Energiestatistik (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32008R1099
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2008-10-22
In force since
2008-12-04
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand und Anwendungsbereich

1 Mit dieser Verordnung wird ein gemeinsamer Rahmen für die Erstellung, Übermittlung, Bewertung und Verbreitung vergleichbarer Energiestatistiken in der Gemeinschaft geschaffen.

2 Diese Verordnung gilt für statistische Daten über Energieprodukte und die sie betreffenden Aggregate in der Gemeinschaft.

Article 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) Gemeinschaftsstatistiken: Es gilt die Definition in Artikel 2 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 322/97; b) Erstellung von Statistiken: Es gilt die Definition in Artikel 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 322/97; c) Kommission (Eurostat): Es gilt die Definition in Artikel 2 vierter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 322/97; d) Energieprodukte: Brennstoffe, Wärme, Energie aus erneuerbaren Quellen, Elektrizität oder Energie in jeder anderen Form; e) Aggregate: auf nationaler Ebene zusammengefasste Daten über die Behandlung oder Nutzung von Energieprodukten wie Erzeugung, Handel, Bestände, Umwandlung, Verbrauch, und über strukturelle Merkmale des Energieversorgungssystems wie installierte Leistung von Kraftwerken oder Produktionskapazität von Mineralöl verarbeitenden Betrieben; f) Datenqualität: Merkmale der Datenqualität sind Relevanz, Genauigkeit, Aktualität, Pünktlichkeit der Übermittlung, Zugänglichkeit, Klarheit, Vergleichbarkeit, Kohärenz und Vollständigkeit.

Article 3 Datenquellen

1 Die Mitgliedstaaten nutzen zur Erhebung von Daten über Energieprodukte und ihre Aggregate folgende Quellen und wenden dabei die Prinzipien der Aufrechterhaltung eines möglichst geringen Beantwortungsaufwands und der Vereinfachung der Verwaltungsabläufe an: a) spezielle statistische Erhebungen bei den Erzeugern von Primär- und Sekundärenergie sowie bei den Händlern und Verteilern, Transporteuren, Importeuren und Exporteuren von Energieprodukten; b) andere statistische Erhebungen bei den Energieendverbrauchern im verarbeitenden Gewerbe, im Verkehrssektor und in anderen Sektoren einschließlich der Haushalte; c) sonstige statistische Schätzungen oder sonstige Quellen, einschließlich administrativer Quellen, wie z. B. die Regulierungsbehörden der Strom- und Erdgasmärkte.

2 Die Mitgliedstaaten legen die Modalitäten fest, nach denen Unternehmen und sonstige Quellen die für die nationalen Statistiken erforderlichen Daten gemäß Artikel 4 melden.

3 Die Liste der Datenquellen kann gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle geändert werden.

Article 4 Aggregate, Energieprodukte und Häufigkeit der Übermittlung einzelstaatlicher statistischer Daten

1 Die anzugebenden einzelstaatlichen statistischen Daten sind in den Anhängen dieser Verordnung aufgeführt. Sie sind in folgenden Zeitabständen zu übermitteln: a) Energiestatistiken nach Anhang B jährlich; b) Energiestatistiken nach Anhang C monatlich; c) kurzfristige Energiestatistiken nach Anhang D monatlich.

2 Die verwendeten Fachbegriffe werden in den einzelnen Anhängen und in Anhang A (Erläuterungen zur Terminologie) erläutert.

3 Die zu übermittelnden Daten und die geltenden Fachbegriffe können gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle geändert werden.

Article 5 Übermittlung und Verbreitung

1 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die in Artikel 4 genannten einzelstaatlichen statistischen Daten.

2 Die Regelungen für die Übermittlung und die dafür geltenden Fristen sowie für Ausnahmen und Befreiungen von Datenerhebungen sind in den Anhängen festgelegt.

3 Die Regelungen für die Übermittlung der nationalen Statistiken können gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle geändert werden.

4 Auf gebührend begründeten Antrag eines Mitgliedstaats kann die Kommission gemäß dem in Artikel 11 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren für solche Teile der nationalen Statistiken, deren Erhebung zu einem übermäßigen Beantwortungsaufwand führen würde, zusätzliche Ausnahmen oder Befreiungen gewähren.

5 Die Kommission (Eurostat) stellt eine jährliche Energiestatistik bis zum 31. Januar des zweiten auf den Berichtszeitraum folgenden Jahres zur Verfügung.

Article 6 Qualitätsbewertung und Berichte

1 Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Qualität der übermittelten Daten.

2 Es werden alle zumutbaren Anstrengungen unternommen, um die Kohärenz der gemäß Anhang B gemeldeten Energiedaten mit denjenigen Daten zu gewährleisten, die gemäß der Entscheidung 2005/166/EG der Kommission vom 10. Februar 2005 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für die Entscheidung Nr. 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System zur Überwachung der Treibhausgasemissionen in der Gemeinschaft und zur Umsetzung des Kyoto-Protokolls gemeldet werden.

3 Für die Zwecke dieser Verordnung gelten für die zu übermittelnden Daten folgende Qualitätsbewertungsmerkmale: a) Relevanz bezieht sich auf den Umfang, in dem die Statistiken dem aktuellen und potenziellen Nutzerbedarf entsprechen; b) Genauigkeit bezieht sich auf den Grund der Übereinstimmung der Schätzungen mit den unbekannten wahren Werten; c) Aktualität bezieht sich auf die Zeitspanne zwischen dem Vorliegen der Information und dem von ihr beschriebenen Ereignis oder Phänomen; d) Pünktlichkeit bezieht sich auf die Zeitspanne zwischen dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Daten und dem für die Datenlieferung festgelegten Termin; e) Zugänglichkeit und Klarheit beziehen sich auf die Bedingungen und Modalitäten, unter denen die Nutzer Daten erhalten, verwenden und interpretieren können; f) Vergleichbarkeit bezieht sich auf die Messung der Auswirkungen von Unterschieden in den verwendeten statistischen Konzepten, Messinstrumenten und -verfahren bei Vergleichen von Statistiken für unterschiedliche geografische Gebiete oder thematische Bereiche oder bei zeitlichen Vergleichen; g) Kohärenz bezieht sich auf die Eignung der Daten, auf unterschiedliche Weise und für verschiedene Zwecke zuverlässig kombiniert zu werden.

4 Die Mitgliedstaaten legen der Kommission (Eurostat) alle fünf Jahre einen Bericht über die Qualität der übermittelten Daten und über eventuell erfolgte methodische Änderungen vor.

5 Auf Verlangen der Kommission (Eurostat) senden ihr die Mitgliedstaaten innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der Aufforderung einen Bericht mit allen die Durchführung dieser Verordnung betreffenden Angaben, anhand deren die Kommission die Qualität der ihr übermittelten Daten beurteilen kann.

Article 7 Zeitplan und Periodizität

Die Mitgliedstaaten erfassen die in dieser Verordnung genannten Daten von Beginn des Kalenderjahres an, das auf das Jahr der Verabschiedung dieser Verordnung folgt, und übermitteln sie danach in den in Artikel 4 Absatz 1 genannten Zeitabständen.

Article 8 Jährliche Statistiken über die Atomenergie

Die Kommission (Eurostat) legt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und dem Atomenergiesektor in der Europäischen Union eine Reihe von jährlichen Atomenergie-Statistiken fest, die ab 2009 zusammengetragen und gegebenenfalls unter Wahrung der Vertraulichkeit veröffentlicht werden, wobei dieses Jahr als der erste Berichtszeitraum gilt, die doppelte Erhebung von Daten zu vermeiden ist und die Produktionskosten gering sowie die Meldebelastung angemessen zu halten sind. Diese Zusammenstellung der jährlichen Atomenergie-Statistiken wird nach dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle festgelegt und kann nach demselben Verfahren geändert werden.

Article 9 Statistiken über erneuerbare Energieträger und den Endverbrauch an Energie

1 Zur Verbesserung der Qualität der Statistiken über erneuerbare Energieträger und den Endverbrauch an Energie sorgt die Kommission (Eurostat) in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten dafür, dass diese Statistiken vergleichbar, transparent, detailliert und flexibel sind, indem sie a) die bei der Erstellung von Statistiken über erneuerbare Energieträger angewandte Methodik überprüft, um weitere einschlägige detaillierte Statistiken über alle erneuerbaren Energieträger jährlich und kostenwirksam bereitzustellen, wobei sie ab 2010 (Referenzjahr) die erstellten Statistiken vorlegt und allgemein zur Verfügung stellt; b) die auf einzelstaatlicher und gemeinschaftlicher Ebene angewandte Methodik überprüft und festlegt, um Statistiken über den Endverbrauch an Energie (Quellen, Variablen, Qualität, Kosten) zu erstellen, die auf dem derzeitigen Sachstand, bereits vorliegenden Studien und Pilotstudien über die Machbarkeit sowie auf einer noch durchzuführenden Kosten-Nutzen-Analyse beruhen, und die Ergebnisse der Pilotstudien und der Kosten-Nutzen-Analyse auswertet, damit nach Sektoren und den wichtigsten Energieverwendungszwecken aufgeteilte Schlüssel für die Endenergieträger festgelegt und die entsprechenden Angaben ab 2012 (Referenzjahr) schrittweise in die Statistiken aufgenommen werden.

2 Diese Zusammenstellung der Statistiken über erneuerbare Energieträger kann nach dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle geändert werden.

3 Diese Zusammenstellung der Statistiken über den Endverbrauch an Energie ist nach dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle zu errichten und kann nach diesem Verfahren geändert werden.

Article 10 Durchführungsbestimmungen

1 Die folgenden Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen: a) Änderungen der Liste der Datenquellen (Artikel 3 Absatz 3); b) Änderungen der nationalen Statistiken und der verwendeten Fachbegriffe (Artikel 4 Absatz 3); c) Änderungen der Regelungen für die Übermittlung (Artikel 5 Absatz 3); d) Errichtung und Änderungen der jährlichen Statistik über die Atomenergie (Artikel 8 Absatz 2); e) Änderungen der Statistik über erneuerbare Energieträger (Artikel 9 Absatz 2); f) Errichtung und Änderungen der Statistik über den Endverbrauch an Energie (Artikel 9 Absatz 3);

2 Zusätzliche Befreiungen oder Ausnahmen (Artikel 5 Absatz 4) werden nach dem in Artikel 11 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren gewährt.

3 Dabei ist darauf zu achten, dass sich die zusätzlichen Kosten und die Meldebelastung in vernünftigen Grenzen halten.

Article 11 Ausschuss

1 Die Kommission wird durch den Ausschuss für das Statistische Programm unterstützt.

2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

3 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8. Der in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf drei Monate festgesetzt.

Article 12 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

What this act cites, and what cites it.

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Versions

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